Anfragen von Krankenkassen und MDK
Für Auskunftsersuchen von Krankenkassen und Medizinischem Dienst gibt es vereinbarte Vordrucke, die verwendet werden müssen.
Auskünfte auf vereinbarten Vordrucken:
- Für Auskünfte des Arztes gegenüber Krankenkassen sind grundsätzlich die Vordrucke zu verwenden.
- Anfragen von Krankenkassen auf vereinbarten Vordrucken müssen beantwortet werden.
Auskünfte auf nicht vereinbarten Vordrucken:
- Auskünfte, Bescheinigungen, Zeugnisse, Berichte und Gutachten dürfen von Krankenkassen ausnahmsweise auf nicht vereinbarten Vordrucken angefordert werden.
- Krankenkassen müssen eine Rechtsgrundlage für die Auskunftspflicht angeben.
- Geht die Anfrage der Krankenkasse über ein einfaches Auskunftsbegehren hinaus und besteht kein Vordruck nach der Vordruckvereinbarung, muss der Arzt die Auskunft verweigern.
Auskunftspflicht
- Krankenkassen stellen häufig Anfragen zur Arbeitsunfähigkeit und ergänzen die vereinbarten Vordrucke durch zusätzliche Fragestellungen. Darüber hinaus fordern Krankenkassen häufig Befund-, Arzt- oder Krankenhausentlassungsberichte an über
- die derzeitige Behandlung des Patienten / Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung
- Rehabilitationsmaßnahmen oder
- Ursachen der Arbeitsunfähigkeit und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit
- Der Arzt kann die Auskunft verweigern, es sei denn, der Patient stimmt der Informationsweitergabe zu.
- Stimmt der Patient nicht zu, muss der Arzt die Auskunft an die Krankenkasse verweigern mit dem Hinweis, dass eine Auskunftspflicht nur gegenüber dem MDK besteht.
- Ebenfalls wird es als zulässig erachtet, die Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag an die Krankenkasse zu übersenden mit dem Hinweis „Nur vom MDK zu öffnen“.
Vergütung
Vergütung - vereinbarte Vordrucke:
- GOP 01610 bis 01623 des EBM (steht auf Vordruck)
- Vordruck ohne Aufdruck einer GOP = Auskunftserteilung gegen Erstattung der Auslagen
Vergütung - nicht vereinbarte Vordrucke:
- Die Krankenkasse muss angeben, nach welcher GOP abgerechnet werden kann
- Wenn die Angabe fehlt, Abrechnung noch GOP 99180 (7,50 €) bei AOK und Ersatzkassen
- Bei anderen Kassen Rechnung an Kasse
Kontakt
Team 1: Isabella Graczyk
Team 2: Stefan Schelenz
