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Anfragen von Krankenkassen und MDK

Für Auskunftsersuchen von Krankenkassen und Medizinischem Dienst gibt es vereinbarte Vordrucke, die verwendet werden müssen.

 

Auskünfte auf vereinbarten Vordrucken:

  • Für Auskünfte des Arztes gegenüber Krankenkassen sind grundsätzlich die Vordrucke zu verwenden.
  • Anfragen von Krankenkassen auf vereinbarten Vordrucken müssen beantwortet werden.

 

Auskünfte auf nicht vereinbarten Vordrucken:

  • Auskünfte, Bescheinigungen, Zeugnisse, Berichte und Gutachten dürfen von Krankenkassen ausnahmsweise auf nicht vereinbarten Vordrucken angefordert werden.
  • Krankenkassen müssen eine Rechtsgrundlage für die Auskunftspflicht angeben.
  • Geht die Anfrage der Krankenkasse über ein einfaches Auskunftsbegehren hinaus und besteht kein Vordruck nach der Vordruckvereinbarung, muss der Arzt die Auskunft verweigern.

 

Auskunftspflicht

  • Krankenkassen stellen häufig Anfragen zur Arbeitsunfähigkeit und ergänzen die vereinbarten Vordrucke durch zusätzliche Fragestellungen. Darüber hinaus fordern Krankenkassen häufig Befund-, Arzt- oder Krankenhausentlassungsberichte an über

 

    • die derzeitige Behandlung des Patienten / Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung
    • Rehabilitationsmaßnahmen oder
    • Ursachen der Arbeitsunfähigkeit und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit

 

  • Der Arzt kann die Auskunft verweigern, es sei denn, der Patient stimmt der Informationsweitergabe zu.

 

  • Stimmt der Patient nicht zu, muss der Arzt die Auskunft an die Krankenkasse verweigern mit dem Hinweis, dass eine Auskunftspflicht nur gegenüber dem MDK besteht.

 

  • Ebenfalls wird es als zulässig erachtet, die Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag an die Krankenkasse zu übersenden mit dem Hinweis „Nur vom MDK zu öffnen“.

 

Vergütung

Vergütung - vereinbarte Vordrucke:

  • GOP 01610 bis 01623 des EBM (steht auf Vordruck)
  • Vordruck ohne Aufdruck einer GOP = Auskunftserteilung gegen Erstattung der Auslagen

 

Vergütung - nicht vereinbarte Vordrucke:
  • Die Krankenkasse muss angeben, nach welcher GOP abgerechnet werden kann
  • Wenn die Angabe fehlt, Abrechnung noch GOP 99180 (7,50 €) bei AOK und Ersatzkassen
  • Bei anderen Kassen Rechnung an Kasse

 

Kontakt

Team 1: Isabella Graczyk

Team 2: Stefan Schelenz

 

 

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