Quartalsabrechnung

Die Quartalsabrechnung wird vierteljährlich online an die KV Bremen übermittelt.  Dazu kann das KV-Mitgliederportal genutzt werden.

Themenseite KV-Mitgliederportal

 

Die Abrechnungsrichtlinien regeln die näheren Einzelheiten zur Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen, wie z.B. Abgabe- und Widerspruchsfristen, Umgang mit Vorquartalsfällen und Abschlagszahlungen. Sie sind für alle über die KV Bremen abrechnenden Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und ärztlich geleitete Einrichtungen verbindlich.

Abrechnungsrichtlinien

Termine und Unterlagen

Abgabetermine

  • 1/2024: bis spätenstens 08.04.2024
  • 2/2024: bis spätenstens 08.07.2024
  • 3/2024: bis spätenstens 08.10.2024
  • 4/2024: bis spätenstens 08.01.2025

Anträge auf Fristverlängerung richten Sie bitte schriftlich mit Begründung an die rechts genannten Ansprechpartner. Eine Korrektur der Abrechnung nach Übermittlung an die KV Bremen ist nur in begründeten Fällen innerhalb des ersten Monats des folgenden Abrechnungsquartals möglich.

Erklärung zur Quartalsabrechnung

Mit Abgabe der Quartalsabrechnung übermitteln Sie bitte die Erklärung zur Quartalsabrechnung an abrechnung@kvhb.de

Erklärung zur Quartalsabrechnung

Weitere Unterlagen zur Quartalsabrechnung

Zudem sind folgende Abrechnungsscheine der Sonstigen Kostenträger mit der Quartalsabrechnung einzureichen:

  • Sonstige Kostenträger mit elektronischer Gesundheitskarte nur im Ersatzverfahren (ohne Einlesedatum)
  • KOV, BVG, BEG
  • Sonstige Kostenträger ohne elektronische Gesundheitskarte
  • Sozialämter, Asylbewerber

Alle anderen Abrechnungsscheine (z. B. Primärkassen, Ersatzkassen, Postbeamte, Bundespolizei, Bundeswehr) müssen vier Quartale in der Praxis aufbewahrt werden.

Zusätzliche Infos

... zur Anwendung des Ersatzverfahrens

Das Ersatzverfahren (Abrechnung ohne eingelesener elektronische Gesundheitskarte) kommt zum Einsatz, wenn ein Patient zwar eine gültige elektronische Gesundheitskarte (eGK) vorlegt,

  • diese aber aus technischen Gründen (z.B. defektes Lesegerät oder defekte eGK) nicht eingelesen werden kann oder
  • Änderungen der zuständigen Krankenkasse bzw. des Versichertenstatus auf der eGK noch nicht berücksichtigt sind.

Wie ist das Ersatzverfahren anzuwenden?

Im Ersatzverfahren ist ein Abrechnungs- bzw. Krankheitsvertretungsschein mit diesen Patientendaten in Ihrem Praxisverwaltungssystem zu erfassen:

  • Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Versichertenstatus
  • Postleitzahl des Wohnortes des Patienten
  • Institutionskennzeichen der Krankenkasse, Kostenträger-Abrechnungsbereich
  • und nach Möglichkeit die ersten zehn Stellen der eGK Versichertennummer

Der Abrechnungsschein wird ausgedruckt und vom Versicherten – ausgenommen sind natürlich Notfälle oder telefonische Kontakte – unterschrieben.

Die Belege für Primär- und Ersatzkassen sind vier Quartale in der Praxis aufzubewahren, die der Sonstigen Kostenträger sind bei der KV einzureichen. Es ist eine Begründung im Textfeld mit der Feldkennung 5009 anzugeben, warum das Ersatzverfahren angewendet wurde (z.B. Lesegerät defekt). Kann im weiteren Verlauf des Quartals die eGK verwendet werden, ist für den Datensatz ein aktuelles Einlesedatum zu erzeugen. Der Ersatzbeleg ist zu vernichten.

Im Ersatzverfahren ist keine telefonische Überprüfung der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse vorgesehen, ein Anruf vor der Behandlung also nicht erforderlich.  Aus Datenschutzgründen dürfen die Krankenkassen auch nicht auf entsprechende schriftliche Anfragen (z.B. Fax oder Patientenlisten) der Praxis reagieren. Betroffene Patienten können sich an die zuständige Krankenkasse wenden und erhalten dort zeitnah eine Bestätigung über die Mitgliedschaft bzw. Versicherung zur Vorlage in der Praxis.

Wann muss kein Abrechnungsschein angelegt werden?

In folgenden Fällen kann auf die Ausstellung eines Abrechnungsscheins im Ersatzverfahren und auf das Einlesedatum verzichtet werden:

  • Bei telefonischer Beratung nach den GOP 01430, 01435, 01820 EBM
  • Bei ausschließlicher Abrechnung von Kosten des Kapitel 40
  • Bei schriftlichen Kassenanfragen ohne Patientenkontakt nach den GOP 01620, 01621, 01622 oder 01623

Es ist darauf zu achten, dass diese Fälle als "Ärztliche Behandlung" (Satzart 101, Feldkennung 4239 = 00) angelegt werden. Liegt ein gültiger Überweisungsschein vor, kann ebenfalls auf das Einlesedatum verzichtet werden. Die lebenslange Arztnummer des überweisenden Arztes ist anzugeben.

Was passiert, wenn die elektronische Gesundheitskarte nicht nachgereicht wird?

Grundsätzlich gilt: Der Versicherte muss eine gültige eGK in der Praxis nachreichen. Geschieht dies nicht, ist der Vertragsarzt berechtigt, die Kosten für die Behandlung privat abzurechnen. Das Ersatzverfahren kann nicht angewendet werden, wenn im laufenden Quartal keine gültige eGK nachgereicht wird!

Die KV Bremen empfiehlt daher, zusätzlich zur Unterschrift auf dem Abrechnungsschein eine weitere Unterschrift vom Versicherten einzuholen. Durch das Formular „Bestätigung über die Inanspruchnahme der vertragsärztlichen Behandlung“ (bei der KV erhältlich) verpflichtet sich der Patient, innerhalb einer Frist von 10 Tagen eine eGK bzw. eine Mitgliedsbestätigung seiner Krankenkasse vorzulegen. In Zweifelsfällen sollten die Daten mit dem Personalausweis abgeglichen werden.

Nach Ablauf von 10 Tagen kann gemäß Anlage 4 BMV-Ä sowie § 25 Abs. 5 (EKV) eine Privatvergütung (GOÄ) für die Behandlung verlangt werden. Die Behandlungsfälle können dann nicht mit der KV-Abrechnung eingereicht werden!

Legt der Versicherte bis zum Ende des Quartals eine gültige eGK oder einen Krankenschein von der zuständigen Krankenkasse vor, ist die Privatvergütung der Behandlung zurückzuerstatten. Mit der nun vorliegenden eGK ist ein Abrechnungsschein/Behandlungsfall zu erstellen und mit der Abrechnung, ggf. im Folgequartal als Vorquartalsfall einzureichen.

... zur Abrechnung von Auslandsversicherten

Für die ärztliche Behandlung von Patienten, die im Ausland krankenversichert sind und während ihres Aufenthalts in Deutschland erkranken, bestehen je nach Herkunftsland des jeweiligen Patienten unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten. Unterschieden wird dabei grundsätzlich zwischen

  • Patienten aus den Staaten des europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz (europäische Krankenversicherungskarte),
  • Patienten aus Staaten mit bilateralem Abkommen über Soziale Sicherheit (Nationaler Anspruchsnachweis) sowie Patienten aus dem Vereinigten Königreich (Nachweis erfolgt mit der neuen „Global Health Insurance Card - GHIC" und den noch gültigen EHICs im alten Design und Provisorischen Ersatzbescheinigungen) und
  • Patienten, die keinen oder nicht den richtigen Anspruchsnachweis vorlegen (Vergütung nach der Gebührenordnung für Ärzte).

Bei geplanten Behandlungen müssen die Patienten im Vorfeld eine Genehmigung des zuständigen Kostenträgers einholen und per „Nationalen Anspruchsnachweis“ vor der Behandlung nachweisen. 

Eine Checkliste sorgt für einen schnellen Überblick über die einzelnen Schritte von der Erfassung bis zur Abrechnung.  

Checkliste
 

 

 

Anke Hoffmann

Abteilungsleitung Abrechnung


Janine Schaubitzer

Stv. Abteilungsleitung Abrechnung


Isabella Schweppe

Teamleitung Abrechnungsservice