17.04.2019 |
Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) ist in Kraft getreten. Einige Änderungen gelten praktisch ab sofort wie zum Beispiel die Terminvermittlung zu Haus- und Kinderärzten über die Terminservicestelle. Andere kommen später. Außerdem müssen etliche Details noch verhandelt werden, so dass dieser Überblick nicht abschließend ist.
Ab Ende April 2019, mit Inkrafttreten des TSVG
Neuerung | Erläuterung | Vergütung |
TSS vermittelt auch Termine bei Haus- sowie Kinder- und Jugendärzten; einschließlich Termine für Gesundheitsuntersuchungen im Kindesalter (U-Untersuchungen) |
In der Regel keine Überweisung nötig |
Extrabudgetär + Zuschlag Ärzte erhalten alle Leistungen im Behandlungsfall, die aufgrund der Terminvermittlung erforderlich sind, extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet; ab 1. August gibt es außerdem einen Zuschlag auf die Versichertenpauschale von bis zu 50 Prozent |
TSS unterstützt Versicherte bei der Suche nach Haus-, Kinder- und Jugendärzten | Keine Überweisung nötig | |
TSS vermittelt Termine zur psychotherapeutischen Akutbehandlung jetzt innerhalb von zwei Wochen (bisher innerhalb von vier Wochen) |
Bescheinigung (PTV 11) nötig, dass eine Akutbehandlung erforderlich ist |
Extrabudgetär + Zuschlag Die psychotherapeutische Akutbehandlung wird regulär extrabudgetär vergütet; für Patienten, die über die TSS in die Praxis kommen, erhalten Psychotherapeuten ab 1. August zusätzlich einen Zuschlag auf die Grundpauschale von bis zu 50 Prozent |
Ab spätenstens 1. Januar 2020
Neuerung | Erläuterung | Vergütung |
Start der neuen 116117; unter der bundesweit einheitlichen Telefonnummer sind dann auch die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen erreichbar |
Unter der 116117 erreichen Patienten heute den ärztlichen 1. Hilfe im Akutfall
2. Terminvermittlung (Terminservicestelle)
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siehe Vergütung von TSS-Fällen |
Ab wann | Neuerung | Erläuterung/Vergütung |
Ab Ende April 2019, mit Inkrafttreten des TSVG |
Extrabudgetäre Vergütung aller TSS-Terminvermittlungsfälle |
Fach-, Haus- und Kinderärzte sowie Psychotherapeuten Kennzeichnung: Hinweis: Akutfälle, die künftig nach erfolgtem Ersteinschätzungsverfahren (116117) vermittelt werden, werden mit „TSS-Akutfall“ gekennzeichnet |
Ab August 2019 |
Zuschläge zur Versicherten bzw. Grundpauschale von bis zu 50 Prozent |
Zusätzlich zur extrabudgetären Vergütung der Behandlung gibt es Zuschläge zur Versicherten- bzw. Grundpauschale. Die Höhe der Zuschläge ist nach der Länge der Wartezeit auf einen Termin gestaffelt:
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Ab Ende April, mit Inkrafttreten des TSVG
Neuerung | Erläuterung | Vergütung |
Erfolgreiche Vermittlung eines dringenden Termins beim Facharzt durch den Hausarzt wird finanziell gefördert |
Erfolgreiche Vermittlung eines dringenden Termins beim Facharzt durch den Hausarzt wird finanziell gefördert |
10 Euro für Vermittlung ab August Behandlung extrabudgetär ab Ende April/Mai Kennzeichnung: |
Ab 1. August 2019
Neuerung | Erläuterung | Vergütung |
Leistungen für neue Patienten werden extrabudgetär vergütet |
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Extrabudgetär Sucht ein Patient erstmals oder erstmals nach zwei Jahren eine Praxis auf, werden alle Leistungen in dem jeweiligen Behandlungsfall extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet |
1. Alle TSS-Vermittlungsfälle: Behandlung extrabudgetär und Zuschläge von bis zu 50 Prozent
Ärzte und Psychotherapeuten erhalten für Patienten, die über eine Terminservicestelle (TSS) in die Praxis kommen, ab Ende April alle Leistungen im Behandlungsfall, die aufgrund der Terminvermittlung nötig sind, extrabudgetär vergütet. Zusätzlich gibt es ab August Zuschläge auf die Versicherten- bzw. Grundpauschale von 50, 30 und 20 Prozent. Die Höhe richtet sich nach der Wartezeit auf einen Termin.
2. Terminvermittlung durch Hausarzt: 10 Euro und Behandlung extrabudgetär
Hausärzte erhalten für die erfolgreiche Vermittlung eines Facharzttermins ab August 10 Euro extrabudgetär. Die weiterbehandelnden Fachärzte wiederum erhalten alle Leistungen im Behandlungsfall extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet.
Ab Ende April 2019, mit Inkrafttreten des TSVG
Neuerung | Erläuterung | Vergütung |
Das Mindestsprechstundenangebot wird von 20 auf 25 Wochenstunden angehoben |
Bei den Mindestsprechstunden wird die Zeit für Hausbesuche angerechnet |
Keine gesonderte Vergütung |
Hinweise:
Die KV muss die Einhaltung der Mindestsprechstunden überprüfen. Honorarkürzungen bis zum Entzug der Zulassung sind im Gesetz angedroht. Die KV muss über Sprechstundenzeiten und über Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen im Internet informieren.
Ab 1. August 2019
Neuerung | Erläuterung | Vergütung |
Fachärzte der grundversorgenden und wohnortnahen Patientenversorgung müssen mindestens fünf Stunden pro Woche als offene Sprechstunde anbieten |
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Extrabudgetär Es werden alle Leistungen im Behandlungsfall extrabudgetär vergütet – und zwar für bis zu fünf offene Sprechstunden je Kalenderwoche |
Sucht ein Patient erstmals oder erstmals nach zwei Jahren eine Praxis bestimmter Fachrichtungen auf, werden ab August alle Leistungen in dem Behandlungsfall extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet.
In der offenen Sprechstunde, die Fachärzte der grund- und wohnortnahen Patientenversorgung ab August anbieten müssen, werden alle Leistungen im Behandlungsfall extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet – für bis zu fünf offene Sprechstunden je Kalenderwoche.
zusammengestellt von kbv & marion bünning | KV Bremen