19.06.2020 |
Praxen müssen Corona-Verdachtsfälle an das zuständige Gesundheitsamt melden. Darauf haben die Gesundheitsbehörde und die Rechtsaufsicht die KV Bremen unter Berufung auf das Infektionsschutzgesetz hingewiesen. Bisherige Absprachen, wonach die Erstmeldung über eine Ambulanz erfolgen kann, sind damit ab sofort hinfällig.
Für niedergelassene Vertragsärzte bedeutet dies konkret: Sobald sie bei Patienten nach den RKI-Kriterien einen Verdacht auf eine Infektion auf das Coronavirus feststellen, müssen sie unverzüglich eine offizielle Meldung an das zuständige Gesundheitsamt machen. Dies gilt auch dann, wenn in der Praxis kein PCR-Abstrich vorgenommen wird und der Patient an eine Coronaambulanz überwiesen wird. Eine Überweisung an die Ambulanz setzt also die Meldung an das Gesundheitsamt voraus.
Die Erfassungsbögen der jeweiligen Gesundheitsämter sind online abrufbar:
Bremen: www.gesundheitsamt.bremen.de
Bremerhaven: www.bremerhaven.de
Die KV Bremen hat darauf hingewiesen, dass insbesondere der Erfassungsbogen des Bremer Gesundheitsamtes (2. Seite) Angaben verlangt, die über die Anforderungen aus dem Infektionsschutzgesetz hinausgehen und die schiere Menge der abgefragten Informationen die Arbeitsabläufe in der Praxis stören. Eine Überarbeitung hat die Gesundheitsbehörde nicht in Aussicht gestellt.
Corona-Ambulanz / Fieberambulanz:
0421 / 3404-328 und -181
Abrechnung Corona:
0421 / 3404-300 und -301
Videosprechstunde:
0421 / 3404-118 und -301
Schutzmittel:
0421 / 3404-178 und -105
Entschädigung:
0421 / 3404-150 und -341
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Adressen, Öffnungszeiten, Faxnummern
Corona-Ambulanzen
Gesundheitsamt Stadt Bremen
Horner Str. 60-70, 28203 Bremen
0421 361-15 131, Fax 0421.496-15918
infektion@gesundheitsamt.
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Wurster Str. 49, 27580 Bremerhaven
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