Die GOP 86520 (92,64 Euro) für die orale Tumortherapie kann künftig auch für die Hormonbehandlung im metastasierten Stadium angesetzt werden – und zwar unabhängig davon, ob eine weitere medikamentöse Tumortherapie erfolgt.
Gleichzeitig wird in der Onkologie-Vereinbarung klargestellt, dass im Rahmen der Nachsorge adjuvante Therapien mit endokrin wirksamen Medikamenten als auch – sofern keine weiteren beziehungsweise anderen tumorspezifischen Medikamente verabreicht werden – Therapien mit Medikamenten zur Behandlung von Knochenerkrankungen nicht unter diese Erweiterung fallen. Sie berechtigen weiterhin nicht zur Berechnung der Kostenpauschalen der Onkologie-Vereinbarung (§ 1).
Zudem wird klargestellt, dass die GOP 86516 (185,27 Euro) nur bei Verabreichung von mindestens einem intravasal applizierten Tumortherapeutikum der ATC-Klasse L berechnungsfähig ist.
Die Überwachungsstrategie „Active Surveillance“ kann ab 1. Oktober 2021 als ärztliche Behandlung des Prostatakarzinoms mit der GOP 86512 (28,37 Euro) einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden.
Die Behandlung muss nach der S3-Leitlinie Prostatakarzinom der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) erfolgen.
Für die paroxysmale nächtliche Hämoglobinurie (Marchiafava-Micheli) wird der ICD-10-GM D59.5 im Falle einer Behandlungsbedürftigkeit als neue Indikation aufgenommen und ist zunächst bis zum 30. September 2023 begrenzt.
Neben der GOP 86510 (39,92 Euro) kann nun, sofern eine intravenöse Therapie mit monoklonalen Antikörpern erfolgen muss, auch die GOP 86516 abgerechnet werden.
Die Fortbildungsanforderungen werden – analog zu 2020 – auch für das Kalenderjahr 2021 aufgrund der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 bedingten pandemischen Lage, reduziert. Demnach müssen Ärzte anstatt 50 nur 30 CME-Punkte nachweisen. Außerdem reicht es aus, wenn Ärzte an einer industrieneutralen, durch die Ärztekammer zertifizierten Pharmakotherapieberatung teilgenommen haben.
Die angepasste Onkologie-Vereinbarung ist in Kürze auf den Internetseiten der KBV abrubar.