Derzeit ist die 30-%-Obergrenze auf die einzelne GOP bezogen, dazu folgendes Beispiel: Die Praxis rechnet im Quartal 30 Mal die Gruppentherapie über die GOP 35503 ab. Davon wurde 10 Mal die Gruppentherapie per Videosprechstunde durchgeführt (GOP 35503V). Nach der jetzigen Regelung hätte die Gruppentherapie per Videosprechstunde (GOP 35503V) maximal 9 Mal in dem Quartal durchgeführt werden dürfen - also bis zu der Obergrenze von 30 Prozent je GOP. Die GOP 35503/35403V würde in diesem Fall entsprechend quotiert vergütet werden.
Ab Juli gilt diese Obergrenze nicht mehr bezogen auf jede einzelne GOP, sondern bezieht sich auf die Gesamtpunktzahl der im Quartal von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten abgerechneten GOP des Kapitels 35, die grundsätzlich in der Videosprechstunde durchgeführt werden dürfen. Dadurch erhalten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mehr Spielraum.
So könnte eine Praxis zum Beispiel eine bestimmte Leistung bis zu 100 Prozent per Video durchführen, wenn andere videofähige Leistungen patientenübergreifend vergleichsweise häufig persönlich in der Praxis und nicht per Video erfolgen. Entscheidend ist, dass die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut die 30-Prozent-Marke patientenübergreifend insgesamt in einem Quartal nicht überschreitet.
Ausgenommen von der neuen Regelung zur Obergrenze ist die GOP 35152 für die psychotherapeutische Akutbehandlung. Diese Einzelleistung darf je Psychotherapeut beziehungsweise Psychotherapeutin patientenübergreifend weiterhin nur zu 30 Prozent per Video stattfinden.
Auch die Psychotherapeutische Sprechstunde sowie probatorische Sitzungen sind ausgenommen. Denn beide Versorgungsangebote sind nach Ablauf der Pandemie-Sonderregelungen seit dem 1. April 2022 generell nicht mehr in der Videosprechstunde möglich. Die Patientinnen und Patienten müssen dazu in die Praxis kommen.