Auswirkungen des Spargesetzes - Das bedeuten die Kürzungen für Praxen
Die mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossenen Einsparungen treffen den ambulanten Bereich hart. Allein im nächsten Jahr sollen rund drei Milliarden Euro eingespart werden; ab 2030 rund fünf Milliarden jährlich. Was das für die Praxen der Ärzte und Psychotherapeuten bedeutet und welche Belastungen auf sie zukommen, fassen wir hier zusammen.
Einige Regelungen treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft, viele Regelungen gelten spätestens ab 1. Januar 2027. Andere wiederum bedürfen noch der Konkretisierung durch den Bewertungsausschuss oder den Gemeinsamen Bundesausschuss. Das Gesetz wird voraussichtlich am 29. Juli in Kraft treten.
Die Sparliste: Auswirkungen des Spargesetzes für Praxen
Strikte Ausgabenbegrenzung
Ein wesentlicher Teil der Einsparungen soll durch eine stärkere Budgetierung und Ausgabenbegrenzung erreicht werden. Die Vergütungszuwächse dürfen den Anstieg der Grundlohnrate nicht übersteigen. Konkret heißt das: Es darf nicht mehr Geld ausgegeben werden als die gesetzlichen Krankenkassen über die Beiträge ihrer Mitglieder einnehmen. Für die Jahre 2027 bis 2029 wird die Obergrenze der Steigerungsrate gegenüber der Grundlohnrate zusätzlich pauschal um einen Prozentpunkt abgesenkt.
Keine extrabudgetären Leistungen mehr
Von der Deckelung der Ausgaben sind alle ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen betroffen, auch solche, die aktuell extrabudgetär und damit zum festen Preis bezahlt werden, zum Beispiel ambulante Operationen, Früherkennungsuntersuchungen und Psychotherapie. Diese extrabudgetären Leistungen werden bis auf wenige Ausnahmen in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung überführt und unterliegen damit einer Mengenbegrenzung. Für die Praxen bedeutet das in der Konsequenz: Auch für diese bisher freien Leistungen gibt es zukünftig eine Mengenbegrenzung, jede Ausweitung darüber hinaus geht zu ihren Lasten.
TSVG-Vergütung gestrichen
Auch Untersuchungen und Behandlungen von Patienten, die über die 116117 zeitnah einen Termin bei einem Arzt oder Psychotherapeuten erhalten haben, werden nicht mehr extrabudgetär bezahlt werden. Gestrichen werden außerdem die extrabudgetären Zuschläge, die ebenfalls mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz – kurz TSVG – eingeführt worden waren, damit Praxen zusätzliche Termine bereitstellen. Auch die besondere Vergütung für den Hausarztvermittlungsfall sowie für die offene Sprechstunde entfallen. Für die Praxen bedeutet der Wegfall der TSVG-Vergütung einen Honorarverlust von 1,64 Milliarden Euro jährlich.
Mehrere Zuschläge und ePA-Vergütung gestrichen
Auf der Sparliste stehen ferner Zuschläge für Hygiene sowie für Kurzzeittherapien in der Psychotherapie, die Vergütung für die elektronische Patientenakte (ePA) und die Beratung zur Organspende. Die Finanzierung dieser Leistungen entfällt komplett. Außerdem enthält das Gesetz Vorgaben zur Absenkung der Bewertung bestimmter EBM-Leistungen.
Mehr Aufwand und höheres Regressrisiko durch neue Regelungen
Gleichzeitig enthält das Gesetz mehrere neue Regelungen, die die Arbeit der Praxen teilweise erschweren. Dazu gehört die Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit. Ein weiteres Beispiel sind die bundesweiten Praxisbesonderheiten bei der Verordnung von Arzneimitteln, die wegfallen. Dies wird das Regressrisiko für Ärzte erhöhen und für zusätzlichen Bürokratieaufwand durch individuelle Begründungen im Prüfverfahren sorgen. Positiv ist, dass Psychotherapeuten keinen Konsiliarbericht mehr anfordern müssen, wenn Patienten auf ärztliche Überweisung in Behandlung sind.
Anpassung des Leistungsangebots
Viele Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten werden sich auf die Kürzungen einstellen und ihre Tätigkeit anpassen müssen, um nicht erhebliche Einkommensverluste hinnehmen zu müssen. Sie können bei einer wirtschaftlichen Praxisführung dauerhaft keine Untersuchungen und Behandlungen unter den tatsächlichen Kosten anbieten. Denn die Kosten für Personal, Miete, medizinische Geräte, Digitalisierung etc. steigen weiter, während die Vergütung komplett gedeckelt ist und noch mehr Untersuchungen und Behandlungen nicht oder nicht vollständig bezahlt werden.
Das sollten Praxen beachten, wenn sie ihr Leistungsangebot anpassen:
- Die wöchentliche Mindestsprechstundenzeit beträgt bei einem vollen Versorgungsauftrag („voller Sitz“) 25 Stunden, davon ggf. fünf Stunden als „offene Sprechstunde“ ohne Terminvereinbarung.
- Die Leistungen müssen laut Sozialgesetzbuch V (Paragraf 12) „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“.
- Es gibt keine unendliche Leistungsverpflichtung der Praxen für GKV-Patienten, auch nicht bei vollem Versorgungsauftrag.
Für die Patienten wird die Anpassung des Leistungsangebots an die Einnahmen längere Wartezeiten auf Termine bedeuten, und es wird für zahlreiche Menschen noch schwieriger, einen neuen Arzt oder Psychotherapeuten zu finden. Die KBV und die Kassenärztlichen Vereinigungen haben immer wieder auf die Folgen für die ambulante Versorgung hingewiesen und die Politik aufgefordert, die Praxen nicht kaputtzusparen. Die Politik hat darauf nicht reagiert.
Privatsprechstunden und Sicherstellungsauftrag - Einordnung der KBV
Weiterführendes
ePA-Vergütung und TSS-Zuschläge noch bis Jahresende / Weitere EBM-Streichungen (27.08.2026)
Streichliste aus dem GKV-Spargesetz: Honorarprognosen noch nicht möglich (24.08.2026)
GKV-Spargesetz verabschiedet: Viele Fragen offen (13.07.2026)
Statements zur Pressekonferenz am 10. Juni 2026
Vorstandsinterview: „Hier findet eine stille, verdeckte Rationierung statt!”
Analyse Auswirkungen Behandlungsfälle
Infoblatt Auswirkungen Behandlungsfälle (43.5 KB)
Gegen das Spargesetz: Offener Brief des KV-Vorstandes an Bürgermeister und Senatorin (28.04.2026)
Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (pdf)
