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Gut informiert – Nachrichten von der KV Bremen

Verlängerte Nachweisfrist für Fortbildungszertifikat gilt für alle Ärzte und Psychotherapeuten

Die Verlängerung der Nachweisfrist für das Fortbildungszertifikat gilt für alle Ärzte und Psychotherapeuten, die aktuell vertragsärztlich /-psychotherapeutisch tätig sind und einen Nachweis zur Fortbildung gemäß § 95d SGB V erbringen müssen.

Der Vorstand der KV Bremen weist klarstellend darauf hin, dass nicht nur diejenigen von dieser Fristverlängerung profitieren, die während der Corona-Pandemie ihr Fortbildungszertifikat bei der KV Bremen vorlegen müssen.

Die vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beschlossene Verlängerung der Nachweisfrist gilt bis zur Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag.

Die KV Bremen verlängert die Nachweisfrist automatisch. Es muss kein Antrag gestellt werden. Die Verlängerung umfasst den Zeitraum ab 2. Quartal 2020 und hat derzeit noch kein festgestelltes Ende. Beginn der Verlängerung der Nachweisfrist ist die erstmalige Genehmigung durch das BMG und der Zeitraum endet an dem Tag, zu dem der Bundestag die epidemische Lage von nationaler Tragweise aufhebt.

Bei Ärzten und Psychotherapeuten, die ab dem 1. April 2020 erstmalig tätig wurden, wird die verlängerte Nachweisfrist ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der vertragsärztlichen bzw. -psychotherapeutischen Tätigkeit (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung) anteilig berücksichtigt.

Empfehlung der KV Bremen: Wenn Sie die für das Fortbildungszertifikat erforderliche Punktzahl erworben haben, lassen Sie sich ein Fortbildungszertifikat ausstellen und reichen Sie es bei der KV Bremen ein. Wie bisher verändert sich das stichtagsbezogene Ende der Nachweisfrist nicht, wenn ein Fortbildungszertifikat auch lange vor Ablauf der Nachweisfrist bei der KV Bremen vorgelegt wird. Wichtig ist nur, dass das eingereichte Fortbildungszertifikat zum Stichtag gültig ist.

Mitglieder der Ärztekammer Bremen können einer automatischen Weiterleitung des Fortbildungszertifikats an die KV Bremen zustimmen. Die Einwilligung wird gegenüber der Ärztekammer Bremen erklärt (0421/3404-261 oder 262).

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