04.03.2020 |
Wegen erweiterter Leistungsansprüche für pflegende Angehörige ist das Formular zur Verordnung von medizinischer Rehabilitation (Muster 61) aktualisiert worden: Ab dem 1. April 2020 kann nur noch der neue Vordruck verwendet werden, noch vorhandene Formulare werden dann ungültig.
Auf dem Vordruck gibt es künftig ein gesondertes Feld zur Kennzeichnung, dass es sich um eine Rehabilitation für einen pflegenden Angehörigen handelt. Diese haben nach gesetzlicher Neuregelung (PpSG) Anspruch auf stationäre Rehabilitation, ohne zuvor ambulante Rehabilitationsleistungen in Anspruch genommen zu haben. Der Grundsatz „ambulant vor stationär“ ist hier ausnahmsweise nicht zu beachten. Durch die Pflegesituation kann es für pflegende Angehörige schwer sein, eine ambulante Rehabilitation in den regulären Tagesablauf zu integrieren.
Nach der gesetzlichen Neuregelung haben Pflegebedürftige außerdem den Anspruch auf Mitaufnahme in dieselbe Einrichtung. Alternativ kann deren Versorgung während der Rehabilitation des pflegenden Angehörigen auch in einer anderen Einrichtung (z. B. Kurzzeitpflege) erfolgen. Die gewünschte Versorgung wird auf der Verordnung angekreuzt (Teil D, Abschnitt VII). Die Kranken- oder Pflegekasse koordiniert die Versorgung auch dann, wenn die Mitaufnahme aus Sicht der Rehabilitationseinrichtung nicht ermöglicht werden kann.
Medizinische Gründe gegen die Mitaufnahme des Pflegebedürftigen in der Reha-Einrichtung werden unter „Sonstiges“ dargelegt. Das kann bei schweren Erschöpfungssyndromen oder depressiven Störungen des pflegenden Angehörigen der Fall sein, bei denen eine räumliche und örtliche Distanzierung vom sozialen Umfeld für eine positive Rehabilitationsprognose notwendig erscheint.
Weitere Änderungen im Vordruck:
Erläuterungen zum Ausfüllen des Vordrucks finden Sie unter www.kbv.de/media/sp/02_Erlaeuterungen.pdf
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