Hilfsmittel

Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen. Für sie gibt es keine Richtgrößen und damit auch keine Budgetierung, allerdings gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot.

Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind,

  • um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern,
  • einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
  • eine Behinderung auszugleichen,

soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder gesetzlich ausgeschlossen sind (§ 33 SGB V). Näheres regeln unter anderem die Hilfsmittel-Richtlinie und das Hilfsmittelverzeichnis. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten eine Zuzahlung.