Was andere wissen wollten, ist vielleicht auch für Sie interessant. In dieser Rubrik beantworten wir Fragen, die den Beratern der KV Bremen gestellt wurden.
Mit dem Alter der Patienten steigt auch der Bedarf an Hilfsmitteln wie zum Beispiel Rollatoren. Reicht dafür das Praxis-Budget? |
Für die Kosten der Verordnung von Hilfsmitteln gibt es keine Richtgrößen und damit kein Budget. Budgetrelevant sind nur die Kosten der verordneten Heilmittel (Physikalische Therapie, Ergotherpaie, Logopädie und Podologie). Bitte beachten Sie aber auch bei den Hilfsmitteln das Wirtschaftlichkeitsgebot. |
Impfstoff-Verordnung Ein Patient benötigt eine Schutzimpfung. Wird der Impfstoff über ein Einzelrezept auf den Namen des Patienten verordnet? |
Nein. Sonst droht ein Regress der Krankenkasse! Die Impfstoffe für Schutzimpfungen nach der Bremer Rahmenvereinbarung werden immer über den Sprechstundenbedarf (SSB) bezogen. Dabei ist das SSB-Rezept für Impfstoffe zu verwenden. Eine Verordnung auf den Namen des Patienten auf Kassenrezept erfolgt nur im Rahmen der „Impfvereinbarung Ausland“ mit Betriebskrankenkassen. |
Sind medizinische Kompressionsstrümpfe der Kompressionsklasse I Kassenleistung? |
Ja. Bei entsprechender Indikation kann auch diese Versorgung wirtschaftlich sein bzw. auf Kassenrezept als Hilfsmittel verordnet werden. Anti-Thrombosestrümpfe sind keine Hilfsmittel. |
Darf im Vertretungsfall eigentlich nur eine kleine Medikamentenpackung (N1) verordnet werden? | Nein. Die Verordnung einer N1-Packung ist erlaubt und bei chronischen Patienten im Regelfall auch wirtschaftlicher. Durch den Wegfall der Richtgrößenprüfung für Arznei- und Verbandmittel ist die Vertretung eines Kollegen bzw. einer Praxis hier kein Budgetproblem. |
Tetanusimpfung Kann ich bei einer frischen Verletzung (Wunde) die Tetanusimpfung ansetzen? |
Bei einer frischen Verletzung handelt es sich nicht mehr um eine Prävention. Die Impfung ist mit der Versichertenpauschale abgegolten. |