Laufzettel statt Krankenhaus-Überweisung und Rezept
Immer häufiger schicken Kliniken ihre Patienten in Praxen, um nach einer Überweisung oder einem Rezept zu verlangen. Das ist häufig unzulässig. Statt die Formulare 2, 6 oder 16 auszustellen, ist eine neue Patienteninformation die richtige Wahl:
Laufzettel Krankenhauseinweisung /-überweisung
Viele Ärzte und ihre Praxisteams wissen, dass von Kliniken angeforderte Überweisungen oder Einweisungen nicht immer zulässig sind. Doch was tun, wenn ein durch Klinikpersonal aufgestachelter Patient am Praxistresen steht? Eine Absage erteilen die Wenigsten gerne. Deshalb bietet die KV Bremen Ärzten und ihrem Personal nun Hilfe durch ein neues Patientenblatt an. Mit diesem Vordruck kann eine Ablehnung begründet werden und der Patient bekommt etwas in die Hand, das er in der Klinik vorzeigen kann. Vier Fälle werden in diesem Informationsblatt unterschieden, die je nach Situation angekreuzt werden können.
Überweisung plus Einweisung
Für einen Patienten, der ins Krankenhaus eingewiesen wird, zusätzlich eine Überweisung auszustellen, ist unzulässig. Das Krankenhaus hat den Fall mitsamt aller prä- und poststationären Leistungen anhand der Einweisung stationär zu behandeln. Es dürfen also weder für das Aufnahmegespräch noch für andere prästationäre Leistungen zusätzliche Überweisungsscheine ausgestellt werden.
Doppelte Einweisung
Eine zweite Einweisung für denselben Behandlungsfall auszustellen, ist unzulässig. Eine Einweisung ist grundsätzlich gültig, bis der Behandlungsfall vom Krankenhaus abgeschlossen wird.
Einweisung zur ambulanten Nachsorge
Eine Einweisung zur ambulanten Nachsorge („Kontrolluntersuchung“, „Wiedervorstellungstermin“) auszustellen, ist unzulässig. Die poststationäre Behandlung innerhalb von 14 Tagen nach Entlassung des Patienten gehört zur Aufgabe des Krankenhauses und ist von der Einweisung abgedeckt. Für die ambulante Versorgung nach der 14-Tages-Frist sind die niedergelassenen Vertragsärzte zuständig.
Einweisung zur „Spezialsprechstunde“
Eine Einweisung darf nur ausgestellt werden, wenn eine stationäre Behandlung zwingend notwendig ist. Eine Einweisung für eine klar erkennbar ambulante Versorgung im Krankenhaus auszustellen, ist unzulässig. Will der Patient eine ambulante „Spezialsprechstunde“ im Krankenhaus in Anspruch nehmen, muss er die Kosten dafür selbst tragen.
Rezept
Für die Medikamente ist das Krankenhaus zuständig. Es kann daher anlässlich und während der stationären Behandlung kein Rezept ausgestellt werden. Die Aufforderung an Patienten, Medikamente mitzubringen, ist grundsätzlich unzulässig.