Derzeit laufendes Einladungsverfahren für Jahrgänge:
1941 bis 1951 (durch Impfzentren!) |
12.03.2021 + 18.03.2021 |
Vorerkrankte Personen der Priorisierungsstufe 2 und 3 mit Wohnsitz in Bremen und Bremerhaven werden durch ihre Krankenkasse (GKV und PKV) über ihren Anspruch auf eine Coronaschutzimpfung mit persönlichem Anschreiben informiert. Die Unterlagen enthalten einen Impfcode, der zur Terminvereinbarung berechtigt, sowie alle erforderlichen Informationen zum Verfahren.
Das Einladungsverfahren über die Krankenkassen ersetzt das Ausstellen von ärztlichen Zeugnissen nach Impfverordnung. Es entlastet damit die Praxen von Bürokratie und reduziert unnötige Kontakte mit vulnerablen Personengruppen.
Korrektur: Das Land Bremen setzt die erste Stufe des Einladungsverfahrens über die Krankenkassen aus: Alle 70- bis 79-Jährigen werden nun pauschal über die Impfzentren eingeladen. Darüber hat die senatorische Behörde die KV Bremen nun informiert.
Das Einladungsverfahren sieht diese Staffelung vor:
(Erkrankung im Sinne von Paragraf 3 der Impfverordnung)
a) Personen mit Trisomie 21 oder einer Conterganschädigung,
b) Personen nach Organtransplantation,
c) Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung,
insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression,
d) Personen mit behandlungsbedürftigen Krebserkrankungen,
e) Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren
chronischen Lungenerkrankung,
f) Personen mit Muskeldystrophien oder vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen,
g) Personen mit Diabetes mellitus mit Komplikationen,
h) Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung,
i) Personen mit chronischer Nierenerkrankung,
j) Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40),
(Erkrankung im Sinne von Paragraf 4 der Impfverordnung)
a) Personen mit behandlungsfreien in Remission befindlichen Krebserkrankungen,
b) Personen mit Immundefizienz oder HIV-Infektion, Autoimmunerkrankungen oder rheumatologische Erkrankungen,
c) Personen mit einer Herzinsuffizienz, Arrhythmie, einem Vorhofflimmern, einer koronaren Herzkrankheit oder arterieller Hypertonie,
d) Personen mit zerebrovaskulären Erkrankungen, Apoplex oder einer anderen chronischen neurologischen Erkrankung,
e) Personen mit Asthma bronchiale,
f) Personen mit chronisch entzündlicher Darmerkrankung,
g) Personen mit Diabetes mellitus ohne Komplikationen,
h) Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 30)
Die Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses nach Impfverordnung (formlos) sowie des Zeugnisses nach dem Bremer Modell (Formblatt) wird pauschal mit 5 Euro vergütet. Hinzu kommen 0,90 Euro bei einem Versand per Post.
Die GOP 88320 und 88321 dürfen nicht über den normalen Kassenschein abgerechnet werden, sondern nach dem Abrechnungsverfahren, das auch bei Abstrichen nach der Testverordnung zum Einsatz kommt. Hintergrund: Die Leistungen im Zusammenhang mit dem ärztlichen Attest werden nicht über die Gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet, sondern mit dem Bundesamt für soziale Sicherung über die KV abgewickelt. Dafür muss pro Kalendermonat nur ein (!) Abrechnungsschein im Ersatzverfahren mit einem fingierten Patienten (Vorname Kalendermonat (z.B. „März“) und Nachname „BAS“ angelegt werden.
Ausführliche Informationen zu diesem Abrechnungsweg können der Übersicht Coronatest-Konstellationen mit Abrechnungshinweisen, Seite 9 (pdf - 181 kB) entnommen werden.
Wie die Bürger informiert werden, die keine Einladung von ihrer Kasse erhalten haben - zum Beispiel, weil eine „Sparten“-Krankenkasse grundsätzlich keine Einladungen verschickt oder die entsprechenden Diagnosen so jung sind, dass sie noch nicht in den Datenbanken vorliegen – wird derzeit noch zwischen dem Gesundheitsressort und der KV Bremen abgestimmt.