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Gut informiert – Nachrichten von der KV Bremen

Neue Gruppentherapie-Leistungen können abgerechnet werden

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Förderung und Flexibilisierung der gruppenpsychotherapeutischen Versorgung mehrere Neuerungen beschlossen.

Zur Förderung von Gruppentherapien wurden zum 1. Oktober neue Versorgungsangebote in die Psychotherapie-Richtlinie aufgenommen und die Gruppentherapie flexibler ausgestaltet.

 

Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung

Ab Oktober können Gruppenbehandlungen mit drei bis neun Teilnehmern zur Vorbereitung auf eine Gruppenpsychotherapie und zur Linderung erster Symptome neu abgerechnet werden. Vertragsärzte bzw. -therapeuten, die über eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen gemäß der Psychotherapie-Vereinbarung verfügen, erhalten dafür abhängig von der Gruppengröße zwischen 101,90 Euro und 59,18 Euro je Teilnehmer und Therapiestunde (100 Minuten). Hierfür können die neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) 35173 bis 35179 abgerechnet werden. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

 

Übersicht: Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung 

  • GOP 35173: 3 Teilnehmer
    916 Punkte / 101,90 Euro
  • GOP 35174: 4 Teilnehmer
    772 Punkte / 85,88 Euro
  • GOP 35175: 5 Teilnehmer
    686 Punkte / 76,31 Euro
  • GOP 35176: 6 Teilnehmer
    628 Punkte / 69,86 Euro
  • GOP 35177: 7 Teilnehmer
    586 Punkte / 65,19 Euro
  • GOP 35178: 8 Teilnehmer
    556 Punkte / 61,85 Euro
  • GOP 35179: 9 Teilnehmer
    532 Punkte / 59,18 Euro

 

Hinweise zur Abrechnung:

  •  je vollendete 100 Minuten, je Teilnehmer
  • auch in 50-Minuten-Schritten mit entsprechender Kennzeichung möglich (KV nimmt einen Abschlag von 50 Prozent vor)
  • Erwachsene: max. 4-mal à 100 Minuten (400 Minuten) im Krankheitsfall oder 8 x 50 Minuten mit Abschlag der KV Bremen in Höhe von 50 Prozent 
  • Kinder und Jugendliche/Menschen mit geistiger Behinderung bei Einbeziehung von Bezugspersonen: max. 5-mal à 100 Minuten (500 Minuten) im Krankheitsfall oder 10 x 50 Minuten mit Abschlag der KV Bremen in Höhe von 50 Prozent
  • Voraussetzung für die Abrechnung ist eine Genehmigung der KV zur Durchführung von Richtlinien-Gruppentherapie. Alle die bisher eine Genehmigung im Bereich der Gruppenpsychotherapie haben, können die neuen Gebührenordnungspositionen zur Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung oder Probatorik im Gruppensetting ab 01.10.2021 abrechnen.
  • Keine Anrechnung auf nachfolgende Kontingente der Richtlinien-Psychotherapie

 

Probatorik im Gruppensetting

Probatorischen Sitzungen dürfen künftig auch in Gruppensetting durchgeführt und über die neuen GOP 35163 bis 35169 abgerechnet werden. Die Vergütung beträgt pro Teilnehmer und Sitzung zwischen 78,32 Euro (3 Personen) und 45,50 Euro (9 Personen).

 

Übersicht: Probatorische Sitzungen im Gruppensetting

  • GOP 35163: 3 Teilnehmer
    704 Punkte / 78,32 Euro
  • GOP 35164: 4 Teilnehmer
    594 Punkte / 66,08 Euro
  • GOP 35165: 5 Teilnehmer
    528 Punkte / 58,74 Euro
  • GOP 35166: 6 Teilnehmer
    483 Punkte / 53,73 Euro
  • GOP 35167: 7 Teilnehmer
    451 Punkte / 50,17 Euro
  • GOP 35168: 8 Teilnehmer
    428 Punkte / 47,61 Euro
  • GOP: 35169: 9 Teilnehmer
    409 Punkte / 45,50 Euro

 

Hinweise zur Abrechnung:

  • je vollendete 100 Minuten, je Teilnehmer
  • auch in 50-Minuten-Schritten mit entsprechender Kennzeichnung möglich (KV nimmt einen Abschlag von 50 Prozent vor)
  • Erwachsene: bis zu 4 Therapieeinheiten (400 Minuten) Probatorik je Krankheitsfall insgesamt, davon maximal 3 Therapieeinheiten (300 Minuten) im Gruppensetting (die 4te Therapieeinheit kann z. B. in einer Einzelsitzung mittels der GOP 35150 (2 x 50 Minuten) erfolgen)
    • Mit vorheriger Sprechstunde: bis zu 3 Therapieeinheiten à 100 Minuten (300 Minuten) je Krankheitsfall oder 6 x 50 Minuten mit Abschlag der KV Bremen in Höhe von 50 Prozent
    • Ohne vorherige Sprechstunde: bis zu 2 Therapieeinheiten à 100 Minuten (200 Minuten) je Krankheitsfall (oder 4 x 50 Minuten mit Abschlag der KV Bremen in Höhe von 50 Prozent)
  • Kinder und Jugendliche/ Menschen mit geistiger Behinderung: bis zu 6 Therapieeinheiten (600 Minuten) Probatorik je Krankheitsfall insgesamt, davon maximal 5 Therapieeinheiten (500 Minuten) im Gruppensetting:
    • 1- bis 5-mal im Krankheitsfall bei Versicherten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr und bei Versicherten mit Intelligenzstörung
    • Mit vorheriger Sprechstunde: bis zu 5 Therapieeinheiten à 100 Minuten (500 Minuten) je Krankheitsfall oder 10 x 50 Minuten mit Abschlag der KV Bremen in Höhe von 50 Prozent
    • Ohne vorherige Sprechstunde: bis zu 4 Therapieeinheiten à 100 Minuten (400 Minuten) je Krankheitsfall oder 8 x 50 Minuten mit Abschlag der KV Bremen in Höhe von 50 Prozent
  • Voraussetzung für die Abrechnung ist eine Genehmigung der KV Bremen zur Durchführung von Richtlinien-Gruppentherapie. Alle die bisher eine Genehmigung im Bereich der Gruppenpsychotherapie haben, können die neuen Gebührenordnungspositionen zur Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung oder Probatorik im Gruppensetting ab 01.10.2021 abrechnen.

 

Die Vergütung erfolgt unbefristet extrabudgetär für:

  • Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
  • Fachärztinnen und Fachärzte für
    • Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
    • Psychiatrie und Psychotherapie,
    • Nervenheilkunde,
    • psychosomatische Medizin und Psychotherapie und
  • ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärztinnen und Ärzte (§ 87b Abs. 2 Satz 4 SGB V).

Für alle anderen Fachgruppen prüft der Bewertungsausschuss im Zusammenhang mit seiner Evaluation, ob zusätzlicher Regelungsbedarf bezüglich der Finanzierung erforderlich ist.

 

Probatorische Sitzungen im Krankenhaus

Probatorische Sitzungen können bereits frühzeitig auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden, wenn sich eine Psychotherapie anschließen soll und eine Diagnose nach § 27 der Psychotherapie-Richtlinie besteht. Die GOP 01410 und 01413 sind auch bei Durchführung von probatorischen Sitzungen im Krankenhaus berechnungsfähig. Zudem sind die Besuchsleistungen bei der Berechnung im Zusammenhang mit der Durchführung von probatorischen Sitzungen im Krankenhaus mit dem Suffix "K" zu kennzeichnen. Die Vergütung erfolgt zunächst extrabudgetär.

 

Richtlinien-Gruppentherapie zeitlich flexibler

Gruppentherapien können in allen Verfahren auch in 50-minütigen Sitzungen erfolgen. Hierzu zählen ab dem 1. Oktober auch die GOP 35163 bis 35169, GOP 35173 bis 35179, GOP 35523 bis 35520 und GOP 35533 bis 35539. Die entsprechende GOP muss immer bei einer Therapie mit einer Sitzungsdauer von mind. 50 Minuten mit dem Suffix „H“ gekennzeichnet werden. Erfolgt eine Therapie mit einer Sitzungsdauer von mind. 50 Minuten unter Einbeziehung einer Bezugsperson, ist die entsprechende GOP mit dem Suffix „Z“ zu kennzeichnen.

 

Flexibilisierung der Gruppentherapie

  • Psychotherapeutische Gruppensitzungen und probatorische Sitzungen im Gruppensetting können zu zweit geleitet werden, auch praxisübergreifend
  • Ein Therapeut/eine Therapeutin ist dabei für ein jeweils fest zugeordnetes Gruppenmitglied „hauptverantwortlich“, beispielsweise für die schriftliche Dokumentation (und bei Kombinationsbehandlung auch für das Ausfüllen des Formulars PTV 2)
  • Gruppentherapie-Patienten und Gruppen-Probatorik-Patienten können gleichzeitig in gemischten Gruppensitzungen behandelt werden.
  • Gruppengröße bei gemeinsamer Leitung: mindestens 6 bis zu 14 
  • Pro Therapeutin oder Therapeut: mindestens 3 bis zu 9 Patientinnen beziehungsweise Patienten

Gruppentherapien und probatorischen Sitzungen im Gruppensetting, die durch zwei Therapeutinnen und Therapeuten gleichzeitig durchgeführt werden, müssen mit einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung dokumentiert werden. Diese Zusatzkennzeichnung wird von der KBV bei der entsprechenden Beschlussfassung zum EBM noch festgelegt. Das Formblatt PTV 2, ist bei einer Kombinationsbehandlung, nur vom hauptverantwortlichen Therapeut oder von der für die Gruppentherapie hauptverantwortliche Therapeutin auszufüllen.

Hintergrund ist, dass Gruppentherapien und probatorische Sitzungen im Gruppensetting, die durch zwei Therapeutinnen und Therapeuten gleichzeitig durchgeführt werden, auch im Rahmen von Kombinationsbehandlungen aus Einzel- und Gruppentherapie möglich sind. Damit könnten es insgesamt drei Therapeutinnen oder Therapeuten sein, da in der Kombinationsbehandlung wiederum eine getrennte Durchführung der Einzel- und Gruppentherapie durch zwei verschiedene Therapeutinnen und Therapeuten erlaubt ist. Der gegebenenfalls im Rahmen der Gruppentherapie beteiligte weitere („dritte“) Therapeut, der diese gemeinsam mit dem Gruppentherapeuten der Kombinationsbehandlung durchführt, ist jedoch nicht hauptverantwortlich für den betreffenden Patienten in der Kombinationsbehandlung zuständig und unterstützt daher nicht bei der Antragstellung.

 

Gruppenpsychotherapeutische Leistungen außerhalb der Praxisräume

Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung, Gruppentherapie und probatorische Sitzungen im Gruppensetting können nun auch außerhalb der eigenen Praxisräume in anderen geeigneten Räumlichkeiten stattfinden. Dies können insbesondere die Praxisräume der beiden beteiligten Therapeutinnen und Therapeuten sein, die eine Gruppentherapie in Paarleitung durchführen. Eine zusätzliche Genehmigung der KV Bremen ist nicht notwendig.

 

Vereinfachungen im Gutachterverfahren

Anträge auf Gruppentherapie oder Anträge auf eine Kombination aus überwiegend durchgeführter Gruppentherapie mit Einzeltherapie, das heißt mit mehr als der Hälfte der beantragten Therapieeinheiten im Gruppensetting, werden künftig nicht mehr regelhaft begutachtet. Durch eine Änderung des § 92 Absatz 6a des SGB V findet seit dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren für Gruppentherapie mehr statt. Jedoch kann eine Begutachtung in Einzelfällen auch in der Gruppentherapie oder in der Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppentherapie (in beiden Varianten) im Rahmen der vorgezogenen Wirtschaftlichkeitsprüfung von der Krankenkasse verlangt werden. 
 

#Abrechnung / Honorar,  #Qualität / Genehmigung

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Sekretariat

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