04.11.2019 |
Der Landesausschuss Ärzte/Krankenkassen im Lande Bremen hat mit Wirkung zum 28.10.2019 folgende Anordnungen getroffen:
Der Stand der Versorgung wurde geprüft. Die Versorgungsgrade werden in der vorliegenden Form festgestellt.
Für die Arztgruppe der Psychotherapeuten trifft der Landesausschuss für den Planungsbereich Bremen-Stadt gemäß § 25a i.V.m. § 25 Abs. 1, Abs. 2 BP-RL folgende Feststellungen:
a) Es wird festgestellt, dass dieser Versorgungsanteil 22,5 Versorgungsaufträge umfasst.
b) Es wird festgestellt, dass dieser Versorgungsanteil nicht im vollen Umfang erfüllt wird. Zur Erfüllung des Versorgungsanteils können Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie im Umfang von 19,5 Versorgungsaufträgen zugelassen werden.
c) Die für die Arztgruppe der Psychotherapeuten angeordneten Zulassungsbeschränkungen gelten fort.
d) Der Beschluss wird mit Verkündung wirksam. Die Verkündung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage der KVHB unmittelbar nach Ablauf des 2-monatigen Beanstandungsrechts oder nach Erklärung über die Nichtbeanstandung durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Bremen.
e) Mit der kontingentierten Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen im Planungsbereich Bremen-Stadt für Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie wird die Auflage verbunden, dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis der durch den Landesausschuss festgestellte Versorgungsanteil erfüllt ist.
f) Ärzte, die nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V (Zulassung im sog. Job-Sharing) oder nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (Anstellung im sog. Job-Sharing) tätig sind, sind vorrangig umzuwandeln und bei der Arztwahl der jeweiligen Arztgruppe mitzurechnen. Maßgeblich für die Umwandlung der Zulassung ist die jeweils längste Dauer der Jahre der Anstellung.
g) Sollte nach Anwendung des vorstehenden Absatzes noch keine Erfüllung der Quote eingetreten sein, entscheidet der Zulassungsausschuss Ärzte/Krankenkassen über Zulassungsanträge. Zulassungsanträge sind an den Zulassungsausschuss Ärzte/Krankenkassen, c/o Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Schwachhauser Heerstr. 26/28, 28209 Bremen, zu richten.
h) Die Frist zur Abgabe der hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beginnt mit der Veröffentlichung auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (04.11.2019) und endet 6 Wochen nach Veröffentlichung (Eingang beim Zulassungsausschuss).
i) Es wird darauf hingewiesen, dass der Zulassungsausschuss nur fristgerecht und vollständig abgegebene Zulassungsanträge bei dem Zulassungsverfahren berücksichtigen wird. Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
- Berufliche Eignung
- Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit
- Approbationsalter
- Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V
- Bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes
- Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z.B.: Fachgebiet, Schwerpunkt, Barrierefreiheit).
Für die Arztgruppe der Psychotherapeuten trifft der Landesausschuss für den Planungsbereich Bremerhaven-Stadt gemäß § 25 Abs. 1 und Abs. 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie folgende Feststellungen:
a) Es wird festgestellt, dass dieser Versorgungsanteil nicht im vollen Umfang erfüllt wird. Zur Erfüllung des festgestellten Versorgungsanteils können psychotherapeutisch tätige Ärzte im Umfang von 3,0 Versorgungsaufträgen zugelassen werden.
b) Der Beschluss vom 28.05.2018, in dem ein Versorgungsanteil in Höhe von 4 Versorgungsaufträgen festgestellt wurde, wird damit zurückgenommen.
c) Die für die Arztgruppe der Psychotherapeuten angeordneten Zulassungsbeschränkungen gelten fort.
d) Der Beschluss wird mit Verkündung wirksam. Die Verkündung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage der KVHB unmittelbar nach Ablauf des 2-monatigen Beanstandungsrechts oder nach Erklärung über die Nichtbeanstandung durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Bremen.
e) Mit der kontingentierten Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen im Planungsbereich Bremerhaven-Stadt für psychotherapeutisch tätige Ärzte wird die Auflage verbunden, dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis der durch den Landesausschuss festgestellte Versorgungsanteil erfüllt ist.
f) Ärzte, die nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V (Zulassung im sog. Job-Sharing) oder nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (Anstellung im sog. Job-Sharing) tätig sind, sind vorrangig umzuwandeln und bei der Arztwahl der jeweiligen Arztgruppe mitzurechnen. Maßgeblich für die Umwandlung der Zulassung ist die jeweils längste Dauer der Jahre der Anstellung.
g) Sollte nach Anwendung des vorstehenden Absatzes der festgestellte Versorgungsanteil noch nicht erfüllt werden, entscheidet der Zulassungsausschuss Ärzte/Krankenkassen über Zulassungsanträge. Zulassungsanträge sind an den Zulassungsausschuss Ärzte/Krankenkassen, c/o Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Schwachhauser Heerstr. 26/28, 28209 Bremen, zu richten.
h) Die Frist zur Abgabe der hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beginnt mit der Veröffentlichung auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (04.11.2019) und endet 6 Wochen nach Veröffentlichung (Eingang beim Zulassungsausschuss).
i) Es wird darauf hingewiesen, dass der Zulassungsausschuss nur fristgerecht und vollständig abgegebene Zulassungsanträge bei dem Zulassungsverfahren berücksichtigen wird. Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
- Berufliche Eignung
- Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit
- Approbationsalter
- Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V
- Bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes
- Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z.B.: Fachgebiet, Schwerpunkt, Barrierefreiheit).
a) Es wird festgestellt, dass dieser Versorgungsanteil 4,5 Versorgungsaufträge umfasst.
b) Es wird festgestellt, dass dieser Versorgungsanteil nicht im vollen Umfang erfüllt wird. Bis zum Erreichen des festgestellten Versorgungsanteils können Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie im Umfang von 4,5 Versorgungsaufträgen zugelassen werden.
c) Die für die Arztgruppe der Psychotherapeuten angeordneten Zulassungsbeschränkungen gelten fort.
d) Der Beschluss wird mit Verkündung wirksam. Die Verkündung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage der KVHB unmittelbar nach Ablauf des 2-monatigen Beanstandungsrechts oder nach Erklärung über die Nichtbeanstandung durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Bremen.
e) Mit der kontingentierten Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen im Planungsbereich Bremerhaven-Stadt für Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie wird die Auflage verbunden, dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis der durch den Landesausschuss festgestellte Versorgungsanteil erfüllt ist..
f) Ärzte, die nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V (Zulassung im sogenannten Job-Sharing) oder nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (Anstellung im sogenannten Job-Sharing) tätig sind, sind vorrangig umzuwandeln und bei der Arztwahl der jeweiligen Arztgruppe mitzurechnen. Maßgeblich für die Umwandlung der Zulassung ist die jeweils längste Dauer der Jahre der Anstellung.
g) Sollte nach Anwendung des vorstehenden Absatzes der festgestellte Versorgungsanteil noch nicht erfüllt werden, entscheidet der Zulassungsausschuss Ärzte/Krankenkassen über Zulassungsanträge. Zulassungsanträge sind an den Zulassungsausschuss Ärzte/Krankenkassen, c/o Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Schwachhauser Heerstr. 26/28, 28209 Bremen, zu richten. Die Frist zur Abgabe der hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beginnt mit der Veröffentlichung auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (04.11.2019) und endet 6 Wochen nach Veröffentlichung (Eingang beim Zulassungsausschuss).
h) Es wird darauf hingewiesen, dass der Zulassungsausschuss nur fristgerecht und vollständig abgegebene Zulassungsanträge bei dem Zulassungsverfahren berücksichtigen wird. Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
- Berufliche Eignung
- Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit
- Approbationsalter
- Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V
- Bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes
- Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z.B.: Fachgebiet, Schwerpunkt, Barrierefreiheit)
Für die Arztgruppe der Nervenärzte trifft der Landesausschuss für den Planungsbereich Bremen-Stadt gemäß § 25a i.V.m. § 12 Abs. 5 Bedarfsplanungs-Richtlinie folgende Feststellungen:
Für die Arztgruppe der Nervenärzte trifft der Landesausschuss für den Planungsbereich Bremerhaven-Stadt gemäß § 25a i.V.m. § 12 Abs. 5 Bedarfsplanungs-Richtlinie folgende Feststellungen:
Es wird festgestellt, dass der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad der Kinderärzte im Planungsgebiet Bremen-Stadt nicht mehr, wie im Beschluss vom 18.01.2016 festgestellt, um 40 % und mehr überschritten wird.