03.02.2020 |
Das Bundesgesundheitsministerium hat per Eilverordnung eine Meldepflicht über das neue Coronavirus erlassen, die ab dem 1. Februar 2020 gilt. Außerdem hat der Bewertungsausschuss eine neue Labor-GOP beschlossen, die ebenfalls zum 1. Februar in Kraft tritt.
Meldepflicht
Die ab dem 1. Februar geltende namentliche Meldepflicht an das zuständige Gesundheitsamt umfasst den Verdacht, die Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf eine 2019-nCoV-Infektion. Sie gilt auch dann noch, wenn die Meldung bereits erfolgt war oder wenn ein Verdacht ausgeschlossen werden konnte. Gemeldet werden müssen und sollen jedoch nur Fälle, die der Falldefinition des Robert-Koch-Instituts (RKI) entsprechen.
Laborziffer GOP 32816
Mit der GOP 32816 (59,00 Euro) wird zum 1. Februar 2020 ein nukleinsäurebasiertes spezifsches Nachweisverfahren auf das neuartige Coronavirus (2019-nCoV) neu in den EBM aufgenommen.
Die Untersuchung kann ausschließlich für die vom RKI definierten Risikogruppen veranlasst werden. Und die Untersuchung darf nur von Fachärzten für Laboratoriumsmedizin oder für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie durchgeführt und berechnet werden.
Fälle, bei denen ein klinischer Verdacht vorliegt oder eine Infektion mit dem 2019-nCoV nachgewiesen wurde, sind mit der Ziffer 88240 zu kennzeichnen. Für die Diagnostik kann der Veranlasser die Kennnummer 32006 angeben.
Die GOP 32816 wird zunächst extrabudgetär finanziert.
RKI-Falldefiniton
Verdachtsfälle nach der Definition des Robert-Koch-Instituts (RKI) sind
Als klinisches Bild genügt laut RKI ein akutes respiratorisches Syndrom mit dem Verdacht, dass die unteren Atemwege betroffen sind. Fieber oder Husten sind nicht obligat.
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