20.01.2020 |
Praxen, die mit eigenem Personal physikalische Therapie wie z.B. Massagen (GOP 30400) anbieten, müssen ab dem 1. Quartal 2020 geänderte Zuzahlungen für Patienten beachten:
Therapie | GOP | Zuzahlung |
Sensomotorische Übungsbehandlung / Einzelbehandlung |
30300 | 2,11 Euro |
Sensomotorische Übungsbehandlung / Gruppenbehandlung |
30301 | 0,95 Euro |
Massagetherapie | 30400 | 1,54 Euro |
Unterwassermassage | 30402 | 2,40 Euro |
Atemgymnastik Einzelbehandlung | 30410 | 2,11 Euro |
Atemgymnastik Gruppenbehandlung | 30411 | 0.95 Euro |
Krankengymnastik Einzelbehandlung | 30420 | 2,11 Euro |
Krankengymnastik Gruppenbehandlung | 30421 | 0.95 Euro |
Die bisherige Unterscheidung nach Primär- und Ersatzkassen ist entfallen.
Die vom Patienten zu zahlenden Beträge für die Abgabe der oben genannten Leistungen in der Arztpraxis werden jeweils in der Honorarabrechnung unter der Bezeichnung „Abzüge für Heilmittelzuzahlung“ einbehalten und den Krankenkassen vergütet.
Keine Zuzahlung müssen Patienten leisten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die eine gültige Befreiungsbescheinigung von ihrer Krankenkasse vorlegen oder die zum Beispiel Versicherte der Postbeamtenkasse A sind. In diesen Fällen ist hinter der Gebührenordnungsnummer ein A (z. B. 30410A) einzutragen. Dadurch entfällt der Abzug in der Honorarabrechnung.
Bei der „klassischen“ Heilmittelbehandlung auf Rezept und außerhalb der Arztpraxis wird die Zuzahlung selbstverständlich weiterhin über den Therapeuten (Krankengymnast, Logopäde, etc.) abgerechnet.
Mo - Do
Fr
8:00 - 16:00 Uhr
8:00 - 14:00 Uhr