Kostenspauschale für eArztbriefe ist weiterhin gültig

Die Kostenspauschale für eArztbriefe nach GOP 86900 (0,28 Euro) und 86901 (0,27 Euro) ist nach Ausführung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG) auch nach dem 1. Juli 2023 weiterhin gültig.

Das LSG Berlin-Brandenburg  hat am 20. März 2024 nach einem Erörterungstermin mitgeteilt, dass das Bundesgesundheitsministerium mit seiner TI-Festlegung vom 1. September 2023 diese Regelung nicht aufgehoben habe, sondern sie bis heute weitergelten würde.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) geht nach Aussage des Gerichts davon aus, dass die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte die im Bundesmantelvertrag enthaltenen Pauschalen weiterhin abrechnen können, auch für bereits zurückliegende Zeiträume nach dem 1. Juli 2023. Dies gelte so lange, bis der GKV-Spitzenverband und die KBV eine andere Regelung getroffen haben.

Das Gericht forderte KBV und GKV-Spitzenverband auf, umgehend über die Höhe der eArztbrief-Übermittlungspauschale zu verhandeln.

Der GKV-Spitzenverband hat sich bislang nicht geäußert, ob er der Rechtsauffassung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg folgen wird.

Die von Ihnen abgerechneten GOP 86900 und 86901 für die Quartale 3/23 und 4/23 werden wir Ihnen über eine Honorarneufestsetzung nachvergüten.

 

Hintergrund:

Mit der Neuregelung der TI-Finanzierung hin zu einer monatlichen Pauschale vom 1. Juli 2023 an hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) durch eine verunglückte Formulierung in seinem Bescheid den – nach den Ausführungen des Gerichts unzutreffenden – Eindruck erweckt, dass es die Vergütung für die Übermittlung von eArztbriefen zum 30. Juni 2023 gestrichen hat. Es hat die KBV und den GKV-Spitzenverband später dazu auch aufgefordert, die Pauschalen neu festzulegen.

Da der GKV-Spitzenverband Verhandlungen über eine neue Regelung jedoch abgelehnt hat und die Parteien nach der Formulierung im Bescheid des BMG nicht von der Fortgeltung der zuvor vereinbarten Beträge ausgingen, wurden der Versand und Empfang von eArztbriefen seit dem 1. Juli 2023 nicht mehr vergütet.

Die KBV hatte deshalb ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren gegen das BMG beim LSG Berlin-Brandenburg eingeleitet. Den Antrag hat die KBV nun nach dem Erörterungstermin zurückgezogen, da die Pauschalen nach den Aussagen des Gerichts ohnehin weiterhin gelten. Einstweiliger Rechtsschutz ist daher nicht notwendig.

 

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