Bei einer Erstverordnung der digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) "elevida" und "deprexis" soll die bereits seit dem 1. Januar 2021 bestehende Gebührenordnungsposition (GOP) 01470 abgerechnet werden. Es werden keine gesonderten Leistungen bezüglich dieser Gesundheits-Apps in den EBM aufgenommen.
Aufnahme von "elevida" und "deprexis" in das DiGA-Verzeichnis
Die Gesundheits-App "elevida" wurde im Dezember 2020 zur Anwendung bei Patienten mit Multipler Sklerose bei denen zusätzlich eine Fatigue vorliegt, dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM; vgl. § 139e SGB V) aufgenommen. Im Februar 2021 folgte "deprexis" zur Anwendung bei Patienten mit Depressionen oder depressiven Verstimmungen.
GOP 01470 für die Erstverordnung von DiGA
Die Erstverordnung von Gesundheits-Apps, wie von "velibra", "somnio", "elevida" und "deprexis", die dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM; vgl. § 139e SGB V) aufgenommen wurden, kann mit der bestehenden GOP 01470 abgerechnet werden. Für die mit "somnio" verbundenen Leistungen wurde außerdem die GOP 01471 für die Verlaufskontrolle und Auswertung in den EBM eingeführt.
Da das BfArM für "velibra", "elevida" und "deprexis" keine erforderlichen ärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Versorgung der DiGA bestimmt hat, haben sich KBV und GKV-Spitzenverband darauf verständigt, dass hier keine gesonderten Leistungen in den EBM aufgenommen werden.