20.01.2020 |
Ermächtigte Ärzte, Institute und Krankenhäuser, die ausgewählte Leistungen ambulant durchführen dürfen, können ab Januar durch die TSS vermittelten Terminen zwei neue GOP abrechnen: die 01322 als Zuschlag zur GOP 01320 und die 01323 als Zuschlag zur GOP 01321. Diese Zuschläge müssen zusätzlich mit den Buchstaben A, B, C oder D gekennzeichnet werden, je nach Wartezeit, die zwischen dem Anruf des Versicherten bei der TSS und dem Behandlungstag liegt.
Zuschlag |
Anzahl der Tage ab
|
Kennzeichnung
|
Zuschlag auf die
|
01322A 01323A |
24 Stunden | TSS-Akutfall | 50 % |
01322B 01323B |
1. bis 8. Tag | TSS-Terminfall | 50 % |
01322C 01323C |
9. bis 14. Tag | TSS-Terminfall | 30 % |
01322D 01323D |
15. bis 35. Tag | TSS-Terminfall | 20 % |
Der Vermittlungscode (zwölfstellige Zahlen-/Buchstabenkombination von der TSS) muss in der Abrechnung im Freitextfeld „ergänzende Information
zur TSVG Vermittlungs-/Kontaktart“ (KVDT-Feld; Feldkennung 4105) angegeben werden.
Die neuen GOP können einmal im Arztgruppenfall berechnet werden.
Ärzte mit einem vollen Ermächtigungsumfang dürfen anstelle der neuen GOP 01322 und 01323 die zeitgestaffelten Zuschläge zur Versicherten-, Grundoder Konsiliarpauschale für Patienten abrechnen, die über eine TSS vermittelt werden.
Der Vermittlungscode (zwölfstellige Zahlen-/Buchstabenkombination von der TSS) muss in der Abrechnung im Freitextfeld „ergänzende Information
zur TSVG Vermittlungs-/Kontaktart“ (KVDT-Feld; Feldkennung 4105) angegeben werden.
Mo - Do
Fr
8:00 - 16:00 Uhr
8:00 - 14:00 Uhr