EBM-Detailänderungen treten zum Oktober in Kraft

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat eine Reihe von Detailänderung bekannt gegeben, die zum 1. Oktober in Kraft getreten sind.

Hier der Überblick:

Pädiatrische Rheumatologie

Die Zusatzpauschale pädiatrische Rheumatologie nach GOP 04550 (232 Punkte / 26,14 Euro) kann ab 1. Oktober auch bei Säuglingen und Kleinkindern abgerechnet werden.

 

Stoßwellentherapie

Die GOP 30440 (247 Punkte / 27,83 Euro) ist nur berechnungsfähig, wenn der Patient nach Kenntnis des Vertragsarztes gemäß der neunten Bestimmung des Abschnitts 30.4 in den letzten zwei Quartalen unter Ausschluss des aktuellen Quartals wegen der Fasciitis plantaris (ICD-10-GM: M72.2) bei einem Arzt bereits behandelt wurde. 

Sofern der Vertragsarzt nicht selbst den Patienten in den letzten zwei Quartalen unter Ausschluss des aktuellen Quartals aufgrund des Fersenschmerzes behandelt hat, hat er sich zu erkundigen, ob der Patient wegen der Fasciitis plantaris bereits bei einem anderen Arzt behandelt wurde. 

 

Besonders qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung

Der Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale für den koordinierenden Vertragsarzt nach GOP 37302 (275 Punkte / 30,98 Euro) kann ab 1. Oktober auch von Fachärzten für Strahlentherapie zur Konsiliarpauschale (GOP 25210, 25211 und 25214 Abschnitt 25.2 EBM) abgerechnet werden. 

 

Bestrahlung mit Linearbeschleuniger

Es erfolgt eine Streichung der Indikationen G20.- Primäres Parkinson-Syndrom und G50.0 Trigeminusneuralgie in der zweiten Anmerkung zu der GOP 25321 im Abschnitt 25.3.2 EBM, da es sich hierbei nicht um raumfordernde Prozesse des zentralen Nervensystems gemäß der Legendierung der GOP 25321 (Bestrahlung mit einem Linearbeschleuniger bei bösartigen Erkrankungen oder bei raumfordernden Prozessen des zentralen Nervensystems) handelt.

 

#Abrechnung / Honorar

Lilia Hartwig

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