21.08.2017 |
Die KV Bremen sowie die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen haben am 08.03.2017 hinsichtlich der Gewährung einer Förderung bei fachärztlichen Weiterbildungen folgende Feststellungen getroffen:
1. Vorrangig förderfähig sind im KV-Bezirk Bremen folgende Facharztgruppen:
Fachärztin/Facharzt für |
Im Planungsbereich |
Haut- und Geschlechtskrankheiten |
Bremen-Stadt und Bremerhaven-Stadt |
Neurologie |
Bremen-Stadt und Bremerhaven-Stadt |
Psychiatrie und Psychotherapie, sofern die weiterbildungsbefugten Ärzte in der Gruppe der Nervenärzte entsprechend ihrem Versorgungsauftrag mit dem Faktor 0,5 oder 1 gezählt werden |
Bremen-Stadt und Bremerhaven-Stadt |
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie |
Bremen-Stadt und Bremerhaven-Stadt |
2. Ist nach Ablauf der Antragsfrist ein Antragsüberhang, d.h. mehr Anträge als Förderstellen, zu verzeichnen, wird unter allen eingegangenen vollständigen Änträgen getrennt nach förderfähigen Facharztgruppen und ggf. auch nach Planungsbereichen durch Los entschieden.
3. Sollten die vorrangig zu vergebenden Förderstellen nicht ausgeschöpft werden, werden nachrangig folgende Facharztgruppen gefördert:
Fachärztin/Facharzt für |
Im Planungsbereich |
Frauenheilkunde und Geburtshilfe |
Bremen-Stadt und Bremerhaven-Stadt |
Kinder-und Jugendmedizin |
Bremen-Stadt und Bremerhaven-Stadt |
Augenheilkunde |
Bremen-Stadt und Bremerhaven-Stadt |
4. Die nicht ausgeschöpften vorrangigen Förderstellen sind vorab jedoch um 2 Stellen, die für eine Förderung der Fachärzte für Neurologie und/oder Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie im Planungsbereich Bremerhaven-Stadt reserviert bleiben, zu kürzen. Die danach verbleibenden Stellen werden auf Anträge der nachrangigen Facharztgruppen verteilt. Sind mehr Anträge als Förderstellen vorhanden, erfolgt eine Entscheidung durch das Los.
5. Folgende Grundsätze sind zu beachten:
Der mit der/dem AiW abgeschlossene Arbeitsvertrag,
ein Nachweis der Weiterbildungsbefugnis der Ärztekammer,
eine schriftliche Verpflichtungserklärung der/des AiW, den geförderten Teil der Weiterbildung als Teil ihrer/seiner Weiterbildung in dem jeweiligen Fach, für das die Förderung gewährt wird, zu nutzen,
eine Bestätigung der Ärztekammer, aus welcher ersichtlich wird, welche Weiterbildungszeiten die/der AiW noch abzuleisten hat,
eine Erklärung der/des Antragstellerin/Antragstellers, dass die genehmigten Fördermittel in voller Höhe an die/den AiW abgeführt werden,
eine Erklärung der/des Antragstellerin/Antragstellers, dass sie/er die Förderbeträge an die KVHB zurückzahlt, sofern die/der AiW nicht oder nicht mehr im Rahmen einer förderfähigen Weiterbildung beschäftigt wird,
eine Erklärung der/des Antragstellerin/Antragstellers, dass sie/er der KVHB am Ende des Weiterbildungsabschnitts einen Nachweis über die an die/den AiW weitergeleiteten Förderbeträge vorlegen wird,
eine Erklärung der/des AiW, dass sie/er beabsichtigt, nach der Beendigung der Weiterbildungszeit im Bereich der geförderten Facharztgruppe tätig zu werden.
6. Anträge auf Gewährung einer finanziellen Förderung der fachärztlichen Weiterbildung sind schriftlich bis zum 30.09.2017 bei der KVHB, Schwachhauser Heerstraße 26/28, 28209 Bremen; Postfach 104329, 28043 Bremen, einzureichen.
Das Antragsformular findet sich auf unserer Homepage unter weiterbildungsantrag-facharzt-mit-foerderung.pdf.
Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang der vollständigen Unterlagen bei der KVHB. Dazu gehört auch die Anlage 1 des Antrages auf Förderung der Weiterbildung, welche von Ihnen zur Unterschrift an die Ärztekammer Bremen zu übersenden ist. Anträge, die nach dem 30.09.2017 bei der KV Bremen eingehen oder am 30.09.2017 unvollständig vorliegen, werden nicht berücksichtigt.