Abwesenheitsmeldung
Meldung einer Vertretung innerhalb der Praxis
Mit diesem Online-Formular melden Sie eine Vertretung in Ihrer eigenen Praxis. Das bedeutet: Ein Kollege wird in Ihrer Praxis für Sie oder einen Angestellten tätig. Die Patienten werden weiter in Ihrer Praxis behandelt.
Meldung einer Vertretung durch eine Vertreter-Praxis
Mit diesem Online-Formular melden Sie eine Vertretung durch eine andere Praxis an. Das bedeutet: Eine andere Praxis übernimmt die Vertretung für Sie. Ihre Patienten können nicht in Ihrer Praxis behandelt werden, sondern in der Vertretungspraxis.
Fragen und Antworten
Wann müssen Sie eine Vertretung mitteilen?
Wenn Sie sich länger als sieben Kalendertage durch eine andere Person oder Praxis vertreten lassen, müssen Sie dies der KV melden.
Ist eine Vertretung von bis zu sieben Tagen geplant, muss die Vertretung zwar für die Patienten organisiert, aber der KV nicht im Vorhinein gemeldet werden. Eine Meldung erfolgt dann auf der Erklärung zur Quartalsabrechnung.
Ich bin Psychotherapeut. Kann ich mich vertreten lassen?
Wenn Sie sich bei Leistungen, die ohne Genehmigung erbracht werden dürfen, vertreten lassen möchten, gelten die allgemeinen Informationen dieser FAQ für Sie eins zu eins.
Möchten Sie sich jedoch bei genehmigungspflichtigen Leistungen (z.B. Richtlinientherapie) vertreten lassen, sind einige Besonderheiten zu beachten.
Eine Vertretung kann in diesen Fällen nur genehmigt werden, wenn sie für mindestens sechs Monate erfolgen soll. Alle Therapien, die durch die Vertretung begonnen oder übernommen werden, müssen auch innerhalb des Vertretungszeitraumes abgeschlossen werden.
Die Gründe für eine Vertretung und alles Weitere gelten jedoch (unter Beachtung des oben Gesagten) auch für Sie.
Ich bin krank / mache Urlaub / besuche eine Fortbildung.
Für diese Gründe sieht das Gesetz vor, dass Sie sich innerhalb von zwölf Monaten insgesamt drei Monate vertreten lassen können.
Die Zeiten werden addiert. Sie zählen alle Ihre Abwesenheitszeiten wegen Urlaub, Krankheit und Fortbildung der letzten zwölf Monate zusammen und können sich insgesamt drei Monate ohne Genehmigung der KV vertreten lassen. Sie müssen uns diese Zeiten nur mitteilen.
Benötigen Sie mehr als diese drei Monate, z.B. weil Sie unvorhergesehen länger krank sind, ist in solchen Ausnahmefällen auch eine längere Vertretung möglich. Die KV muss die Vertretung dann allerdings genehmigen.
Sowohl die Meldung Ihrer Abwesenheiten als auch ggf. die Beantragung einer Genehmigung können Sie über die Online-Formulare vornehmen.
Ich bin schwanger und/oder möchte Elternzeit nehmen.
Im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Entbindung können sich Ärztinnen insgesamt zwölf Monate vertreten lassen.
Diese Vertretung kann auch schon vor der Geburt Ihres Kindes beginnen. Zum Beispiel mit Beginn eines Beschäftigungsverbotes oder des Mutterschutzes.
Darüber hinaus können sich Ärztinnen und Ärzte auch in Zeiten der Kindererziehung vertreten lassen.
Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Vertragsärzten (also selbständigen Ärzten) und angestellten Ärzten.
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte können sich grundsätzlich bis zu 36 Monate pro Kind vertreten lassen, wenn sie ihr Kind betreuen wollen. Dies gilt für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Sie können während dieser 36 Monate teilweise selbst weiterarbeiten oder sich vollständig vertreten lassen. Die 36 Monate müssen auch nicht am Stück genommen werden.
Für angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten dagegen die „normalen“ Regelungen des BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz), also der gesetzliche Anspruch auf Elternzeit für jeden Arbeitnehmer. Auch hier ist eine Vertretung bis zu 36 Monaten möglich, allerdings unter etwas anderen Voraussetzungen. So gilt hier beispielsweise eine Begrenzung auf das achte Lebensjahr des Kindes.
Ich kümmere mich um einen Angehörigen.
Für die Pflege von Angehörigen, die nicht in einem Heim wohnen, besteht die Möglichkeit, sich für die Dauer von sechs Monaten vertreten zu lassen.
Diese Zeit kann und soll genutzt werden, um z.B. bei kurzfristiger Unpässlichkeit des Angehörigen (z.B. nach einer Operation) zu unterstützen oder ein Hilfesystem aufzubauen (z.B. Beauftragung eines Pflegedienstes, Umzug in betreutes Wohnen o.ä.).
Eine längerfristige Vertretung ohne absehbares Ende, z.B. um Angehörige selbst zu pflegen, ist leider nicht möglich. In solchen Fällen könnte bspw. eine Reduzierung des Versorgungsauftrages beim Zulassungsausschuss beantragt werden.
Mein Angestellter hat gekündigt. Kann ich ihn vertreten lassen?
Wenn Ihr angestellter Arzt Ihre Praxis verlässt, können Sie für die Dauer von sechs Monaten ab dem Ausscheiden des angestellten Arztes einen Vertreter einstellen. Eine Verlängerung ist leider nicht möglich.
Bitte denken Sie daran, den Zulassungsausschuss über das Ausscheiden Ihres Angestellten zu informieren!
Ich bin persönlich ermächtigt. Kann ich mich vertreten lassen?
Als persönlich Ermächtigter haben Sie gesetzlich nur die Möglichkeit, sich innerhalb von zwölf Monaten insgesamt drei Monate lang wegen Urlaub, Krankheit und Fortbildung vertreten zu lassen.
Die Zeiten werden addiert. Dazu zählen Sie alle Ihre Abwesenheitszeiten wegen Urlaub, Krankheit und Fortbildung der letzten zwölf Monate zusammen.
Längere Vertretungszeiten sind leider nicht möglich.
Sie brauchen aus anderen Gründen Unterstützung (Mehrbelastung)?
Das ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Vertretung oder Assistenz darf leider nicht eingesetzt werden, wenn Sie zum Beispiel durch gestiegenen Bürokratieaufwand oder geschlossene Nachbarpraxen stärker belastet werden.
Eine Vertretung und auch eine Assistenz soll immer nur eine vorübergehende Entlastung bieten. Die Gründe dürfen nicht dauerhaft sein, da die eigene ärztliche Leistung nicht dauerhaft an eine Vertretung delegiert werden soll.
Wenn Sie eine dauerhafte Unterstützung in der ärztlichen Tätigkeit wünschen, lassen Sie sich von der Geschäftsstelle der Zulassungsausschüsse zu Möglichkeiten der Anstellung, des Jobsharing oder z.B. auch von Gemeinschaftspraxen beraten.
Ansprechpartner in den Geschäftsstellen der Zulassungsausschüsse:
Manfred Schober
(Zulassungsausschuss Ärzte)
0421 3404-332
m.schober@kvhb.de
Martina Plieth
(Zulassungsausschuss Psychotherapeuten)
0421 3404-336
m.plieth@kvhb.de