21.02.2020 |
Die KV Bremen erhält derzeit vermehrt Anfragen von Praxen, die in der 7. Kalenderwoche einen Korrekturbescheid zum Honorarbescheid 3/2019 erhalten haben. Der Korrekturbescheid hat die MGV-Bereinigung von TSVG-Fälle zum Thema und enthält eine eigenständige Rechtsbehelfsbelehrung.
Konkret geht es um die Frage, ob ein bereits erhobener Widerspruch gegen das Honorar 3/2019 zu anderen Sachverhalten (z. B. die psychotherapeutische Vergütung) erneut in Kopie eingereicht werden muss, sofern dieser vor der TSVG-Korrektur 3/2019 erhoben wurde. Aus Servicegründen hat die KV Bremen entschieden, dass ein bereits eingereichter Widerspruch 3/2019 nicht erneut als Kopie an die KV Bremen übermittelt werden muss.
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