Nach dem im März 2020 in Kraft getretenen Masernschutzgesetz muss medizinisches Praxispersonal, das nach dem 1. März 2020 eingestellt wurde, einen ausreichenden Impfschutz gemäß STIKO-Empfehlung bzw. eine Immunität gegen Masern nachweisen. Für Mitarbeitende, die schon länger beschäftigt waren, galt zunächst eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli, die jetzt auf den 31.12.2021 verlängert wurde. Der Gesetzgeber reagiert auch hier auf die anhaltende Corona-Pandemie.
Da die STIKO für die Personen, die vor dem 01.01.1971 geboren sind, die Masernimpfung nicht empfiehlt, haben diese auch keine entsprechenden Nachweise zu erbringen.