Bedarfsplanung

Die Bedarfsplanung im Gesundheitswesen stellt sicher, dass die medizinische Versorgung der Bevölkerung in ausreichendem Maße gewährleistet ist. Sie basiert auf der Bedarfsplanungs-Richtlinie, die bundesweit einheitliche Kriterien und Verfahren festlegt.

Im Bereich der KV Bremen gibt es zwei Planungsbereiche: Die Stadt Bremen sowie die Stadt Bremerhaven.

Den Bedarfsplan für diese beiden Regionen finden Sie hier.

 

Wie funktioniert die Bedarfsplanung?

  1. Ermittlung des Bedarfs: Zunächst wird der Bedarf an Ärzten und Psychotherapeuten in den verschiedenen Fachrichtungen ermittelt. Dies geschieht anhand von Bevölkerungszahlen, demografischen Daten und der regionalen Krankheitslast (Morbidität). Die Berechnungsgrundlage wird in der bundesweit geltenden Bedarfsplanungsrichtlinie  vorgeschrieben. Die Bedarfsplanungsrichtlinie legt auch fest, wie viele Ärzte bzw. Psychotherapeuten pro Einwohner in einer Region vorhanden sein sollten.
  2. Festlegung der Versorgungsgrade: Der Versorgungsgrad wird berechnet, indem die tatsächliche Anzahl der Ärzte und Psychotherapeuten in einem Planungsbereich mit der benötigten Anzahl verglichen wird. Die Versorgungsgrade variieren je nach Fachrichtung und Region.
  3. Umsetzung: Auf Basis dieser Daten wird durch den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen im Land Bremen die Anzahl der benötigten Praxen und Ärzte festgelegt. Der Landesausschuss macht damit Vorgaben für die Zulassungsausschüsse im Land Bremen, die über Anträge auf bspw. Anstellung oder Niederlassung entscheidet.

 

Was bedeutet das für Ärzte und Psychotherapeuten?

Für Ärzte und Psychotherapeuten zieht die Bedarfsplanung die Grenzen zwischen freien und „eingeschränkten“ Möglichkeiten, in Bremen oder Bremerhaven tätig zu werden. So bietet die Bedarfsplanung auf der einen Seite zwar eine gewisse Orientierung und Planungssicherheit, doch die starren Vorgaben können auch einschränkend wirken.

 

Wer macht die Bedarfsplanung?

  1. Die KV Bremen berechnet nach bundesweit geltenden Kriterien den IST-Stand der Versorgung und übermittelt diese Berechnungen an den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen im Land Bremen.
  2. Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen im Land Bremen trifft auf Grundlage der übermittelten Berechnungen Feststellungen zur Unter- und Überversorgung und ordnet im Fall von Überversorgung Zulassungsbeschränkungen an. Darüber hinaus können Entscheidungen über einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf getroffen werden.
    Im Landesausschuss haben Vertreter der Ärzteschaft bzw. der Psychotherapeuten sowie der Krankenkassen Sitz und Stimme. Die Patientenvertreter und die obersten Landesbehörden haben ein Mitberatungsrecht.
    Die Entscheidungen des Landesausschusses werden an die Zulassungsausschüsse weitergeleitet.
  3. Im Land Bremen gibt es zwei Zulassungsausschüsse: den Zulassungsausschuss Ärzte/Krankenkassen und den Zulassungsausschuss Psychotherapeuten/Krankenkassen. Die Zulassungsausschüsse entscheiden über die Zulassung und Anstellung von Vertragsärzten oder -psychotherapeuten sowie über die Ermächtigung von Krankenhausärzten zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Dabei halten sie sich an die Beschlüsse des Landesausschusses.
    In den Zulassungsausschüssen haben Vertreter der Ärzteschaft bzw. der Psychotherapeuten sowie der Krankenkassen Sitz und Stimme. Die Patientenvertreter und die obersten Landesbehörden haben ein Mitberatungsrecht.

Glossar Bedarfsplanung

Entsperrung (offener Planungsbereich)

Liegt der Versorgungsgrad einer Fachgruppe in einem Planungsbereich unter 110 %, werden die Zulassungsbeschränkungen durch den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen im Land Bremen aufgehoben und der Planungsbereich damit entsperrt.

Die Entsperrung eines Planungsbereichs bedeutet, dass sich Ärzte und Psychotherapeuten in diesem Bereich niederlassen oder anstellen lassen können, ohne auf einen frei werdenden Sitz warten zu müssen. Der Planungsbereich wird dann auch als offen bezeichnet. 

Mitversorgung / Umlandversorgung

Für die einzelnen Arztgruppen gelten in der Bedarfsplanung unterschiedlich große Planungsbereiche. Hausärzte werden kleinräumiger, Fachärzte großräumiger beplant. Die Bedarfsplanung berücksichtigt in unterschiedlicher Weise das Mitversorgungspotenzial umliegender Planungsbereiche.

Auf der Ebene der allgemeinen fachärztlichen Versorgung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Planungsbereichen sechs raumordnungsspezifische Kategorien zugeordnet, die als Kreistypen bezeichnet werden. Zu dieser Versorgungsebene gehören Augenärzte, Chirurgen und Orthopäden, Frauenärzte, Hautärzte, HNO-Ärzte, Nervenärzte, Psychotherapeuten, Urologen sowie Kinder- und Jugendärzte.

Durch die Einteilung in einen Kreistyp wird mitversorgten Kreisen eine geringere Arztdichte, mitversorgenden Kreisen eine höhere Arztdichte zugeordnet. Bremen und Bremerhaven gelten als größere Städte in zentraler Lage, die erhebliche Mitversorgungsleistungen für das Umland erbringen. Daher gehören sie zum Kreistyp 1, dem „stark mitversorgenden Typ“. Die Verhältniszahl ist so bemessen, dass alle Patienten in einem Planungsbereich, einschließlich der aus dem Umland, einen Arzt in zumutbarer Entfernung erreichen können.

Die spezialisierte fachärztliche Versorgung, zu der Anästhesisten, fachärztliche Internisten, Kinder- und Jugendpsychiater sowie Radiologen gehören, wird in größeren Regionen geplant, sodass auf unterschiedliche Kreistypen verzichtet werden kann.

Gleiches gilt für die gesonderte fachärztliche Versorgung, die Humangenetiker, Laborärzte, Neurochirurgen, Nuklearmediziner, Pathologen, Physikalische und Rehabilitative Mediziner, Strahlentherapeuten und Transfusionsmediziner umfasst. Diese Fachärzte werden wegen spezieller Krankheitsbilder aufgesucht oder sind nicht patientennah tätig (z.B. Labormediziner). Daher ist die unmittelbare Erreichbarkeit weniger wichtig, und die Versorgung eines größeren Patientenkreises ist vorgesehen

Planungsbereiche

Planungsbereiche sind geografische Gebiete, die zur Organisation und Sicherstellung der medizinischen Versorgung definiert werden. In diesen Bereichen wird analysiert, wie viele Ärzte und Psychotherapeuten benötigt werden, um die Bevölkerung angemessen zu versorgen.

In der Bedarfsplanungs-Richtlinie sind die Planungsbereiche nach Definitionen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) benannt. Planungsbereiche können Städte, Landkreise oder andere regionale Einheiten umfassen.

Im Bezirk der KV Bremen gibt es zwei Planungsbereiche: Bremen-Stadt und Bremerhaven-Stadt.

Quoten

Nach Bedarfsplanungsrichtlinie werden Bedarfe auf Ebene von Arztgruppen geplant. Eine Arztgruppe besteht aus bestimmten Fachärzten derselben Versorgungsrichtung. Zur Arztgruppe der HNO-Ärzte gehören beispielsweise die Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, die Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie und die Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen.      

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurde dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die Möglichkeit gegeben, für bestimmte Fachärzte bestimmter Arztgruppen Mindest- oder Höchstversorgungsanteile festzulegen. Diese Quoten sind bei der Zulassung, Anstellung und Nachbesetzung von Ärzten zu berücksichtigen.

 

Mindestversorgungsanteile (Mindestquoten)

Diese Quoten stellen sicher, dass in bestimmten Arztgruppen auch in gesperrten Planungsbereichen Zulassungen und Anstellungen erteilt werden können.

Der G-BA hat Mindestversorgungsanteile für folgende Arztgruppen festgelegt:

  • Nervenärzte: Für Psychiatrie, Neurologie, Nervenärzte sowie doppelt approbierte Neurologen und Psychiater
  • Fachinternisten: Für Rheumatologie
  • Psychotherapeuten: Für ärztliche Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

 

Höchstversorgungsanteile (Maximalquoten)

Diese Quoten begrenzen die Anzahl der Ärzte in bestimmten Fachrichtungen. Eine Nachbesetzung ist grds. nur in den Fachrichtungen möglich, in denen die Maximalquoten nicht überschritten sind. Für bestehende Arztsitze gilt allerdings grundsätzlich Bestandsschutz, das heißt, sie können in der gleichen Fachrichtung nachbesetzt werden. 

Höchstversorgungsanteile gelten für die Großgruppen innerhalb der Arztgruppe der Inneren Medizin: Kardiologie, Gastroenterologie, Pneumologie, Nephrologie.

Überversorgung

Eine Überversorgung liegt vor, wenn der Versorgungsgrad in einem Planungsbereich 110 % übersteigt.

Um eine gleichmäßige und bedarfsgerechte Verteilung von Ärzten und Psychotherapeuten zu gewährleisten, werden in überversorgten Gebieten Zulassungsbeschränkungen verhängt. Damit soll verhindert werden, dass sich in einem Gebiet zu viele Ärzte oder Psychotherapeuten niederlassen, während in anderen Gebieten ein Mangel herrscht.

Zusätzliche Zulassungen oder Anstellungen sind dann nur unter besonderen Voraussetzungen möglich, z.B. bei Sonderbedarf oder Jobsharing.

Unterversorgung

Unterversorgung liegt vor, wenn der Versorgungsgrad in einem Planungsbereich im hausärztlichen Bereich unter 75 % oder im fachärztlichen Bereich unter 50 % liegt. In diesem Fall sind die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, Maßnahmen zur Beseitigung der Unterversorgung zu ergreifen und können bestimmte Fördermöglichkeiten anbieten.

Der Landesausschuss kann eine drohende Unterversorgung feststellen, wenn noch keine Unterversorgung besteht, diese aber z.B. aufgrund der Altersstruktur der dort tätigen Ärzte in Zukunft zu erwarten ist. Damit können frühzeitig Fördermaßnahmen eingeleitet werden.

Verhältniszahl

Die Verhältniszahl ist ein zentrales Instrument der Bedarfsplanung. Sie gibt an, wie viele Einwohner auf einen Arzt oder Psychotherapeuten kommen sollen.

Die Verhältniszahl berücksichtigt regionale Gegebenheiten. So fließen das Alter, die Geschlechterverteilung und die Krankheitslast (Morbidität) einer Region in die Verhältniszahl ein. Die Verhältniszahlen und ihre Berechnungsgrundlagen werden in regelmäßigen Abständen überprüft.

Ist die regional errechnete Arzt-Einwohner-Relation (Verhältniszahl) erfüllt, liegt der Versorgungsgrad bei 100 %.

Versorgungsgrad

Der Versorgungsgrad gibt an, wie gut die medizinische Versorgung in einem bestimmten Planungsbereich im Verhältnis zum ermittelten Bedarf abgedeckt ist. Er wird in Prozent angegeben.

Der Versorgungsgrad wird berechnet, indem die tatsächliche Anzahl der Ärzte und Psychotherapeuten in einem Planungsbereich mit der benötigten Anzahl verglichen wird.

Ein Versorgungsgrad von 100 % bedeutet, dass es genau so viele Ärzte gibt, wie benötigt werden. In überversorgten Gebieten (Versorgungsgrad über 110 %) gelten Zulassungsbeschränkungen.

Zulassungsbeschränkung

Zulassungsbeschränkungen bedeuten, dass sich Ärzte und Psychotherapeuten nicht ohne weiteres in einem bestimmten Planungsbereich niederlassen können.

Ziel der Bedarfsplanung ist eine bedarfsgerechte und gleichmäßige Verteilung von Ärzten und Psychotherapeuten. Liegt der Versorgungsgrad in einem Planungsbereich über 110 %, gilt dieser als überversorgt und es werden Zulassungsbeschränkungen verhängt. Damit soll verhindert werden, dass sich in einem Gebiet zu viele Ärzte oder Psychotherapeuten niederlassen, während in anderen Gebieten ein Mangel herrscht.

Zusätzliche Zulassungen oder Anstellungen sind dann nur noch unter besonderen Voraussetzungen möglich, z. B. bei Sonderbedarf oder Jobsharing.