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Beschwerdeausschuss: Aufgaben

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Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Widersprüche gegen Bescheide der Prüfungsstelle.

 

Der Beschwerdeausschuss ist mit einem unabhängigen Vorsitzenden und je vier Vertretern der Vertragsärzte und der Krankenkassenverbände besetzt.  

 

Widerspruchsberechtigt können die von den Prüfmaßnahmen betroffenen Vertragsärzte, Krankenkassen, Landesverbände der Krankenkassen oder die Kassenärztliche Vereinigung sein.

 

Das Beschwerdeverfahren gilt als Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz. Der Beschwerdeführer wird zu den Sitzungen des Beschwerdeausschusses eingeladen und persönlich angehört.

 

Gegen die Feststellung sogenannter „Sonstigen Schäden“ wegen unzulässiger Verordnungen ist seit dem 01.01.2008 keine Widerspruchsmöglichkeit mehr gegeben, sodass nicht mehr der Beschwerdeausschuss, sondern unmittelbar das Sozialgericht diese Entscheidungen überprüft, sofern sie mit einer Klage angegriffen werden.

 

 

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