Hybrid-DRG: So rechnen Sie ab
Seit 2025 können niedergelassen Ärzte und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Hybrid-DRG-Leistungen direkt mit den Krankenkassen abrechnen. Die Vergütung erfolgt entsprechend unmittelbar durch die Krankenkassen. Dies ist in § 95 Absatz 1 Satz 1 SGB V geregelt. Die KV Bremen bietet in diesem Zusammenhang als Dienstleisterin ihre Unterstützung an.
Unterstützung durch die KV Bremen
Die KV Bremen bietet Praxen und MVZ an, die Abrechnung der entsprechenden Leistungen im Auftrag zu übernehmen. Voraussetzung hierfür ist der Abschluss eines gültigen Dienstleistungsvertrages mit der KV Bremen; für die Durchführung wird ein Aufwandsersatz erhoben.
Wir stehen dabei unseren Vertragspartnern jederzeit als persönlicher Ansprechpartner zur Verfügung und prüfen die eingehenden Abrechnungsdaten gemäß den geltenden Vorgaben. Dabei bleiben wir in engem Austausch mit den abrechnenden Praxen, um einen reibungslosen und transparenten Ablauf sicherzustellen.
Bei Fragen zum Dienstleistungsvertrag, einschließlich Aufwandsersatz, Zahlungsfristen, Auszahlungsmodalitäten sowie zu den Abrechnungsmodalitäten, stehen Ihnen Frau Anke Hoffmann und Frau Janine Schaubitzer zur Verfügung.
Regelverfahren ab 1. Januar 2025
Ab 2025 sind ca. 100 weitere Eingriffe aus nun insgesamt sieben Leistungsbereichen über die Hybrid-DRG-Verordnung abrechenbar:
- Endoskopische Eingriffe an der Galle, Leber und Pankreas
- Proktologische Eingriffe an Analfisteln
- Eingriffe an Hoden und Nebenhoden
- Brusterhaltende Eingriffe der Mammachirurgie
- Osteosynthetische Versorgung von Klavikulafrakturen
- Erweiterung der Leistungen aus dem Bereich der Hernienchirurgie
- Erweiterung der Leistungen Operationen am Sinus pilonidalis
Alle bisherigen Hybrid-DRG werden ab 1. Januar 2025 besser vergütet.
Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung
Leistungskatalog ab 1. Januar 2026
Der neue Leistungskatalog für Hybrid-DRG umfasst ab dem 01.01.2026 904 OPS-Kodes statt bisher 583. Im Zuge der Weiterentwicklung wurden auch bestehende Hybrid-DRG um zusätzliche OPS-Kodes ergänzt, etwa im Bereich der Hernienchirurgie, arthroskopischen Verfahren und Arthrodesen. Hintergrund dieser Erweiterungen ist die Anpassung des Katalogs an die Finanzierungssystematik des stationären Sektors.
Vergütung der Hybrid-DRG
Die Vergütungshöhe für die Hybrid-DRG ab dem 1. Januar 2026 steht fest: Mit dem erarbeiteten Kompromiss zum Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP), dem Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben, erfolgt die Vergütung der Hybrid-DRG im Jahr 2026 auf Basis der Fortschreibung der stationären Fallkosten um den stationären Orientierungswert von 2,98 Prozent.
Weitere Regelungen ab 2026
Leistungen für Kinder sowie für Menschen mit Behinderung sind aufgrund der gesetzlichen Änderungen durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vom 5. Dezember 2024 aus den Hybrid-DRG herausgenommen.
Ausweitung der Hybrid-DRG auf zwei-Tagesfälle
Ab 2026 werden statt nur Ein-Tagesfällen auch stationäre Fälle mit einer Verweildauer von bis zu zwei Tagen in die Hybrid-DRG einbezogen.
Schweregrade und Sachkosten
Neu im Jahr 2026 ist eine stärkere Differenzierung der Hybrid-DRG nach Schweregraden, wodurch – auch bestehende Hybrid-DRG – weiter unterteilt werden. Das führt zu einer differenzierten Vergütung bei Kostenunterschieden. Dabei ist zu beachten, dass die Bezeichnung der Hybrid-DRG gegenüber dem Jahr 2025 in der Regel geändert wurde. Der nun vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus genutzte Algorithmus beginnt die Bezeichnung mit der Endung „M“ und ordnet dieser die Hybrid-DRG mit der höchsten Vergütung zu. Ein Vergleich der Hybrid-DRG nach Endung ist nur noch im Einzelfall möglich.
Keine abschließende Lösung gab es bei den Sachkosten – sie sind weiterhin in den Fallpauschalen enthalten und nicht parallel abrechnungsfähig.
Keine Wahlmöglichkeit zwischen EBM-Leistungen und Hybrid-DRG
Es gibt keine Wahlmöglichkeit zwischen EBM-Leistungen und Hybrid-DRG. Das bedeutet: Sofern es für einen Eingriff eine Hybrid-DRG gibt, ist dieser Eingriff als Hybrid-DRG abzurechnen!
Anästhesiologische Leistungen
Nach erfolgter Neu-Beurteilung ist die Finanzierung der präanästhesiologischen Abklärung (GOP 05310) in der Hybrid-DRG enthalten und kann somit nicht gesondert über den EBM abgerechnet werden. Die Vergütung für erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit einer Hybrid-DRG ist im Binnenverhältnis zwischen den beteiligten Ärzten festzulegen.
Eine Ausnahme stellt der Fall dar, wenn ein geplanter Hybrid-DRG-Eingriff nicht durchgeführt wird, aber bereits präanästhesiologische Leistungen erbracht wurden. Aus dieser Konstellation ergeben sich mehrere Möglichkeiten:
- Ist der abgesagte Hybrid-DRG-Eingriff Bestandteil des Anhangs 2 des EBM, kann die GOP 05310 abgerechnet werden.
- Ist der abgesagte Hybrid-DRG-Eingriff nicht Bestandteil des Anhangs 2 des EBM kann die GOP 05311 abgerechnet werden.
- Stellt sich nach der präanästhesiologischen Untersuchung eine zeitliche Verzögerung des Eingriffs von mindestens vier Wochen ein, weil initial keine Narkosefähigkeit des Patienten gegeben ist, kann die GOP 05311 abgerechnet werden. In diesem Fall muss zusätzlich die GOP 88110 angegeben werden.
Übersicht zu den Nachsorgeleistungen
Postoperative Behandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Leistungen entsprechend der Anlage 1 der Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung nach § 115f SGB V sind von Vertragsärzten zeitlich befristet bis 31. Dezember 2026 nach den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 31.4.2 und 31.4.3 unter Angabe der Gebührenordnungsposition 88110 berechnungsfähig.
Dabei gilt:
- Die berechnungsfähige GOP des Abschnitts 31.4.3 richtet sich nach dem OPS-Kode gemäß Anhang 2 zum EBM.
- Ist der OPS-Kode der Hybrid-DRG-Leistung nicht im Anhang 2 des EBM enthalten, sind folgende GOP ebenfalls unter Angabe der GOP 88110 berechnungsfähig:
- GOP 31600 für Ärzte des hausärztlichen Versorgungsbereichs,
- GOP 31611 für Operateure
- GOP 31610 für Ärzte im fachärztlichen Versorgungsbereich, die auf Überweisung des Operateurs die postoperative Behandlung übernehmen.
Wurde die Leistung nach § 115f SGB V durch ein Krankenhaus erbracht, können Ärzte die GOP des Abschnitts 31.4.2 oder 31.4.3 abweichend von der Leistungslegende und Satz 1 der Nr. 1 der Präambel 31.4.1 ohne Überweisung des Operateurs abrechnen.
Hybrid-DRG und sonstige Kostenträger
Bisher gibt es keine Abrechnungsmöglichkeit mit den Sonstigen Kostenträgern. Es wird eine Abrechnung über den EBM empfohlen.