Anwendungen in der Telematik-Infrastruktur

Die Telematik-Infrastruktur (TI) will alle Akteure im Gesundheitswesen wie Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken und Krankenkassen miteinander vernetzen und eine schnelle, sichere Kommunikation ermöglichen. Diese Übersichtsseite zeigt medizinische Online-Anwendungen, die bereits angewendet werden können bzw. in Planung sind.

Versichertenstammdatenabgleich (VSDM)

Der Versichertenstammdatenabgleich (VSDM) war die erste Anwendung in der Telematik-Infrastruktur. Es geht darum, die Versichertenstammdaten der gesetzlich Krankenversicherten, die auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert sind, aktuell zu halten. Das VSDM umfasst zwei Schritte: die Online-Prüfung und die Aktualisierung.

Praxen müssen das VSDM bei jedem ersten Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal durchführen und dies gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung mit den Abrechnungsunterlagen nachweisen. Anderenfalls drohen laut Gesetz Honorarkürzungen.

Weitergehende Informationen
KBV
Gematik
 

Notfalldatenmanagement (NFDM)

Beim Notfalldatenmanagement (NFDM) geht es darum, dass Ärzte in einem medizinischen Notfall wichtige notfallrelevante Informationen direkt von der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abrufen können. Das sind zum Beispiel Informationen zu Diagnosen, Arzneimitteln, Allergien oder zu einer bestehenden Schwangerschaft. Damit ist der Notfalldatensatz auch eine wichtige Informationsquelle für normale Behandlungssituationen, zum Beispiel bei der Anamnese.

Voraussetzungen und ToDo’s

  • TI-Anbindung (mit E-Health-Konnektor)
  • PVS-Anpassung NFDM
  • weiteres Kartenterminal im Sprechzimmer
  • eHBA G2

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Vergütung

GOP 01640 – Anlage des Notfalldatensatzes    
ab 21.10.2021: 80 Punkte (2020: 8,79€)    

  • kann nur berechnet werden, wenn auf der eGK noch kein Notfalldatensatz mit medizinisch relevanten Informationen vorhanden ist und notfallrelevante Informationen existieren (Diagnose, Befunde, Medikation u. ä.)
  • einmal im Krankheitsfall
  • ist nur von Vertragsärztinnen und -ärzten berechnungsfähig, die durch Diagnostik und/oder Therapie ein umfassendes Bild zu Befunden, Diagnosen und Therapiemaßnahmen der Person haben bzw. infolge einer krankheitsspezifischen Diagnostik und/oder Therapie über notfallrelevante Informationen zur Person verfügen

GOP 01641 – Überprüfung und Aktualisierung des Notfalldatensatzes    
4 Punkte (2020: 0,44€)    

  • Zuschlag zu allen Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen mit persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt
  • einmal im Behandlungsfall
  • wird von KV automatisch hinzugefügt

GOP 01642 – Löschen des Notfalldatensatzes    
1 Punkt/(2020: 0,11€)    

  • einmal im Behandlungsfall
  • auf Wunsch der Patientin oder des Patienten
  • zur Dokumentation, dass eine Löschung erfolgt ist

Weitere Informationen
gematik
Leitfaden der gematik 
KBV
 

Elektronischer Medikationsplan (eMP)

Der elektronische Medikationsplan (eMP) wird direkt auf der eGK gespeichert. Hausärzte, Fachärzte und Apotheker pflegen die Medikationsdaten gemeinsam - sie sind alle zur Aktualisierung verpflichtet. Der eMP enthält Angaben zum Patienten, medikationsrelevante Daten, z.B. Allergien und Unverträglichkeiten, sowie die Medikation der Arzneimittel mit Infos zur Dosierung, Zeitpunkt und Häufigkeit der Anwendung. Psychotherapeuten hingegen haben nur lesenden Zugriff.

Voraussetzungen und ToDo’s

  • TI-Anbindung (mit E-Health-Konnektor)
  • PVS-Modul eMP
  • weiteres Kartenterminal
  • eHBA G2

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Vergütung

Ärzte erhalten die Vergütung für den eMP pauschal als Einzelleistung und über Zuschläge. Sie wird extrabudgetär gezahlt.

Hausärzte sowie Kinder- und Jugendmediziner

Hausärzte sowie Kinder- und Jugendmediziner erhalten eine Einzelleistungsvergütung (GOP 01630) für Patienten, bei denen sie nicht die Chronikerpauschale abrechnen.

  • Ärztinnen und Ärzte können die GOP einmal im Jahr als Zuschlag zur Versichertenpauschale 03000 / 04000 abrechnen, wenn sie einen Medikationsplan erstellt haben. Etwaige Aktualisierungen sind damit abgegolten.
  • Der Zuschlag ist mit 39 Punkten bewertet (2021: 4,34 Euro).
  • Die GOP 01630 kann im Laufe von vier Quartalen nur von einem Vertragsarzt einmalig abgerechnet werden kann.

Hausärzte sowie Kinder- und Jugendmediziner, die die Chronikerpauschale abrechnen, erhalten einen Zuschlag (GOP 03222/04222). Damit wird die gegebenenfalls erforderliche Erstellung eines Medikationsplans und dessen Aktualisierung bei Patienten vergütet, die aufgrund einer lebensverändernden chronischen Erkrankung hausärztlich beziehungsweise pädiatrisch behandelt werden.

  • Der Zuschlag wird leistungsunabhängig einmal im Behandlungsfall (ein Quartal) gezahlt, das heißt Ärzte erhalten den Zuschlag unabhängig davon, ob sie für den Patienten einen Plan erstellt oder aktualisiert haben.
  • Er ist mit 10 Punkten (2021: 1,11 Euro) bewertet.
  • Der Zuschlag der Hausärzte (GOP 03222) ist nicht berechnungsfähig, wenn in demselben Behandlungsfall der hausärztlich geriatrische Betreuungskomplex (GOP 03362) abgerechnet wird. Dieser vergütet bereits die Erstellung und/oder Aktualisierung eines Medikationsplans.
  • In den drei Quartalen, die der Berechnung der GOP 01630 unmittelbar folgen, ist der Zuschlag (GOP 03222 / 04222) nicht berechnungsfähig.
  • Er wird von der Kassenärztlichen Vereinigung unter Beachtung der Abrechnungsausschlüsse automatisch zugesetzt.

Fachärzte

Fachärzte erhalten eine Einzelleistungsvergütung (GOP 01630) für Patienten, bei denen sei die fachgruppenspezifische Zusatzpauschale Onkologie, die GOP 30700 (Schmerztherapie) beziehungsweise die fachgruppenspezifische Zusatzpauschale für die Behandlung eines Transplantatträgers abrechnen.

  • Die Abrechnung erfolgt als Zuschlag (GOP 01630): 
  • zur Zusatzpauschale Onkologie der Fachgruppen Chirurgie, Gynäkologie, HNO, Dermatologie, Internisten mit Schwerpunkt (SP) Gastroenterologie und Pneumologie, MKG und Urologie (Internisten mit SP Hämatologie/Onkologie erhalten anstelle einer Einzelleistungsvergütung einen entsprechend höheren Zuschlag auf die Grundpauschale; s.u.)
  • zur GOP 30700 in der Schmerztherapie
  • zur Zusatzpauschale für die Behandlung eines Transplantatträgers
  • Der Zuschlag beträgt jeweils 39 Punkte (2021: ca. 4 Euro).
  • Der Zuschlag kann je Patient im Laufe von vier Quartalen nur von einem Vertragsarzt einmalig abgerechnet werden.

Die meisten Fachärzte erhalten einen Zuschlag zur fachärztlichen Grundpauschale. Mit dem Zuschlag wird die Erstellung eines Medikationsplans und dessen Aktualisierung vergütet, falls nicht eine der oben beschriebenen Konstellationen vorliegt.

  • Der Zuschlag wird leistungsunabhängig einmal im Behandlungsfall
  • (ein Quartal) gezahlt, das heißt Ärzte erhalten den Zuschlag unabhängig davon, ob sie für den Patienten einen Plan erstellt oder aktualisiert haben.
  • Die Höhe des Zuschlags ist je nach Fachgruppe unterschiedlich hoch: Fachgruppen, die viele Medikamente verordnen und deshalb öfter einen Plan aktualisieren oder ausstellen werden, erhalten einen höheren Zuschlag als Fachgruppen mit wenigen Verordnungen. (Fachgruppen, die keine oder sehr wenige Medikamente verordnen, erhalten aufgrund der anteilsmäßig geringen Verordnungen keinen Zuschlag).
  • Der Zuschlag ist in den drei Quartalen, die der Berechnung der GOP 01630 unmittelbar folgen, nicht berechnungsfähig. 
  • Er wird von der Kassenärztlichen Vereinigung unter Beachtung der Abrechnungsausschlüsse automatisch zugesetzt.

Facharzt, Grundpauschale – Zuschlag zur Grundpauschale (einmal im Behandlungsfall) 

Anästhesist, 05210 bis 05212    
05227 – 3 Punkte

Augenarzt, 06210 bis 06212    
06227 – 2 Punkte

Chirurg, 07210 bis 07212    
07227 – 2 Punkte

Gynäkologe, 08210 bis 08212    
08227 – 2 Punkte

Hals-Nasen-Ohrenarzt, 09210 bis 09212    
09227 – 2 Punkte

Hautarzt, 10210 bis 10212    
10227 – 2 Punkte

Internist ohne Schwerpunkt (SP), 13210 bis 13212    
13227 – 9 Punkte

Internist mit SP Angiologie, 13290 bis 13292    
13297 – 2 Punkte

Internist mit SP Endokrinologie, 13340 bis 13342    
13347 – 3 Punkte

Internist mit SP Gastroenterologie, 13390 bis 13392    
13397 – 2 Punkte

Internist mit SP Hämatologie/Onkologie, 13490 bis 13492    
13497 – 9 Punkte

Internist mit SP Kardiologie, 13540 bis 13542
13547 – 2 Punkte

Internist mit SP Nephrologie, 13590 bis 13592    
13597 – 9 Punkte

Internist mit SP Pneumologie, 13640 bis 13642    
13647 – 6 Punkte

Internist mit SP Rheumatologie, 13690 bis 13692    
13697 – 6 Punkte

Kinder- und Jugendpsychiater, 14210 und 14211    
14217 – 2 Punkte

Neurologe, Neurochirurg, 16210 bis 16212    
16218 – 6 Punkte

Orthopäde, 18210 bis 18212    
18227 – 2 Punkte

Phoniater, Pädaudiologen, 20210 bis 20212
20227 – 2 Punkte

Psychiater, 21210 bis 21212    
21227 – 6 Punkte

Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie, 21213 bis 21215    
21228 – 6 Punkte

Psychosomatiker, 22210 bis 22212    
22219 – 2 Punkte

Urologe, 26210 bis 26212    
26227 – 2 Punkte

Physikalische und rehabilitative Medizin, 27210 bis 27212    
27227 – 2 Punkte

Schmerztherapeut, 30700    
30701 – 9 Punkte

Weiterführende Informationen:
gematik
Leitfaden der gematik 
KBV
 

Elektronischer Arztbrief (eArztbrief)

Ärzte und Psychotherapeuten können schon länger elektronische Arztbriefe (eArztbriefe) direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) heraus versenden und empfangen. Über den KIM-Dienst ist dies direkt über die TI möglich.

Voraussetzungen und ToDo’s

  • TI-Anschluss mit E-Health-Konnektor
  • Vertrag mit einem zugelassenen KIM-Anbieter 
  • Client-Modul für KIM (wird vom Anbieter gestellt)
  • PVS-Modul KIM und eArztbrief
  • eHBA G2 für die qualifizierte elektronische Signatur

Wählen Sie einen KIM-Anbieter aus.

Bestellen Sie die Module KIM und eArztbrief bei Ihrem Praxisverwaltungssystem-Anbieter.

Bestellen Sie die Zugangsdaten und E-Mailadresse für KIM bei Ihrem KIM-Dienstanbieter (Verzeichnisdienstanbieter).

Bestellen Sie den eHBA G2 für die Signatur der eArztbriefe.

Vergütung

Bei elektronischer Post wird der Versand und der Empfang von Briefen abgerechnet und vergütet. 

  • Versand von Briefen: GOP 86900 für den Versand (0,28 Euro)
  • Empfang von Briefen: GOP 86901 für den Empfang (0,27 Euro)

Hinweise
GOP 86900 und 86901: Für die Pauschalen 86900 und 86901 gilt ein gemeinsamer Höchstwert von 23,40 Euro je Quartal und Arzt. Das heißt: Mehr Geld bekommt der Arzt oder Psychotherapeut nicht erstattet, auch wenn er mehr eArztbriefe versandt und/oder empfangen hat. 

Der elektronische Versand von Arztbriefen ersetzt den Versand mit Post- und Kurierdiensten. Das heißt: Werden die oben aufgeführten Abrechnungspositionen berechnet, können für denselben Brief an denselben Adressaten nicht die Kostenpauschalen für Portokosten GOP 40110 bis 40111 abgerechnet werden.

Beispiele

  • Beispiel 1: Ein Arzt versendet 25 eArztbriefe und empfängt 75 eArztbriefe. Er erhält den Höchstbetrag von 23,40 Euro.
  • Beispiel 2: Ein Psychotherapeut versendet 20 eArztbriefe und empfängt 30. Er erhält 13,70 Euro.

Weiterführende Informationen:
gematik
KBV

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist die digitale Version der jetzigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Voraussetzungen und ToDo’s

  • TI-Anbindung (mindestens mit einem E-Health-Konnektor)
  • KIM-Dienst
  • PVS-Modul KIM und eAU, PVS-Update
  • eHBA 2.0

Wählen Sie einen KIM-Anbieter aus.

Bestellen Sie die Module KIM und eAU bei Ihrem Praxisverwaltungssystem-Anbieter.

Bestellen Sie die Zugangsdaten und E-Mailadresse für KIM bei Ihrem KIM-Dienst-Anbieter (Verzeichnisdienstanbieter).

Bestellen Sie den eHBA G2 für die qualifizierte Signatur der eAU.

Weiterführende Informationen:
gematik
KBV

Elektronische Patientenakte (ePA)

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist ein freiwilliger und kostenfreier Service für Patienten, der von den gesetzlichen Krankenkassen angeboten werden muss. Die ePA bietet einen Überblick über die Gesundheitsdaten des Patienten und soll einen schnellen Datenaustausch für Behandler ermöglichen.  Die Dokumente können sektorenübergreifend und lebenslang verfügbar sein. Alle Dokumente in der ePA sind Ende-zu-Ende verschlüsselt.

Voraussetzungen und ToDo’s

  • TI-Anbindung
  • Update auf ePA-Konnektor (PTV4)
  • PVS-Modul ePA
  • eHBA G2

Updaten Sie Ihren Konnektor – nach vorheriger Absprache mit Ihrem Softwarehaus – auf den ePA-Konnektor (PTV4).

Bestellen das ePA-Modul bei Ihrem Praxisverwaltungssystem-Anbieter

Bestellen Sie den eHBA G2, ein eHBA je BSNR muss aus juristischen Gründen zwingend vorliegen. Müssen eAU´s, eArztbriefe oder eRezepte signiert werden, wird je Arzt ein eHBA G2 benötigt.

Vergütung

Für das Erfassen, Verarbeiten und Speichern solcher Daten auf der ePA können Ärzte und Psychotherapeuten folgende GOP abrechnen:

GOP 01647 (1,67 Euro / 15 Punkte)

  • die GOP beinhaltet insbesondere die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung medizinischer Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA
  • sie wird als Zusatzpauschale zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen sowie den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen) gezahlt
  • sie ist einmal im Behandlungsfall (= Quartal) berechnungsfähig
  • sie ist nicht berechnungsfähig, wenn im selben Behandlungsfall die Pauschale für die sektorenübergreifende Erstbefüllung (zehn Euro) abgerechnet wird

GOP 01431 (33 Cent / 3 Punkte)

  • die GOP wird als Zusatzpauschale zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte, Überweisungen, Befundübermittlung) gezahlt
  • sie umfasst Versorgungsszenarien mit ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA, in denen keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet wird
  • sie ist höchstens viermal im Arztfall* berechnungsfähig
  • sie ist – mit Ausnahme der GOP 01430, 01435 und 01820 – im Arztfall nicht neben anderen GOP und nicht mehrfach an demselben Tag berechnungsfähig

Sektorenübergreifende Erstbefüllung der ePA

  • 10 Euro je ePA (Vergütungsbetrag für das Jahr 2021 laut Gesetz)
  • Der konkrete Abrechnungsweg wird derzeit noch mit dem GKV-Spitzenverband verhandelt. 

* Arztfall bedeutet die Behandlung desselben Versicherten durch denselben Arzt in einem Quartal zulasten derselben Krankenkasse unabhängig von Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte.

Weiterführende Informationen:
gematik
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Elektronisches Rezept (eRezept)

Verschreibungspflichtige Arzneimittel sollen ab 2022 nur noch elektronisch verordnet werden. Eine freiwillige Übergangsfrist beginnt bereits im Juli 2021. 

Der Patient kann das elektronische Rezept (eRezept) per App der Apotheke seiner Wahl zusenden oder mit dem Smartphone direkt in die Apotheke gehen und dies über den 2D-Code einlesen lassen. Sendet der Patient der Apotheke das Rezept vorab, kann diese ihn informieren, ob ein Medikament nicht vorrätig ist und bestellt werden muss. Die Einreichung bei Online-Apotheken ist ebenfalls möglich.

Voraussetzungen und ToDo’s

  • TI-Anbindung (mindestens mit E-Health-Konnektor, für Komfortsignatur mit ePA-Konnektor)
  • eHBA G2
  • PVS-Update
  • Drucker mit Auflösung von 300dpi für den Tokenausdruck

Updaten Sie Ihren Konnektor – nach vorheriger Absprache mit Ihrem Softwarehaus – auf den eHealth oder besser ePA-Konnektor (PTV4).

Updaten Sie Ihr Praxisverwaltungssystem – nach vorheriger Absprache mit Ihrem Softwarehaus.

Bestellen Sie den eHBA G2 für die qualifizierte Signatur des eRezept. Wenn nötig, bestellen Sie zusätzliche Kartenterminals für Ihr Sprechzimmer.

Weiterführende Informationen:
gematik
gematik Marketing-Seite
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