01.08.2019 |
Anträge auf Gewährung einer finanziellen Förderung der fachärztlichen Weiterbildung sind ab sofort ohne Fristsetzung möglich. Bisher waren Anträge bis zum 31.03., 30.06., 30.09. und 30.11. des laufenden Jahres einzureichen.
Der Antrag muss für eine rechtzeitige Bearbeitung der KV Bremen dennoch mindestens vier Wochen vor dem anvisierten Beginn der Weiterbildung vollständig vorliegen (inklusive der von der Ärztekammer Bremen auszufüllenden Anlage 1).
Eine rückwirkende Förderung ist grundsätzlich nicht möglich.
Die KV Bremen sowie die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen haben am 29.03.2019 hinsichtlich der Gewährung einer Förderung bei fachärztlichen Weiterbildungen folgende Feststellungen getroffen:
1. Vorrangig förderfähig sind im KV-Bezirk Bremen folgende Facharztgruppen:
Fachärztin/Facharzt für |
Im Planungsbereich |
Neurologie |
Bremen-Stadt und Bremerhaven-Stadt |
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie |
Bremen-Stadt und Bremerhaven-Stadt |
Haut- und Geschlechtskrankheiten |
Bremerhaven-Stadt |
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie |
Bremerhaven-Stadt |
2. Nachranging werden folgende Facharztgruppen (in der angegebenen Reihenfolge) gefördert:
Fachärztin/Facharzt für |
Im Planungsbereich |
Frauenheilkunde und Geburtshilfe |
Bremen-Stadt und Bremerhaven-Stadt |
Haut- und Geschlechtskrankheiten |
Bremen-Stadt |
Kinder-und Jugendmedizin |
Bremen-Stadt und Bremerhaven-Stadt |
Augenheilkunde |
Bremen-Stadt und Bremerhaven-Stadt |
Antragsformular Weiterbildung Facharzt mit Förderung (pdf - 232 kB).
Bitte beachten Sie, dass der Antrag erst mit Einreichen aller im Antragsformular genannten erforderlichen Unterlagen bearbeitet werden kann.
Über die Gewährung von Fördermitteln entscheidet der Vorstand im Rahmen der zur Verfügung stehenden Finanzmittel; ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Fördermitteln besteht nicht.
Sind mehr Anträge als Förderstellen zu verzeichnen, wird unter allen vollständigen Anträgen, nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung der Priorisierung innerhalb der Gruppe der nachrangig förderfähigen Facharztgruppen entschieden. Antragsteller, denen bisher noch keine Förderungen zugesprochen wurden, werden dabei grundsätzlich primär berücksichtigt.
Zu beachten sind folgende Grundsätze: