Coronavirus Covid-19
Corona hat die Praxen in Beschlag genommen. Die KV Bremen empfiehlt ihren Mitgliedern, sich über den aktuellen Stand auf dem Laufenden zu halten.
Covid-19-Schutzimpfung
Impfstoffbestellung
Bereitstellung durch den Bund
Der Impfstoff wird derzeit vom Bund finanziert und bereitgestellt – für gesetzlich und privat Krankenversicherte.
Wöchentliche Bestellung
- Einmal pro Woche – jeweils bis spätestens Dienstag, 12 Uhr – für die nächste Woche
- Bestellung erfolgt in der Apotheke, von der die Praxis üblicherweise ihren Praxisbedarf bezieht
Bestellung auf Formular 16
Angaben auf dem Rezept-Formular (Muster 16):
- Impfstoffname und Anzahl der Dosen, zum Beispiel „60 Dosen Comirnaty 30 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5“
- IK 103609999 für das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) als Kostenträger; dabei wird nicht unterschieden, ob der Impfstoff bei gesetzlich oder privat versicherten Personen eingesetzt wird
Hinweis: Der Bund stellt keine Einzeldosen bereit. Deshalb bitte die Anzahl der Dosen entsprechend der Vial-Größe angeben (z.B. sind in einem Vial Comirnaty 30 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5 sechs Dosen enthalten).
Anlieferung
- Jeweils montags – knapp eine Woche nach Bestellung
- Gelieferte Impfstoffe müssen bei 2 bis 8 °C in einem geeigneten Kühlschrank gelagert werden
Impfzubehör extra bestellen
Das jeweilige Impfzubehör (Spritzen, Kanülen, ggf. NaCl-Lösung) wird nicht vom Bund bereitgestellt, sondern muss separat bezogen werden.
Dokumentation
Wöchentliche Doku
Praxen sind nach den Vorgaben des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) weiterhin verpflichtet, tagesgenau zu dokumentieren, wie viele Impfungen sie mit welchem Impfstoff durchgeführt haben – aufgeschlüsselt danach, die wievielte Impfung es für eine Person ist und wie viele Personen unter 18 und über 60 Jahre alt waren. Zur Dokumentation und
wöchentlichen Übermittlung der Daten nutzen Praxen das ImpfDokuPortal.
Mehr Infos
- siehe auch das Erklärvideo am Ende dieser Seite
Weitere Impfdaten, die das Robert Koch-Institut (RKI) zur Beobachtung des Impfgeschehens benötigt, werden mit der Abrechnung dokumentiert. Dabei ist auch die Chargennummer anzugeben. Die Impfung wird zudem in der Patientenakte und im Impfausweis dokumentiert.
Abrechnung
Für die Abrechnung der ärztlichen Impfleistung bei gesetzlich Krankenversicherten nutzen Praxen die bundesweit einheitlichen Pseudo-Gebührenordnungspositionen mit den entsprechenden Suffixen; für BioNTech/Pfizer XBB.1.5 die 88342.
Die Vergütung ist in den regionalen Impfvereinbarungen geregelt, die KVen und Krankenkassen auf Landesebene festlegen.
Impfvereinbarung Schutzimpfungen
Bei den privat krankenversicherten Patienten wird das Impfhonorar nach GOÄ liquidiert.
Anspruch
Auf welche Impfungen gesetzlich Krankenversicherte Anspruch haben, ist in der Schutzimpfungs-Richtlinie geregelt.
Außerdem sieht die COVID-19-Vorsorge-Verordnung des BMG vor, dass Versicherte bis zum 29. Februar 2024 über die Schutzimpfungs-Richtlinie hinaus einen Anspruch auf Schutzimpfungen gegen COVID-19 haben, wenn ein Arzt oder eine Ärztin die Impfung für medizinisch erforderlich hält.
Stiko-Empfehlung
Gesunden Menschen im Alter von 18 bis 59 Jahren wird eine Basisimmunität empfohlen. Diese besteht aus zwei Impfungen und einem weiteren Antigenkontakt. Dies kann eine Impfung oder eine Infektion sein. Eine jährliche Auffrischimpfung zusätzlich zu der Basisimmunität sollen erhalten:
- Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf: Über 60-Jährige, Personen ab sechs Monaten mit relevanten Grunderkrankungen, Bewohner von Pflegeeinrichtungen
- Personen mit erhöhtem SARS-CoV-2-Infektionsrisiko: medizinisches und pflegerisches Personal mit direktem Patienten- oder Bewohnerkontakt
- Familienangehörige und enge Kontaktpersonen von Patienten unter immunsuppressiver Therapie, die durch eine COVID-Impfung selbst nicht sicher geschützt werden können.
Die Auffrischimpfungen sollen bevorzugt mit Varianten-adaptierten Impfstoffen und in der Regel in einem Mindestabstand von jeweils zwölf Monaten zur letzten Antigenexposition (Impfung oder Infektion) erfolgen.
Für Kinder und Jugendliche wird eine Impfung gegen COVID-19 nur mit einem erhöhten Risiko empfohlen. Dazu gehören Personen mit Grunderkrankungen, die ein erhöhtes Risiko für schwere COVID-19-Verläufe haben, Bewohner in Pflegeeinrichtungen sowie Jugendliche mit einem erhöhten beruflichen Infektionsrisiko in der medizinischen und pflegerischen Versorgung.
Gesunden Säuglingen, Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren wird derzeit keine COVID-19-Impfung(Grundimmunisierung oder Auffrischimpfung) empfohlen.
Impfaufklärung
Die Informations- und Aufklärungspflichten sind ebenfalls in der Schutzimpfungs-Richtlinie enthalten.
Aufklärungsbogen und Anamnese- und Einwilligungsbogen zur Covid-19-Impfung:
Covid-19-Impfung mit mRNA-Impfstoff (BioNTech/Pfizer, Moderna)
Covid-19-Impfung mit Vektor-Impfstoff (Janssen/Johnson & Johnson)
Covid-19-Impfung mit proteinbasiertem Impfstoff (Nuvaxovid/Novavax)
Meldung von Nebenwirkungen
Praxen nutzen hierfür die gewohnten Wege:
- Namentliche Meldung an das Gesundheitsamt
- Meldung an die Arzneimittelkommission:
www.akdae.de/arzneimittelsicherheit/uaw-meldung
Zusätzlich können Ärztinnen und Ärzte Nebenwirkungen direkt an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder an das Paul-Ehrlich-Institut digital melden.
Corona-Meldungen