Förderung Bremerhaven
KV Bremen und Kassen haben ein Förderpaket für Bremerhaven geschnürt: Für Hausärzte, Hautärzte, Kinder- und Jugendmediziner sowie Kinder- und Jugendpsychiater sind ab dem 1. Oktober 2024 Halteprämien und Starterprämien vorgesehen.
Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen im Land Bremen hat am 10. September für die Fachgruppen Hausärzte, Hautärzte, Kinder- und Jugendmediziner sowie Kinder- und Jugendpsychiater im Planungsgebiet Bremerhaven eine „drohende Unterversorgung“ festgestellt und Sicherstellungszuschläge beschlossen.
Die Sicherstellungszuschläge, die anteilig von der KV Bremen und der gesetzlichen Krankenkassen finanziert werden, sind als Prämien ausgestaltet. Es sind zwei „Halteprämien“ vorgesehen, die den höheren Aufwand für bestehende Praxen goutieren. Außerdem werden zwei „Starterprämien“ für Ärzte eingeführt, die sich neu in Bremerhaven niederlassen bzw. in Anstellung gehen.
Für Hausärzte im Planungsbereich Bremerhaven-Stadt
- Starterprämie I
- Halteprämie I
Für Hautärzte im Planungsbereich Bremerhaven-Stadt
- Starterprämie I
- Halteprämie II
Für Kinder- und Jugendmediziner im Planungsbereich Bremerhaven- Stadt
- Starterprämie I
- Halteprämie II
Für Kinder- und Jugendpsychiater im Planungsbereich Bremerhaven-Stadt
- Starterprämie II
Halteprämie I
Der abrechnende Arzt erhält einen extrabudgetären Zuschlag von 10 % auf den Punktwert sämtlicher Leistungen aller Fälle, die 90 % der praxisindividuell zugewiesenen Fallzahl des jeweiligen Quartals (Förderfallzahl) übersteigen. Überschreitet der Leistungserbringer 100 % der praxisindividuell zugewiesenen Fallzahl, behandelt also mehr Fälle als die zugewiesene Fallzahl, erhält er einen Zuschlag von 20 % auf die Leistungen dieser (die 100 %) überschreitenden Fälle. Es handelt sich um eine Kalkulationsgröße ohne direkten Bezug auf die jeweiligen Fälle/Leistungen.
Beispiel:
Zugewiesene Fallzahl: 1.000 Fälle
10 Prozent Zuschlag: 901. Fall bis 1.000. Fall
20 Prozent Zuschlag: ab 1.001. Fall
Die Halteprämien werden den betroffenen Praxen automatisch zugeführt und im Honorarbescheid ausgewiesen. Einen Antrag durch die Praxis bedarf es nicht!
Anspruchsberechtigt sind:
- Zugelassene Vertragsärzte / Vertragspsychotherapeuten / BAG
- Zugelassene Vertragsärzte / Vertragspsychotherapeuten / BAG / MVZ für deren angestellte Ärzte sowie Psychotherapeuten
Der Ort der Niederlassung / Anstellung muss sich im Fördergebiet befinden.
Mit der Einführung der Halteprämien soll verhindert werden, dass die Fallzahlen der geförderten Praxen sinken. Praxen, die ihren Leistungsumfang halten bzw. steigern, werden finanziell gestärkt.
Halteprämie II
Der abrechnende Arzt erhält einen extrabudgetären Zuschlag von 20 % auf den Punktwert sämtlicher Leistungen aller Fälle, die 90 % der praxisindividuell zugewiesenen Fallzahl des jeweiligen Quartals (Förderfallzahl) übersteigen. Der Zuschlag gilt ebenso für Fälle, die über 100 % der zugewiesenen Fallzahl hinausgehen. Es handelt sich um eine Kalkulationsgröße ohne direkten Bezug auf die jeweiligen Fälle/Leistungen.
Beispiel:
Zugewiesene Fallzahl: 1.000 Fälle
20 Prozent Zuschlag: ab 901. Fall
Die Halteprämien werden den betroffenen Praxen automatisch zugeführt und im Honorarbescheid ausgewiesen. Einen Antrag durch die Praxis bedarf es nicht!
Anspruchsberechtigt sind:
- Zugelassene Vertragsärzte / Vertragspsychotherapeuten / BAG
- Zugelassene Vertragsärzte / Vertragspsychotherapeuten / BAG / MVZ für deren angestellte Ärzte sowie Psychotherapeuten
Der Ort der Niederlassung / Anstellung muss sich im Fördergebiet befinden.
Mit der Einführung der Halteprämien soll verhindert werden, dass die Fallzahlen der geförderten Praxen sinken. Praxen, die ihren Leistungsumfang halten bzw. steigern, werden finanziell gestärkt.
Starterprämie I
Der abrechnende Arzt erhält ab dem 1. Fall einen extrabudgetären Zuschlag auf den Punktwert für alle Leistungen in Höhe von 20 %.
Der Zuschlag wird für zwei Jahre gewährt, unabhängig davon, ob die drohende Unterversorgung zwischenzeitlich beseitigt wurde.
Der Leistungserbringer verpflichtet sich, mindestens drei Jahre im Fördergebiet tätig zu bleiben.
Die Starterprämien werden auf Antrag gewährt. Die KV Bremen nimmt die Anträge entgegen. Über die Anträge entscheiden KV und die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen gemeinsam.
Anspruchsberechtigt sind
- Zugelassene Vertragsärzte / Vertragspsychotherapeuten / BAG
- Zugelassene Vertragsärzte / Vertragspsychotherapeuten / BAG / MVZ, für deren angestellte Ärzte sowie Psychotherapeuten
Der Ort der Niederlassung / Anstellung muss sich im Fördergebiet befinden.
Der Zuschlag ist für neue Leistungserbringer bestimmt, die bisher nicht im Bezirk der KV Bremen (Bremerhaven-Stadt, Bremen-Stadt) zugelassen / angestellt sind.
Die Starterprämien verfolgen das Ziel, Ärzte zu gewinnen, die einen spürbaren und nachhaltigen Beitrag zur Versorgung leisten.
Starterprämie II
Der Landesausschuss weist 1,0 Förderstellen aus, die mit einem Gesamtfördervolumen in Höhe von 150.000 € ausgestattet werden. Eine Aufteilung der Förderstellen auf mehrere Bewerber ist möglich.
Der Leistungserbringer verpflichtet sich, mindestens drei Jahre im Fördergebiet tätig zu bleiben.
Die Starterprämien werden auf Antrag gewährt. Die KV Bremen nimmt die Anträge entgegen. Über die Anträge entscheiden KV und die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen gemeinsam.
Anspruchsberechtigt sind
- Zugelassene Vertragsärzte / Vertragspsychotherapeuten / BAG
- Zugelassene Vertragsärzte / Vertragspsychotherapeuten / BAG / MVZ, für deren angestellte Ärzte sowie Psychotherapeuten
Der Ort der Niederlassung / Anstellung muss sich im Fördergebiet befinden.
Der Zuschlag ist für neue Leistungserbringer bestimmt, die bisher nicht im Bezirk der KV Bremen (Bremerhaven-Stadt, Bremen-Stadt) zugelassen / angestellt sind.
Die Starterprämien verfolgen das Ziel, Ärzte zu gewinnen, die einen spürbaren und nachhaltigen Beitrag zur Versorgung leisten.