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Hilfsmittel im Rahmen der Krankenversicherung

Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind,

 

  • um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern
  • einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
  • eine Behinderung auszugleichen

 

soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder gesetzlich ausgeschlossen sind (§ 33 SGB V). Näheres regeln unter anderem die Hilfsmittel-Richtlinie und das Hilfsmittelverzeichnis. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten eine Zuzahlung.

 

Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für Hilfsmittel betrugen im Jahr 2007 4,7 Milliarden Euro.

 

Rechtsquellen

Externer Verweis im neuen Fenster Hilfsmittelrichtlinien (GBA)

 

Links

Externer Verweis im neuen Fenster Informationsportal "Verordnete Leistungen"

 

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