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Die wichtigsten Anwendungen: DiGAs – Apps auf Rezept

Wie Arznei-, Heil- und Hilfsmittel können auch digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung von Ärzten und Psychotherapeuten verordnet werden.

Die verordneten Anwendungen müssen im Verzeichnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sein. Ein Informationsportal für Gesundheits-Apps hat das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (ZI) online gestellt: Unter www.kvappradar.de können sich Ärzte und Psychotherapeuten kostenfrei über sämtliche in App-Stores gehosteten Gesundheits-Apps informieren.

 

So funktionieren digitale Gesundheitsanwendungen

Digitale Gesundheitsanwendungen sind Medizinprodukte niedriger Risikoklassen, die dazu bestimmt sind, die Erkennung, Überwachung, Linderung und Behandlung von Krankheiten zu unterstützen. Es handelt sich um Apps, die mit dem Smartphone oder Tablett genutzt werden können, aber auch um webbasierte Anwendungen, die über einen Internetbrowser aufgerufen werden können.

Mit der Verordnungsfähigkeit digitaler Gesundheitsanwendungen wurde ein zentrales Vorhaben aus dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) umgesetzt. Damit eine digitale Gesundheitsanwendung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden kann, prüft das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), ob eine App die vorgeschriebenen Anforderungen hinsichtlich Funktionstauglichkeit, Datenschutz und Sicherheit sowie Qualität erfüllt. Außerdem muss der Hersteller belegen, dass die Anwendung einen positiven Versorgungseffekt verspricht. Nach positiver Prüfung werden die DiGA im DiGA-Verzeichnis des BfArM gelistet. Die Listung erfolgt dauerhaft oder vorläufig, sofern der positive Versorgungseffekt in einer Erprobungsphase erst noch nachgewiesen werden muss.

 

So werden DiGAs verordnet

Der Arzt /Psychotherapeut verordnet: Ärzte und Psychotherapeuten können alle Gesundheitsanwendungen verordnen, die im laufend aktualisierten DiGA-Verzeichnis des BfArM gelistet sind, wenn sie diese zur Behandlung ihrer Patienten für zweckmäßig und medizinisch sinnvoll erachten. Die Verordnung erfolgt über das Arzneimittelrezept (Muster 16) und unter Angabe der zugeordneten Pharmazentralnummer (PZN). Sofern die Verordnungssoftware die Bezeichnung der Anwendung nicht automatisch hinzufügt, ist diese manuell einzutragen. Die Verordnungsdauer muss nicht angeben werden, da diese bereits mittels der PZN hinterlegt ist. Die Möglichkeiten der Verordnungen über das Muster 16 beschränkt sich für die Psychologischen Psychotherapeuten allein auf die digitalen Gesundheitsanwendungen. Arznei- und Hilfsmittel dürfen weiterhin nur von den niedergelassenen Vertragsärzten verordnet werden.
Die Patienten wenden sich mit der Verordnung dann an ihre Krankenkasse: Diese generiert einen Rezept-Code. Danach laden sich die Patienten die Anwendung im jeweiligen App-Store herunter und geben den Code ein.

Versicherte wenden sich an ihre Krankenkasse: Versicherte können auch einen Antrag auf Kostenübernahme für eine DiGA bei ihrer Krankenkasse stellen. Dazu muss der Versicherte eine entsprechende Indikation nachweisen, die ihm oder der Krankenkasse vorliegen. Ärzte oder Psychotherapeuten müssen dafür keine Nachweise erbringen oder Befunde zusammenstellen. Aber auch hier gilt: Die Krankenkassen übernehmen nur die Kosten für Gesundheitsanwendungen, die im DiGA-Verzeichnis aufgeführt sind.

 

Diese "Apps auf Rezept" wurden in Bremen am häufigsten genehmigt

In der ersten Jahreshälfte 2021 sind bei der AOK Bremen/Bremerhaven insgesamt 31 Anträge auf Kostenübernahme von DiGAs genehmigt worden. Ein einzelner Antrag wurde abgelehnt. Die Top 3 der "Apps auf Rezept" bilden mit jeweils acht genehmigten Anträgen:

  • Zanadio (Adipositas)
  • Kalmeda (Tinnitus)
  • Vivira (Osteochondrose, Gon- und Coxarthrose)

Auf Platz 4 folgt mit drei Genehmigungen:

  • Somnio (Ein- und Durchschlafstörungen)

 

So wird die ärztliche Leistung vergütet

Abrechnung DiGA

  • Für die Vergütung der Verordnung von DiGA wurden zum 01. Januar 2021 zwei neue GOP in den EBM aufgenommen. Die beiden neuen GOP werden für zwei Jahre extrabudgetär vergütet.

 

Erstverordnung

  • Für die Erstverordnung einer DiGA kann die GOP 01470 (18 Punkte/ 2 Euro) abgerechnet werden.
  • Die GOP ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig, außer dem Patienten werden mehrere DiGA verordnet. In diesem Fall muss im freien Begründungstext (Feldkennung 5009) die verordnete DiGA benannt werden.

 

Weitere Leistungen

  • Für die App "somnio" (zur Behandlung von Ein- und Durchschlafstörungen) kann zusätzlich zu der GOP 01470 die GOP 01471 (64 Punkte/ 7,12 Euro) für die Verlaufskontrolle und Auswertung abgerechnet werden.

 

Die GOP 01471 ist einmal im Behandlungsfall ausschließlich von folgenden Fachgruppen berechnungsfähig:

  • Hausärzte
  • Gynäkologen
  • HNO-Ärzte
  • Kardiologen
  • Pneumologen
  • Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt
  • Fachärzten beziehungsweise Psychotherapeuten, die Leistungen nach Kapitel 16, 21, 22 und 23 EBM abrechnen.

Die GOP kann ebenfalls abgerechnet werden, wenn die Verlaufskontrolle und Auswertung im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgt. Finden im Quartal ausschließlich Arzt-Patienten-Kontakte im Rahmen einer Videosprechstunde statt, ist der Behandlungsfall zusätzlich mit
der GOP 88220 zu kennzeichnen.

Die durch das BfArM zugelassenen Anwendungen werden in dem DiGA-Verzeichnis gelistet (Stand 30. Juni: 17 Anwendungen): https://diga.bfarm.de/de/verzeichnis

 

Das sagen die Vorstände der KV Bremen

Dr. Bernhard Rochell, Peter Kurt Josenhans
zu den Digitalen Gesundheitsanwendungen

"DiGAs können für Vertragsärzte und -psychotherapeuten in Zukunft unter Umständen zu wertvollen Hilfen werden. Diagnostische und
therapeutische Prozesse können unterstützt oder sinnvoll ergänzt und Compliance verbessert werden. Die Arbeit der Vertragsärzte und Psychotherapeuten können diese aber keinesfalls ersetzen. Bei der Zulassung von DiGAs darf nicht politischer Aktionismus, sondern muss der Patientennutzen der entscheidende Taktgeber sein!

 

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