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Streichliste aus dem GKV-Spargesetz: Honorarprognosen noch nicht möglich

Das GKV-Beitragssatzstabilsierungsgesetz (kurz: Spargesetz) ist beschlossen. Es bringt Einschnitte, aber keine Klarheit. Denn erst im Verlauf dieses Halbjahrs werden die Folgen konkret. Was die KV jetzt schon sagen kann – und was noch nicht…

Mit dem GKV-Spargesetz hat die Politik zahlreiche Kürzungen (siehe Liste) beschlossen, mit der Umsetzung dieser Streichorgie sind andere beauftragt. So muss der Bewertungsausschuss (das Gremium, das unter anderem die EBM-Vorgaben macht) zu der Mehrzahl der Maßnahmen Konkretisierungen ausarbeiten. Das betrifft zum Beispiel die Bewertung der Leistungen, Vorgaben zur Überführung der bisher extrabudgetären Vergütungsanteile in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, die Ausgestaltung der Degression im hausärztlichen Versorgungsbereich und Regelungen zur Kopplung an die Grundlohnsumme. Dies soll alles im zweiten Halbjahr passieren.

Damit nicht genug. Erst nach den Festlegungen des Bewertungsausschusses können die einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen ihre jeweiligen Honorarverteilungsmaßstäbe anpassen. Darüber entscheidet letzten Endes die Vertreterversammlung.

Das Fazit ist frustrierend: Es liegt ein umfassendes Kürzungsgesetz vor, eine konkrete und vor allem individuelle Honorarprognose ist zum jetzigen Stand unmöglich. Gleichwohl sollten Ärzte und Psychotherapeuten ihre wirtschaftliche Planung und Investitionsentscheidungen an eben diese unklaren finanziellen Rahmenbedingungen anpassen. Die KV Bremen wird ihre Mitglieder zügig über alle Entwicklungen zu dieser Thematik informieren. Halten Sie sich auf dem Laufenden.

Themenseite GKV-Spargesetz

 

Die Auswirkungen für Praxen auf einen Blick

  • Wegfall der extrabudgetären Vergütung der Leistungen wie ambulante Operationen, Früherkennungsuntersuchungen, Psychotherapie (ab 01.01.2027)
  • Keine volle Vergütung für Haus- und Kinderärzte (ab 01.01.2027)
  • Abschaffung der Vergütungsregelungen für die TSVG-Fälle (spätestens ab 01.01.2027)
  • Streichung der Hygienezuschläge (ab 01.01.2027)
  • Streichung der Vergütung für Erst- und Folgebefüllung der ePA (ab 30.07.2026; BA wird das Inkrafttreten der Streichung konkretisieren)
  • Absenkung des technischen Leistungsanteils im EBM für Leistungen bestimmter Fachgruppen (ab 01.07.2027)
  • Absenkung der Bewertung von Katarakt-OP (ab 01.07.2027)
  • Streichung der Angemessenheitsprüfung für psychotherapeutische Leistungen (ab 01.01.2027)
  • Streichung der Kurzzeittherapie-Zuschläge für Psychotherapie (ab 01.01.2027)
  • Streichung der Vergütung für Beratung zur Organ- und Gewebespende (ab 01.01.2027)

 

Weitere anstehende Änderungen

  • Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit (ab 01.01.2028)
  • Einführung eines verpflichtenden Zweitmeinungsverfahrens (ab 01.04.2027)
  • Überprüfung Gesundheitsuntersuchung und Hautkrebsscreening (frühestens ab 01.01.2028)
  • Abschaffung Konsiliarbericht Psychotherapie (ab 01.01.2027)
  • Abschaffung bundesweiter Praxisbesonderheiten (ab 30.07.2026; gilt nicht für bestehende Praxisbesonderheiten)
  • Streichung Homöopathika und Anthroposophika aus GKV-Leistungskatalog (ab 30.07.2026; ab 01.01.2027 keine Satzungsleistung mehr)
  • Streichung Cannabisblüten aus GKV-Leistungskatalog (ab 30.07.2026)
  • Rabattverträge für patentgeschützte Arzneimittel möglich (ab 30.07.2026)
  • Einführung von Kurzzeitfallpauschalen für Krankenhäuser (ab 2028)
     
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