22.09.2020 | Neue Formulare 10 und 10A für Laboruntersuchungen: Alte Muster nicht mehr gültig
Infolge der Neuausrichtung des Wirtschaftlichkeitsbonus gibt es seit 1. April 2018 auch Änderungen bei den Kennnummern (Ausnahmekennziffern), die nunmehr nur noch bestimmte laboratoriumsmedizinische Untersuchungen von der Anrechnung auf die Kosten befreien. Ziel der Änderung ist, die besonderen Laborkosten, die bei bestimmten Erkrankungen entstehen, spezifischer als bisher herauszurechnen.
Behandlungsfälle mit einer oder mehreren der oben aufgeführten Untersuchungsindikationen sind mit zutreffenden Kennnummern („Ausnahmekennziffern“) zu kennzeichnen. Die Kennnummern befreien künftig nur bestimmte Leistungen (siehe „Ausgenommene GOP“) von der Anrechnung auf die Kosten der erbrachten, bezogenen und veranlassten Laboruntersuchungen.
Da zu den Kennnummern nunmehr bestimmte Leistungen definiert wurden, ist es auch möglich, mehrere Kennnummern in der Abrechnung eines Patienten anzugeben.
Wichtige Änderung zum 1. April: Labore schreiben nicht mehr wie bisher die Ausnahmekennziffern an. Dies müssen die beziehenden, eigenerbringenden oder veranlassenden Praxen tun. Das bedeutet auch, dass die Angabe auf Laborüberweisungen (Muster 10/10a) entfällt.
Folgende Ausnahmekennziffern entfallen zum 1. April 2018:
Neu aufgenommen wird die Ausnahmekennziffer 32024 für „Erkrankungen oder Verdacht auf prä- bzw. perinatale Infektionen“.
Die Knappschaftskennzeichnung (GOP 87777) ist keine Kennnummer im Sinne des EBM und kann wie bisher auch von Laboren verwendet werden.