17.07.2019 |
Ab dem 1. Juli 2019 können Fachärzte für Hals-Nasen- und Ohrenheilkunde eine Teilentfernung (Tonsillotomie) bei vergrößerten Gaumenmandeln (Hyperplasie der Tonsillen) abrechnen.
Dafür wurden der OPS-Kode 5-281.5 „Tonsillektomie (ohne Adenotomie): Partiell, transoral“ und die entsprechenden GOP in den Anhang 2 zum EBM wie folgt aufgenommen.
OPS 2019 |
Bez.
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Kategorie |
OP-
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Über-
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Nachbeh.
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Nachbeh.
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Narkose |
5-281.5 |
Tonsillektomie
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N2 |
31232/
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31504/
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31658 |
31659 |
31822/
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Die GOP zum OPS-Kode 5-281.5 sind bei Patienten ab dem vollendeten ersten Lebensjahr berechnungsfähig, wenn die Hyperplasie eine symptomatische, klinisch relevante Beeinträchtigung darstellt und eine konservative Behandlung nicht ausreicht.
Im Anschluss an die Tonsillotomie ist eine ausreichend lange Überwachung notwendig.
Die Abrechnung der Tonsillektomie setzt eine Genehmigung der KV Bremen voraus. Die Barmer Krankenkasse hat dementsprechnd ihren Tosillotomie-Vertrag (§73c SGB V) mit der KV Bremen gekündigt.
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