Sprechstunden
Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten sind verpflichtet, bei der Planung ihrer Sprechstundenzeiten die Besonderheiten ihres Praxisgebietes und die Bedürfnisse ihrer Patienten zu berücksichtigen.
Die Vorgaben zur Erreichbarkeit von Ärzten und Psychotherapeuten hat sich in den letzten Jahren immer wieder verändert. Die Mindestsprechstundenzeiten wurden erhöht, neue Formen - wie die offene Sprechstunde - sind hinzugekommen.
Die Sprechzeiten müssen auf dem Praxisschild veröffentlicht und der KV Bremen zur Veröffentlichung auf der Homepage gemeldet werden. Hierfür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Die Formulare zur Erstmeldung der Erreichbarkeitszeiten finden Sie hier: Sprechstunde
- Änderungen gemeldeter Erreichbarkeitszeiten können Sie an folgende Adresse melden: arztregister@kvhb.de
Welche Erreichbarkeiten müssen angeboten werden?
Ausgehend von einem vollen Versorgungsauftrag müssen Sie folgende Erreichbarkeiten anbieten:
Mindestsprechstunden
Mindestens 25 Sprechstunden pro Woche für gesetzlich Versicherte.
Während der Mindestsprechstunden muss der Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut persönlich zur Verfügung stehen. Darunter fallen z.B. allgemeine Sprechstunden, Therapien, aber auch Hausbesuche oder ambulante Operationen.
Das Mindestsprechstundenangebot kann an jedem genehmigten Praxisstandort erfüllt werden, also auch in einer Zweigpraxis oder am Standort eines Partners in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Die Tätigkeit am Hauptsitz muss jedoch insgesamt zeitlich überwiegen.
Bei einem reduzierten Versorgungsauftrag (z. B. halbe Zulassung) reduzieren sich diese Pflichten entsprechend, so dass die Sprechstunden anteilig dem Tätigkeitsumfang angepasst werden.
Das Formular zur Meldung Ihrer Mindestsprechstundenzeiten finden Sie hier: Sprechstunde
Offene Sprechstunden (Fachärzte der Grundversorgung)
Mindestens fünf Sprechstunden in der Woche
Fachärzte der Grundversorgung müssen im Rahmen der Mindestsprechstundenzeiten offene Sprechstunden ohne Terminvergabe anbieten. Die Verteilung dieser Sprechstunden auf die Woche ist den Praxen freigestellt.
Fachärzte der Grundversorgung sind:
Augenärzte, Chirurgen, Gynäkologen, HNO-Ärzte, Hautärzte, Kinder- und Jugendpsychiater, Nervenärzte, Neurologen, Neurochirurgen, Orthopäden, Psychiater und Urologen
Die in der offenen Sprechstunde behandelten Fälle werden bis zu einer Obergrenze von 17,5 % der Fallzahl der Praxis extrabudgetär vergütet.
Bei einem reduzierten Versorgungsauftrag (z. B. halbe Zulassung) reduzieren sich diese Pflichten entsprechend, so dass die Sprechstunden anteilig dem Tätigkeitsumfang angepasst werden.
Das Formular zur Meldung Ihrer offenen Sprechstunde finden Sie hier: Sprechstunde
Telefonische Erreichbarkeit (Psychotherapeuten)
200 Minuten pro Woche
Wie Psychotherapeuten ihre telefonische Erreichbarkeit organisieren, ist ihnen freigestellt. So kann ein Praxismitarbeiter den Dienst übernehmen oder das Telefon umgeleitet werden. Entscheidend ist, dass jemand den Anruf persönlich entgegennimmt. Die telefonische Erreichbarkeit kann in die reguläre Sprechstunde integriert werden.
Bei einem reduzierten Versorgungsauftrag (z. B. halbe Zulassung) reduzieren sich diese Pflichten entsprechend, so dass die Sprechstunden anteilig dem Tätigkeitsumfang angepasst werden.
Das Formular zur Meldung Ihrer telefonischen Erreichbarkeit finden Sie hier: Sprechstunde
Psychotherapeutische Sprechstunde (Psychotherapeuten)
100 Minuten wöchentlich
Die psychotherapeutische Sprechstunde dient der Abklärung, ob und wie eine Weiterbehandlung erfolgen soll. Der Psychotherapeut entscheidet selbst, wie er die Sprechstunde organisiert. Feste Zeiten, aber auch individuelle Terminvereinbarungen sind möglich.
Bei einem reduzierten Versorgungsauftrag (z. B. halbe Zulassung) reduzieren sich diese Pflichten entsprechend, so dass die Sprechstunden anteilig dem Tätigkeitsumfang angepasst werden.
Die Meldung der Psychotherapeutischen Sprechstunde erfolgt im Formular „Telefonische Erreichbarkeit“. Dieses finden Sie hier: Sprechstunde