20.04.2020 |
Die Kurzzeittherapien in der Psychotherapie werden höher vergütet. Die Zuschläge sind bei Kurzzeittherapien in Einzel- und Gruppenbehandlungen und auch dann, wenn bereits eine Akutbehandlung stattgefunden hat, gültig.
GOP |
Zuschlag auf Kurzzeittherapien bei Einzelbehandlung |
Bewertung |
35591 |
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GOP |
Zuschlag auf Kurzzeittherapien bei Gruppenbehandlung |
Bewertung |
35593 |
3 Teilnehmer
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138 Pkt. 15,16 Euro |
35594 |
4 Teilnehmer
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116 Pkt. 12,75 Euro |
35595 |
5 Teilnehmer
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103 Pkt. 11,32 Euro |
35596 |
6 Teilnehmer
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95 Pkt. 10,44 Euro |
35597 |
7 Teilnehmer
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88 Pkt. 9,67 Euro |
35598 |
8 Teilnehmer
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84 Pkt. 9,23 Euro |
35599 |
9 Teilnehmer
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80 Pkt. 8,79 Euro |
Die neuen Zuschläge 35591, 35593-35599 sind für die GOP der KZT 1 wie auch der KZT 2 berechnungsfähig. Sie gelten nur für die ersten zehn Sitzungen einer KZT und sind höchstens zehn Mal im Krankheitsfall berechnungsfähig.
Bei Leistungen einer KZT, die vor dem 1. April 2020 durchgeführt worden sind, dürfen die neuen Zuschläge nicht abgerechnet werden. Ist die KZT vor dem 1. April 2020 bewilligt oder bereits begonnen worden, dürfen die Zuschläge nur für die ab dem 1. April durchgeführten KZT (bis zur insgesamt 10. Sitzung) berechnet werden. Die KZT vor dem 1. April zählen zu den zehn Sitzungen.
Auch nach einer Akutbehandlung ist es möglich, für bis zu zehn durchgeführte Sitzungen einer Kurzzeittherapie den Zuschlag zu erhalten. Dies gilt auch in Fällen, in denen die ersten zehn Sitzungen teilweise oder komplett einer KZT 2 entsprechen. Für die Akutbehandlung selbst gibt es die neuen Zuschläge nicht.
Die neuen Zuschläge müssen hinter der obengenannten Therapie in der Abrechnung zugesetzt werden. Der Zuschlag nach GOP 35591 gilt auch bei einer Kurzzeittherapie als Einzelbehandlung im Rahmen einer Videosprechstunde.