Hilfsmittel im Rahmen der Krankenversicherung
Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind,
- um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern
- einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
- eine Behinderung auszugleichen
soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder gesetzlich ausgeschlossen sind (§ 33 SGB V). Näheres regeln unter anderem die Hilfsmittel-Richtlinie und das Hilfsmittelverzeichnis. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten eine Zuzahlung.
Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für Hilfsmittel betrugen im Jahr 2007 4,7 Milliarden Euro.
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