Die Abrechnung ist nur für Fachärzte für Laboratoriumsmedizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie zulässig. Die GOP 88740 ist höchstens dreimal im Behandlungsfall berechnungsfähig. Praxen beauftragen die Laboruntersuchung des Probenmaterials aus Haut- oder Schleimhautläsionen auf Muster 10.
Weitere Informationen zu Epidemiologie, Diagnostik und Umgang mit Probenmaterial, Infektionsschutzmaßnahmen, Therapie sowie Antworten auf häufige Fragen und weiterführende Links zum Thema Affenpocken finden Sie beim Robert Koch-Institut: www.rki.de