Weiterbildung
Jeder Arzt mit Approbation kann sich zum Facharzt weiterbilden. Die KV Bremen fördert gemeinsam mit den Krankenkassen die Weiterbildung angehender Hausärzte und einiger fachärztlicher Gruppen. Aber auch danach ist die KV Bremen mit einigen gezielten Fördermaßnahmen und Informationsangeboten zur Stelle.
Förderung fachärztliche Weiterbildung
Die KV Bremen sowie die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen haben sich am 31.03.2024 auf die Rahmenbedingungen der finanziellen Förderung der fachärztlichen Weiterbildung in der Förderperiode vom 01.04.2024 bis 31.03.2025 geeinigt.
Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) im Jahr 2015 wurde die vormals lediglich auf die Allgemeinmedizin ausgerichtete Weiterbildungsförderung um Stellen für die Weiterbildung von Fachärzten weiterer Fächer ergänzt. Für diese weiteren Fächer stehen in der kommenden Förderperiode insgesamt 16,23 Förderstellen im Bezirk der KV Bremen zur Verfügung.
2,0 dieser Förderstellen sind der Weiterbildung zum FA für Kinder- und Jugendmedizin vorbehalten. Eine Vergabe dieser Förderstellen erfolgt in Reihenfolge der vollständigen Antragseingänge. Eine Vergabe dieser Förderstellen für andere Weiterbildungen als die zum FA für Kinder- und Jugendmedizin wird ausgeschlossen.
Für die übrigen 14,23 Förderstellen einigen sich die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen sowie die KVHB auf vorrangig förderfähige sowie nachrangig förderfähige Arztgruppen:
Anträge auf Gewährung einer finanziellen Förderung der fachärztlichen Weiterbildung sind schriftlich bei der KVHB, Schwachhauser Heerstraße 26/28, 28209 Bremen, einzureichen. Das Antragsformular finden Sie hier auf der Homepage der KVHB.
Fristen: Anträge können frühestens 6 Monate vor Tätigkeitsaufnahme gestellt werden. Nur solche Anträge, die bis zum 15. eines Monats vollständig vorliegen (inklusive der von der Ärztekammer auszufüllenden Anlage 1), können bei einer Auswahlentscheidung berücksichtigt werden. Für die Auswahlentscheidung wird die o.g. Rangfolge berücksichtigt. Werden mehr Anträge gestellt als Förderstellen zu vergeben sind, entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
Stellenbegrenzung: Sobald von den 14,23 zur Verfügung stehenden Förderstellen 12,00 Förderstellen vergeben wurden, tritt eine Stellenbegrenzung in Kraft. Anträge von Antragstellern aus nachrangig zu fördernden Facharztgruppen, für die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits 2,0 Förderstellen oder mehr gewährt wurden, finden bei der Vergabe der übrigen Stellen keine weitere Berücksichtigung.
Zu beachten sind außerdem folgende Voraussetzungen
- Förderfähig sind nur Weiterbildungsverhältnisse ab einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 20 Std./Wo. (§ 3 Abs. 2 S. 3 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75 a SGB V).
- Gefördert werden nur überwiegend konservativ tätige Praxen (§ 3 Abs. 5 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75 a SGB V).
- Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich.
- Förderungen können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für einen maximalen Zeitraum von zusammenhängend 36 Monaten gewährt werden. Die Förderung von darüber hinausgehenden anerkennungsfähigen Weiterbildungszeiten ist grundsätzlich möglich, erfordert jedenfalls jedoch einen neuen Antrag.
- Über die Gewährung von Fördermitteln entscheidet der Vorstand der KVHB im Rahmen der zur Verfügung stehenden Finanzmittel; ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Fördermitteln besteht nicht.
Förderung allgemeinmedizinische Weiterbildung
Gemeinsam mit den Krankenkassen unterstützt die KV Bremen angehende Hausärzte, die ihren ambulanten Abschnitt der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin absolvieren. Dabei erhält der weiterbildende Arzt bzw. der Praxisinhaber auf Antrag eine Förderung in Höhe von 5.400 Euro pro Vollzeit-Weiterbildungsstelle. Der Förderbetrag ist ein Zuschuss zum Brutto-Gehalt der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung. Bei Weiterbildung in Teilzeit, wird die Fördersumme entsprechend angepasst.
Nach der Weiterbildung ...
Nach abgeschlossener, regulärer Weiterbildungszeit ist es möglich, die Ärztin oder den Arzt in Weiterbildung weiter zu beschäftigen. Eine Weiterbeschäftigung ist grundsätzlich dann möglich, wenn der Termin zur Facharztprüfung nachweislich in absehbarer Zeit stattfinden soll bzw. die Ärztin oder der Arzt in Weiterbildung auf die Entscheidung über einen Antrag auf Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung wartet. Für die Weiterbeschäftigung ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.