8. Juni 2011  
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  Aus der Vertreterversammlung am 7. Juni 2011  
     
  AKR sind keine Pflicht mehr!  
     
 

Mit einer guten Nachricht konnte Vorstandsvorsitzender Dr. Jörg Hermann in die Sitzung der KV-Vertreterversammlung einführen: Die Ambulanten Kodierrichtlinien (AKR) sind vom Tisch. Im Referentenentwurf zum Versorgungsstrukturgesetz ist die Verpflichtung zum Kodieren nach den AKR herausgenommen. Dieser Richtungswechsel könnte allerdings auch negative Auswirkungen haben. Denn mit den AKR fällt auch die Orientierung der Gesamtvergütung ausschließlich an diagnosebezogener Morbidität, wovon die Ärzte und Psychotherapeuten im Land Bremen profitiert hätten. Die Pflicht zum Kodieren nach ICD-10 bleibt.

 
     
  Sorge um spezialisierte fachärztliche Versorgung  
     
 

Etliche Mitglieder der KV-Vertreterversammlung haben ihre Sorge über die Einführung einer so genannten spezialisierten fachärztlichen Versorgungsebene kund getan. Dies sieht der Referentenentwurf zum Versorgungsstrukturgesetz vor. Die Ebene ergänzt die haus- und fachärztliche Grundversorgung. Die Regeln des umstrittenen Paragrafen 116b SGB V sollen gelten. Als Leistungserbringer sind neben Krankenhäusern auch niedergelassene Ärzte zugelassen ("Wer kann, der darf"). Die Genehmigungsbehörde stellt allerdings das Land. Die Bremer Sondersituation, wonach das Land Zulassungsstelle gleichzeitig Trägerin der kommunalen Kliniken ist, könnte hier zu einer Wettbewerbeverzerrung führen, so die Befürchtung. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2012 in Kraft treten.

 
     
     
  Keine Ausnahme: Probatorische Sitzungen werden quotiert  
     
 

Nicht antragspflichtige Leistungen (probatorische Sitzungen) werden seit dem 4. Quartal 2010 quotiert. Die KV-Vertreterversammlung hat keinen Grund gefunden, daran etwas zu ändern. Das entscheidende Argument: Es gelten die gleichen Regeln wie in allen Fachgruppen, Vorgaben des Bewertungsausschusses würden lediglich umgesetzt. Erstmals im 4. Quartal des Vorjahres wurden Bestandteile der Psychotherapie begrenzt, für nicht antragspflichtige Leistungen musste eine Quote von rund 91 Prozent festgesetzt werden. Antragspflichtige Leistungen bleiben nach wie vor ohne Mengengrenze.

 
     
     
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