Qualitätsprüfungs-Richtlinie
Die Kassenärztlichen Vereinigungen vergewissern sich der Qualität der in der vertragsärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen durch Qualitätsprüfungen im Einzelfall (Stichprobenprüfung) nach § 136 Abs. 2 SGB V. Dabei sind die schriftlichen und bildlichen Dokumentationen von Ärzten zu überprüfen.
Diese Richtlinie gilt für die Leistungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Psychotherapeuten, ärztlich geleiteten Einrichtungen einschließlich der medizinischen Versorgungszentren sowie für die im Krankenhaus im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen.
Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung [PDF, 107 kB]
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