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Aufbewahrungsfristen

KalenderblattBei den nachfolgend aufgeführten Fristen handelt es sich um Mindestaufbewahrungsfristen. Zivilrechtliche Ansprüche eines Patienten gegen seinen Arzt verjähren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch aber erst nach 30 Jahren. Wir empfehlen Ihnen daher, die Dokumentationsunterlagen mindestens so lange aufzuheben, bis eindeutig feststeht, dass aus der ärztlichen Behandlung keine Schadensersatzanspräche mehr erwachsen können.

 

Die Unterlagen sind alphabetisch sortiert; zum schnellen Auffinden der gewünschten Aufbewahrungsfrist hilft folgende Navigation:

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

A

Unterlage Aufbewahrungsfrist
Ambulantes Operieren (Aufzeichnungen und Dokumentationen) 10 Jahre
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Durchschrift des gelben Dreifachsatzes, Teil C) 1 Jahr
Arztakten 10 Jahre
Arztbriefe (eigene und fremde) 10 Jahre
Ärztliche Aufzeichnungen einschließlich Untersuchungsbefunde 10 Jahre
Ärztliche Behandlungsunterlagen 10 Jahre
Abrechnungsscheine (bei Diskettenabrechnung) 1 Jahr
Aufzeichnungen (des Arztes in seiner Kartei) 10 Jahre

B

Unterlage Aufbewahrungsfrist
Befunde 10 Jahre
Berichte (Überweiser und Hausarzt) 10 Jahre
Berufsunfähigkeitsgutachten 10 Jahre
Betäubungsmittel BTM (BTM-Rezeptdurchschrift, BTM-Karteikarten, BTM-Bücher) 3 Jahre
Befundmitteilungen 10 Jahre
Behandlung mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen 30 Jahre
Blutprodukte (Anwendung von Blutprodukten sowie gentechnisch hergestellten Plasmarproteinen zur Behandlung von Hämastasestörungen) 30 Jahre

D

Unterlage Aufbewahrungsfrist
Disease Management Programme (Unterlagen) 10 Jahre
Durchgangsarzt / D-Arzt-Verfahren (ärztliche Unterlagen einschließlich Krankenblätter und Röntgenbilder) 15 Jahre

E

Unterlage Aufbewahrungsfrist
EEG-Streifen 10 Jahre
EKG-Streifen nach Abschluss der Behandlung 10 Jahre
Ersatzverfahren, Abrechnungsscheine 1 Jahr

G

Unterlage Aufbewahrungsfrist
Gesundheitsuntersuchung (Teil B des Berichtsvordrucks nach der Untersuchung) 5 Jahre
Gutachten über Patienten (für Krankenkasse, Versicherungen, Berufsgenossenschaften) 10 Jahre

H

Unterlage Aufbewahrungsfrist
H-Ärzte (Behandlungsunterlagen einschließlich Röntgenbilder) 15 Jahre
Häusliche Krankenpflege (Verordnung von) * 10 Jahre
Heilmittelverordnungen (Verordnung von) * 10 Jahre

J

Unterlage Aufbewahrungsfrist
Jugendarbeitsschutzuntersuchung (Untersuchungsbogen) 10 Jahre
Jugendgesundheitsuntersuchung (Berichtsvordrucke, Dokumentation) 5 Jahre

K

Unterlage Aufbewahrungsfrist
Karteikarten (einschließlich ärztlicher Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde) 10 Jahre
Koloskopie (Teil B des Berichtsvordrucks) 5 Jahre
Kontrollkarten über interne Qualitätssicherung und Zertifikate über erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen 5 Jahre
Krankenhausberichte (stationäre Behandlung) nach Abschluss der Behandlung 10 Jahre
Krankenkassenanfragen (Durchschriften) 10 Jahre
Krankenhausbehandlung (Verordnung, Krankenhauseinweisung Teil C) 10 Jahre
Krankenhausberichte 10 Jahre
Kinderfrüherkennungsuntersuchungen (ärztliche Aufzeichnungen) 10 Jahre
Krebsfrüherkennung Frauen (Berichtsvordruck Teil B) 5 Jahre
Krebsfrüherkennung Frauen (Berichtsvordruck Teil A) 4 Quartale
Krebsfrüherkennung Männer (Berichtsvordruck Teil B) 5 Jahre
Krebsfrüherkennung Männer (Berichtsvordruck Teil A) 4 Quartale

L

Unterlage Aufbewahrungsfrist
Laborqualitätssicherung (Kontrollkarten) 5 Jahre
Labor (Zertifikate von Ringversuchen) 5 Jahre
Labor (interne Qualitätssicherung) 5 Jahre
Laborbuch 10 Jahre
Laborbefunde 10 Jahre
Langzeit EKG (Computerauswertung, keine Tapes) 10 Jahre
Lungenfunktionsdiagnostik (Diagramme) 10 Jahre

N

Unterlage Aufbewahrungsfrist
Notfallschein, Teil A (EDV abrechnende Ärzte) 1 Jahr
Notfallschein, Teile B und C * 10 Jahre

P

Unterlage Aufbewahrungsfrist
Patientenkartei (nach der letzten Behandlung) 10 Jahre
Psychotherapie (Mitteilung der Krankenkasse) 10 Jahre

R

Unterlage Aufbewahrungsfrist
Röntgen (Konstanzprüfungen und Dokumentation) 2 Jahre
Röntgendiagnostik (Röntgenaufnahmen von Patienten über 18 Jahre. Die 10jährige Aufbewahrungsfrist beginnt erst ab dem 18. Lebensjahr bei Patienten, sodass alle Röntgenbilder von Kindern und Jugendlichen mindestens bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres aufbewahrt werden müssen.) 10 Jahre
Röntgentherapie (Aufzeichnungen) 30 Jahre

S

Unterlage Aufbewahrungsfrist
Sicherungsdiskette (Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung) 4 Jahre
Sonographie (Aufzeichnungen, Fotos, Prints, Disketten) 10 Jahre
Strahlenbehandlung, Röntgenbehandlung /-therapie (Aufzeichnungen, Berechnungen nach der letzten Behandlung) 30 Jahre
Strahlendiagnostik, Röntgendiagnostik (Aufzeichnungen, Filme nach der letzten Untersuchung, auch mittels radioaktiven und ionisierenden Strahlen). Die 10jährige Aufbewahrungsfrist beginnt erst ab dem 18. Lebensjahr der Patienten, sodass alle Röntgenbilder von Kindern und Jugendlichen mindestens bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres aufbewahrt werden müssen. 10 Jahre
Strahlenschutzprüfung (Unterlagen) 5 Jahre
Strahlenschutz (Unterlagen über Mitarbeiterbelehrung) 5 Jahre

T

Unterlage Aufbewahrungsfrist
Transfusionsgesetz (siehe Blutprodukte) 15 Jahre

U

Unterlage Aufbewahrungsfrist
Überweisungsschein (EDV abrechnende Ärzte, auch im Ersatzverfahren, auch Muster 7 Überweisung vor Aufnahme einer Psychotherapie) 1 Jahr
Untersuchungsbefunde 10 Jahre

V

Unterlage Aufbewahrungsfrist
Vertreterschein, Teil A (EDV abrechnende Ärzte) 1 Jahr
Vertreterschein, Teile B und C * 10 Jahre

Z

Unterlage Aufbewahrungsfrist
Zertifikate von Ringversuchen 5 Jahre
Zytologie (Präparate und Befunde) 10 Jahre
Zytologie (statistische Zusammenfassungen) 10 Jahre

 

* Nur aufzuheben, wenn dieser Schein die alleinige Dokumentation ist und nachfolgend keine anderen Aufbewahrungsfristen genannt sind.

 

Aufbewahrungsfristen zum Ausdrucken [PDF, 44 kB]

 

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