07.02.2020 |
Die KV Bremen erhält zahlreiche Widersprüche zu den Psychotherapienachvergütung der Quartale 1/18 bis 3/18, welche mit dem Honorarbescheid 3/19 Ende Januar verschickt wurden.
Beachten Sie bitte, dass Widersprüche gegen 1/18 bis 3/18 nicht statthaft sind und daher von der KV nicht positiv beschieden werden, aber zu Gebühren führen.
Die Rechtbehelfsbelehrung der Widerspruchsbescheide zu diesen Quartalen 1/18 bis 3/18 weist darauf hin, dass nur das Rechtsmittel der Klage zulässig ist. Die Klage ist innerhalb der vorgegebenen Frist beim Sozialgericht Bremen zu erheben.
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