Patientenquittung
Gemäß § 305 Sozialgesetzbuch (SGB V) können Versicherte ab dem 01.01.2004 direkt im Anschluss an die Behandlung oder mindestens quartalsweise, spätestens vier Wochen nach Ablauf des Quartals, in dem die Leistungen in Anspruch genommen worden sind, eine Quittung über die zu Lasten der Krankenkasse erbrachten Leistungen und deren vorläufige Kosten verlangen. Der Versicherte muss für eine quartalsweise schriftliche Unterrichtung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von einem Euro zuzüglich Versandkosten erstatten.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hatte in diesem Zusammenhang mit dem Quartalsupdate für das 1. Quartal 2004 die entsprechenden Dateien zur Umsetzung der Patientenquittung an die Softwarehäuser übermittelt. Die auf Datenträger abrechnenden Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten setzen sich bitte mit ihrem Softwarehaus in Verbindung.
Muster für eine Patientenquittung [PDF, 28 kB]
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