Hybrid-DRG: So rechnen Sie ab
Die für das Jahr 2024 geltende Übergangsregelung – Abrechnung der Leistungen nach der Hybrid-DRG-Verordnung mittels Pseudo-GOP im Zuge der Quartalsabrechnung – ist zum 31. Dezember 2024 abgelaufen. In 2025 können nur noch Vorquartalsfälle aus 3/2024 mit der Quartalsabrechnung 1/2025 und Vorquartalsfälle aus 4/2024 mit der Quartalsabrechnung 2/2025 eingereicht werden. Danach ist eine Einreichung mittels Pseudo-GOP über die Quartalsabrechnung nicht mehr möglich.
Nach § 95 Absatz 1 Satz 1 SGB V zugelassene Ärzte oder Medizinische Versorgungszentren (MVZ), die Leistungen nach § 115 f SGB V (Hybrid-DRG) erbringen oder zukünftig erbringen wollen, können die Leistungen ab dem 1. Januar 2025 unmittelbar gegenüber den Krankenkassen geltend machen und werden entsprechend unmittelbar von den Krankenkassen vergütet.
Die KV Bremen als Dienstleister
Für die Abrechnung der Leistungen gegenüber der jeweiligen Krankenkasse kann die Kassenärztliche Vereinigung Bremen, gegen einen Aufwandsersatz, beauftragt werden. Voraussetzung hierfür ist ein gültiger Dienstleistungsvertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen.
Für Fragen zu den Inhalten des Dienstleistungsvertrages inkl. den Punkten Aufwandsersatz, Zahlungsfrist und Auszahlung sowie zu den Abrechnungsmodalitäten wenden Sie sich bitte an Frau Anke Hoffmann, Abteilungsleitung Abrechnung/Honorarwesen, a.hoffmann@kvhb.de, Tel. 0421 3404-141 oder an Frau Janine Schaubitzer, st. Leitung Abrechnung/Honorarwesen j.schaubitzer@kvhb.de, Tel. 0421 3404-315.
Wir stehen für unsere Vertragspartner jederzeit als persönlicher Ansprechpartner zur Verfügung und werden die eingegangen Abrechnungsdaten entsprechend der Vorgaben prüfen. Hierbei werden wir im engen Kontakt mit den abrechnenden Praxen stehen, um einen guten Ablauf zu gewährleisten.
Regelverfahren ab 1. Januar 2025
Ab 2025 sind ca. 100 weitere Eingriffe aus nun insgesamt sieben Leistungsbereichen über die Hybrid-DRG-Verordnung abrechenbar:
- Endoskopische Eingriffe an der Galle, Leber und Pankreas
- Proktologische Eingriffe an Analfisteln
- Eingriffe an Hoden und Nebenhoden
- Brusterhaltende Eingriffe der Mammachirurgie
- Osteosynthetische Versorgung von Klavikulafrakturen
- Erweiterung der Leistungen aus dem Bereich der Hernienchirurgie
- Erweiterung der Leistungen Operationen am Sinus pilonidalis
Alle bisherigen Hybrid-DRG werden ab 1. Januar 2025 besser vergütet.
Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung, Leistungskatalog, Fallpauschalen
Keine Wahlmöglichkeit zwischen EBM-Leistungen und Hybrid-DRG
Es gibt keine Wahlmöglichkeit zwischen EBM-Leistungen und Hybrid-DRG. Das bedeutet: Sofern es für einen Eingriff eine Hybrid-DRG gibt, ist dieser Eingriff als Hybrid-DRG abzurechnen!
Anästhesiologische Leistungen
Nach erfolgter Neu-Beurteilung ist die Finanzierung der präanästhesiologischen Abklärung (GOP 05310) in der Hybrid-DRG enthalten und kann somit nicht gesondert über den EBM abgerechnet werden. Die Vergütung für erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit einer Hybrid-DRG ist im Binnenverhältnis zwischen den beteiligten Ärzten festzulegen.
Eine Ausnahme stellt der Fall dar, wenn ein geplanter Hybrid-DRG-Eingriff nicht durchgeführt wird, aber bereits präanästhesiologische Leistungen erbracht wurden. Aus dieser Konstellation ergeben sich mehrere Möglichkeiten:
- Ist der abgesagte Hybrid-DRG-Eingriff Bestandteil des Anhangs 2 des EBM, kann die GOP 05310 abgerechnet werden.
- Ist der abgesagte Hybrid-DRG-Eingriff nicht Bestandteil des Anhangs 2 des EBM kann die GOP 05311 abgerechnet werden.
- Stellt sich nach der präanästhesiologischen Untersuchung eine zeitliche Verzögerung des Eingriffs von mindestens vier Wochen ein, weil initial keine Narkosefähigkeit des Patienten gegeben ist, kann die GOP 05311 abgerechnet werden. In diesem Fall muss zusätzlich die GOP 88110 angegeben werden.
Übersicht zu den Nachsorgeleistungen
Postoperative Behandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Leistungen entsprechend der Anlage 1 der Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung nach § 115f SGB V sind von Vertragsärzten zeitlich befristet bis 31. Dezember 2025 nach den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 31.4.2 und 31.4.3 unter Angabe der Gebührenordnungsposition 88110 berechnungsfähig.
Dabei gilt:
- Die berechnungsfähige GOP des Abschnitts 31.4.3 richtet sich nach dem OPS-Kode gemäß Anhang 2 zum EBM.
- Ist der OPS-Kode der Hybrid-DRG-Leistung nicht im Anhang 2 des EBM enthalten, sind folgende GOP ebenfalls unter Angabe der GOP 88110 berechnungsfähig:
- GOP 31600 für Ärzte des hausärztlichen Versorgungsbereichs,
- GOP 31611 für Operateure
- GOP 31610 für Ärzte im fachärztlichen Versorgungsbereich, die auf Überweisung des Operateurs die postoperative Behandlung übernehmen.
Wurde die Leistung nach § 115f SGB V durch ein Krankenhaus erbracht, können Ärzte die GOP des Abschnitts 31.4.2 oder 31.4.3 abweichend von der Leistungslegende und Satz 1 der Nr. 1 der Präambel 31.4.1 ohne Überweisung des Operateurs abrechnen.
Hybrid-DRG und sonstige Kostenträger
Bisher gibt es keine Abrechnungsmöglichkeit mit den Sonstigen Kostenträgern. Es wird eine Abrechnung über den EBM empfohlen.