14.01.2019 |
Zum 1. Januar 2019 wurde eine neue GOP 01645 (75 Punkte / 8,12 Euro) für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit einem ärztlichen Zweitmeinungsverfahren in den EBM aufgenommen.
Ein Anspruch auf eine Zweitmeinung besteht bei planbaren Operationen aufgrund einer nicht malignen Erkrankung: Mandelteilresektion (Tonsillotomie)
oder bei einer vollständigen Entfernung der Gaumenmandeln (Tonsillektomie) oder bei einer Gebärmutterentfernung (Hysterektomie). Weitere Eingriffe sollen
folgen.
Der Arzt, der die Indikation für einen der definierten Eingriffe stellt (Erstmeiner), kann die GOP 01645 einmal im Krankheitsfall abrechnen. Die Leistung
beinhaltet auch die Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen für den Patienten. Zusätzlich wird nach diesen Vorgaben gekennzeichnet:
„Erstmeiner“ Zweitmeinungsverfahren bei einer ... |
Kennzeichnung der GOP |
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01645 A |
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01645 B |
Der Arzt, der die Zweitmeinung abgibt (Zweitmeiner), rechnet für den Patienten seine jeweilige Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab. Sind für die Beurteilung ergänzende Untersuchungen notwendig, können diese ebenfalls mit einer medizinischen Begründung vorgenommen werden. Zusätzlich ist eine indikationsspezifische Kennzeichnung aller erbrachten GOP im freien Begründungtext (Feldkennung 5009) mit dem Code 88200 (A oder B) vorgesehen, damit die extrabudgetierte Vergütung gewährleistet ist.
„Zweitmeiner“ Zweitmeinungsverfahren bei einer ... |
Kennzeichnung im freien Begründungstext |
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88200 A |
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88200 B |
Die neue GOP 01645 sowie alle Leistungen des Zweitmeiners im Zusammenhang mit dem Zweitmeinungsverfahren werden bis Ende des Jahres 2021 extrabudgetär vergütet.
Der Erstmeiner ist verpflichtet, Patienten über ihren Rechtsanspruch auf eine Zweitmeinung zu informieren, wenn sie die Indikation für einen dieser planbaren Eingriffe stellen. Dazu händigt der Arzt die nötigen Befunde sowie ein Patientenmerkblatt mit Informationen zum Leistungsumfang des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aus. Die Aufklärung zur Zweitmeinung soll mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff stattfinden. Das Patientenmerkblatt ist im Internet abrufbar: www.g-ba.de (Beschlüsse / Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren: Veröffentlichung eines Patientenmerkblattes vom 20. Dezember 2018)
Ärzte, die am Zweitmeinungsverfahren teilnehmen möchten, benötigen eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Folgende Ärzte und Einrichtungen
sind berechtigt:
Folgende Voraussetzungen müssen für die Genehmigung nachgewiesen werden:
Das Genehmigungsverfahren inklusive Abstimmung der Prozesse für die Ermächtigung werden derzeit mit der Bremer Krankenhausgesellschaft abgestimmt. Dazu gehört auch die Entscheidung, in welcher Form über die Genehmigungsinhaber im Zweitmeinungsverfahren informiert wird.