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Gut informiert – Nachrichten von der KV Bremen

Zwei bekannte GOP für Bürgertestung: Übersicht Coronatest-Konstellationen aktualisiert

Das Verfahren für die Abrechnung der Bürgertestungen steht fest. Analog zum bereits bekannten Verfahren für die Mitarbeitertestungen wird ein Schein je Monat im Ersatzverfahren angelegt. Zur Abrechnung kommen die GOP 88310 und 88312.

  • GOP 88310: Ärztliche Leistung (15 €)
  • GOP 88312: Sachkosten PoC-Schnelltest (max. 9 € für März 2021, max. 6. € ab April 2021)

Die GOP 88310 und 88312 dürfen nicht über den normalen Kassenschein abgerechnet werden, sondern nach dem Abrechnungsverfahren, das auch bei Abstrichen für Mitarbeitertestungen zum Einsatz kommt. Hintergrund: Die Leistungen werden nicht über die Gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet, sondern mit dem Bundesamt für soziale Sicherung über die KV abgewickelt.

 

Pro Kalendermonat ist nur ein Abrechnungsschein nach folgenden Vorgaben anzulegen:

  • Schein im Ersatzverfahren ambulante Behandlung
  • Kostenträger Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS): VKNR 38825, IK 100038825
  • Patientenfeld: Vorname = Abrechnungsmonat, z.B. "März", Nachname = "BAS"
  • Adresse: Praxisadresse, Geburtsdatum: "01.01.2021"
  • Hinweis: Sollten das Praxissystem nach weiteren Pflichtangaben fragen, füllen Sie die Felder mit der Ziffer "9" auf; zum Beispiel eGK-Feld: "999999999"
  • Behandlungstag 1. Tag des Abrechnungsmonats, z.B. 01.03.2021
  • GOP 88310 mit Multiplikator (Häufigkeit der Abstriche im Abrechnungsmonat, z.B. März
  • GOP 88312 und Wert je Test in Euro (max. 9 €, Feldkennung 5012) und Multiplikator (Häufigkeit der verwendeten PoC-Antigenschnelltests im Abrechnungsmonat, z.B. März)
  • Wird auf dem angelegten Abrechnungsschein ein ICD-10 Kode gefordert, verwenden Sie bitte den Primärcode Z11 G (Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten) und den Sekundärcode U99.0 G (Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2)

 

Hinweis zu Schul-, Kita- und Betriebstestungen: Nach Auffassung des Bundesministeriums für Gesundheit können Testungen zur Sicherung des Schulbetriebs und der Kinderbetreuung nicht über die Testverordnung durch die Arztpraxen abgerechnet werden. Dies sei Aufgabe der Länder. Damit scheidet eine Abrechnung von Testungen in Schulen und Kitas als Bürgertestung aus. Dies gilt ebenso für Testungen in Unternehmen, die diesen als gesamtgesellschaftlichen Beitrag zugewiesen ist.

Die KV Bremen hat die Übersicht Coronatest-Konstellationen mit Abrechnungshinweisen (pdf - 181 kB) um die Regularien zur Bürgertestung sowie weiteren Änderungen aus der aktuellen Testverordnung aktualisiert.

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