EBM
Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) ist die Gebührenordnung für Leistungen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden können. Er wird von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam im Bewertungsausschuss der Ärzte auf Bundesebene vereinbart.
Arztgruppen-EBM und Gesamt-EBM (pdf)
Jeder Leistung sind eine Gebührenordnungsposition (GOP) und eine Punktzahl zugeordnet. Der Wert einer GOP in Euro ergibt sich aus der Multiplikation mit dem bundeseinheitlichen Orientierungspunktwert (OPW). Davon abweichend können regional höhere Punktwerte vereinbart werden. Dies gilt für Bremen z. B. für Präventionsleistungen. Jede KV hat somit eine regionale Gebührenordnung mit den tatsächlich geltenden Preisen.
Neben den bundesweit geltenden EBM-Leistungen gibt es auch Leistungen, die nur im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen abgerechnet werden können, z. B. wenn die KV Bremen zusätzliche Verträge mit allen oder einzelnen Krankenkassen schließt. Für die Abbildung dieser Leistungen sind sogenannte Pseudo-Gebührenordnungspositionen (Pseudo-GOP) eingeführt worden.
Regionale Pseudo-Gebührenordnung
Die KV Bremen veröffentlicht regelmäßig Meldungen zu aktuellen EBM-Änderungen. Um die Meldungen auf einen Blick zu erhalten, nutzen Sie die Suchfunktion unter „Nachrichten“ und filtern nach „Abrechnung/Honorar“ und ggfs. Ihrer Fachgruppe.
Zusätzliche Infos
... zum Laborbonus
Im Zuge der Laborreform 2018 wurde der Wirtschaftlichkeitsbonus (WiBo) neu bewertet, die Laborquote Q ist komplett weggefallen und die Kennnummern (sogenannte Ausnahmeziffern) sowie die Honorarvorgaben wurden geändert. Ziel der Änderung war, die besonderen Laborkosten, die bei bestimmten Erkrankungen entstehen, spezifischer als bisher herauszurechnen. Die Ausnahmekennziffern befreien seitdem nur noch bestimmte laboratoriumsmedizinische Untersuchungen von der Anrechnung auf die Laborkosten.
Behandlungsfälle mit einer oder mehreren der im EBM definierten Untersuchungsindikationen sind mit zutreffenden Kennnummern („Ausnahmekennziffern“) zu kennzeichnen. Die Kennnummern befreien bestimmte Leistungen (siehe „Ausgenommene GOP“) von der Anrechnung auf die Kosten der erbrachten, bezogenen und veranlassten Laboruntersuchungen. Da zu den Kennnummern bestimmte Leistungen definiert wurden, ist es auch möglich, mehrere Kennnummern in der Abrechnung eines Patienten anzugeben.
Die Ausnahmekennziffern werden ausschließlich in der Abrechnung der beziehenden, eigenerbringenden oder veranlassenden Praxen angesetzt. Labore schreiben die Ausnahmekennziffer nicht an, eine Angabe auf der Laborüberweisung (Muster 10/10a) ist nicht notwendig.
Die Knappschaftskennzeichnung (GOP 87777) ist keine Kennnummer im Sinne des EBM und kann wie bisher auch von Laboren verwendet werden.
... zu Präventionsleistungen
Es gibt eine Reihe von Leistungen, die niedergelassenen Ärzten zusätzlich zum Regelleistungsvolumen vergütet werden. Das sind vornehmlich Vorsorgeuntersuchungen und Krebsfrüherkennung. Die Krankenkassen bezahlen diese Leistungen eins zu eins ohne Mengenbegrenzung. Eine Reihe dieser Leistungen sind im EBM beschrieben. Die KV Bremen hat zusätzlich mit einigen Krasnkenkassen Verträge über ein "Erweitertes Präventionsangebot für Kinder und Jugendliche" abeschlossen.
Präventionsleistungen Erweitertes Präventionsangebot für Kinder und Jugendliche
... zur Videosprechstunde
Die Videosprechstunde wird grundsätzlich über die jeweilige Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale vergütet. Es gibt allerdings eine Reihe von Spezifikationen zu beachten, die sich in verschiedenen GOP niederschlagen.