Praxisgebühr
Jeder Patient, der 18 Jahre oder älter und in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, muss seit dem 1. Januar 2004 eine Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro entrichten, die pro Quartal und jeweils beim ersten Praxisbesuch fällig ist. Hiervon ausgenommen sind reine Präventionsleistungen (Krebsvorsorge, Schutzimpfungen, Schwangerenvorsorge).
Die Praxisgebühr ist bei der ersten Inanspruchnahme einer ambulanten Behandlung in der Praxis und bei der Erstinanspruchnahme einer Notfallbehandlung (im ärztlichen Notfalldienst, in der Notfallambulanz im Krankenhaus sowie bei einer Notfallbehandlung in der Praxis) zu zahlen. Bei gleichzeitiger Inspruchnahme der ambulanten Behandlung und der Notfallversorgung im Quartal fällt die Praxisgebühr zweimal an.
Bei jeder Inanspruchnahme eines weiteren ambulant tätigen Arztes innerhalb des Quartals muss keine Praxisgebühr mehr gezahlt werden, wenn der Patient eine entsprechende Überweisung vorlegen kann. Im Ärztlichen Notfalldienst muss die Praxisgebühr nicht erneut gezahlt werden, wenn eine Quittung mit dem Stempel des Ärztlichen Notfalldienstes oder handschriftlichem Eintrag „Notfall“, vorgelegt wird. Diese Quittung gilt auch für jede weitere Inanspruchnahme von Notfallambulanzen in den Krankenhäusern, beziehungsweise eine ausgestellte Quittung in der Notfallambulanz des Krankenhauses gilt auch im Ärztlichen Notfalldienst oder im Notfall.
Die Praxisgebühr muss ebenfalls bei der Ersteinanspruchnahme einmal im Quartal beim Psychotherapeuten gezahlt werden. Danach können ärztliche Psychotherapeuten eine Überweisung an den Hausarzt oder Facharzt ausstellen. Psychologische Psychotherapeuten, beziehungsweise Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, stellen eine Quittung aus, die beim Hausarzt oder Facharzt vorgelegt werden kann. In beiden Fällen muss nicht erneut gezahlt werden.
Befreiung von der Praxisgebühr
Einige Krankenkassen haben ihren Versicherten bei Teilnahme an einem Bonusmodell Befreiungsausweise für die Praxisgebühr ausgehändigt. Diese gelten dann ausschließlich für die Praxisgebühr und nicht für sonstige Zuzahlungen.
Bescheinigungen über den Nachweis der Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 1 SGB V oder Bescheinigungen über die vollständige Befreiuung nach § 65 a Abs. 2 SGB V gelten dagegen für alle Zuzahlungen (Arzneimittel, Heilmittel, usw).
Außerdem muss die Praxisgebühr nicht entrichtet werden bei so genannten "Sonstigen und Besonderen Kostenträgern" (Polizei, Bundeswehr, Postbeamte, Bundesgrenzschutz, usw.)
Übersicht der Sonstigen und Besonderen Kostenträger [PDF, 645 kB]
Patienteninformation zur Praxisgebühr
Französische Version [PDF, 427 kB]
Russische Version [PDF, 21 kB]
Türkische Version [PDF, 250 kB]
